Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2346 der Kommission vom 20. November 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags der Niederlande auf Nichtanwendung der Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7772)
Text
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Article 1
Dem Antrag der Niederlande auf Nichtanwendung der Nummer 5.10.2.4 des Subset-026 aus Index 4 der Tabelle A 2 in Anlage A zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten 205 SNG-Züge wird unter der Bedingung stattgegeben, dass die von den Niederlanden vorgeschlagene Ausweichbestimmung und Alternativmaßnahme angewandt wird. Die Niederlande teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung der Kennnummern der im Anhang aufgeführten Züge mit.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Er gilt bis zum 31. Dezember 2032 oder bis zur Außerbetriebsetzung von ATB auf der Hansestrecke, je nachdem, was zuerst eintritt.
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