Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323 der Kommission vom 11. November 2025 nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, sind in Anhang I festgelegt.
Article 2
Die Mitgliedstaaten, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht, sind in Anhang II festgelegt.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sind in Anhang III festgelegt.
Article 4
Die Kommission bewertet bis zum 12. Juli 2026 und noch einmal bis zum 15. Oktober 2026, ob derzeitige Verfahren in Bezug auf die geltenden Vorschriften nicht korrigiert wurden und daher systemische Mängel, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren der Verordnung (EU) 2024/1351 haben könnten, darstellen; in diesem Fall findet Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 Anwendung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Datum des vollständigen Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/1351.
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