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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/2367 des Rates vom 20. November 2025 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

CELEX
32025D2367
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-20
In force since
2025-11-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um die wirksame Durchführung und die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, im Folgenden „ATT“) zu unterstützen, unterstützt die Union das vom ATT eingerichtete Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“) bei der Durchführung von Tätigkeiten mit den folgenden Zielen: Unterstützung der Vertragsstaaten des ATT beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers für eine wirksame Durchführung des ATT; Stärkung des institutionellen Aufbaus des Sekretariats als wichtigster Einrichtung zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Durchführung des ATT.

2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt die Union folgende Projekttätigkeiten: a) Schulung nationaler und regionaler ATT-Experten im Hinblick auf die Bereitstellung von Unterstützung für Vertragsstaaten bei der Durchführung des ATT auf nationaler Ebene; b) Verbesserung des Verständnisses der Vertragsparteien in Bezug auf die Berichterstattungspflichten im Rahmen des ATT und Verbesserung ihrer Fähigkeit, diesen Verpflichtungen nachzukommen, auch durch die Ausarbeitung eines freiwillig anzuwendenden Leitfadens und von Schulungsmaterial, praktische Workshops und die Koordinierung weiterer internationaler Hilfe; c) Pflege der Datenbank, die der Zusammenführung von Angeboten für und Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT dient. Eine ausführliche Beschreibung der in Unterabsatz 1 genannten Projekttätigkeiten ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekttätigkeiten liegt beim Sekretariat.

3 Das Sekretariat nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Absprachen mit dem Sekretariat.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekttätigkeiten beträgt 993533 EUR (im Folgenden „Ausgaben“).

2 Die Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem Sekretariat (im Folgenden „Vereinbarung“). In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das Sekretariat gewährleistet, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat unter Zugrundelegung der regelmäßigen Berichte des Sekretariats über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekttätigkeiten zur Verfügung.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Vereinbarung nicht geschlossen wurde.

Relations

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