Beschluss (GASP) 2025/2322 des Rates vom 13. November 2025 zur Unterstützung der Stärkung der staatlichen Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes von Zivilpersonen und zur Eindämmung der Auswirkungen konventioneller und in der Entwicklung begriffener Waffentechnologien
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Article 1
1 Das Ziel des durch diesen Beschluss unterstützten Projekts besteht darin, die staatlichen Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes von Zivilpersonen und zur Eindämmung der Auswirkungen konventioneller und in der Entwicklung begriffener Waffentechnologien zu stärken.
2 Zu diesem Zweck unterstützt die Union die folgenden Aktivitäten: a) Sicherstellung vorausschauender, dynamischer und bedarfsorientierter Ansätze für den Umgang mit neuen und in der Entwicklung begriffenen Waffentechnologien; b) Bewältigung der Auswirkungen in der Entwicklung begriffener Waffentechnologien auf den Schutz von Zivilpersonen durch verbesserte technische, praktische und normative Kenntnisse der Interessenträger; c) Leistung eines Beitrags zur Umsetzung des Zukunftspakts der Vereinten Nationen und zur Förderung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der internationalen Menschenrechtsnormen in Bereichen, in denen diese mit Bemühungen in Bezug auf humanitäre Abrüstung zusammenfallen.
3 Eine detaillierte Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Projekte erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“).
3 Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 1299897,33 EUR (im Folgenden „Ausgaben“).
2 Die Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit UNODA (im Folgenen „Vereinbarung“). In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die UNODA gewährleistet, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission strebt an, die Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte von UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine vom Rat durchzuführende Evaluierung.
2 Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums die Vereinbarung nicht geschlossen worden ist.
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