Beschluss (EU) 2025/2374 des Rates vom 4. November 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilungen ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten bei Beschlüssen über staatliche Beihilfen, ACCC/C/2013/96 über Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ACCC/C/2014/121 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und ACCC/C/2010/54 über nationale Aktionspläne im Energiebereich zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bezug auf endgültige Entscheidungen über staatliche Beihilfen zu vertreten ist, wie Gegenstand der Mitteilung ACCC/C/2015/128, besteht darin, die Annahme des Entwurfs des Beschlusses VIII/8e zu billigen und den vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung“) auf den Antrag ACCC/M/2021/4 der Tagung der Vertragsparteien vorgelegten Bericht über die Einhaltung durch die Union zu begrüßen.
Article 2
Der im Namen der Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Aarhus in Bezug auf nationale Energie- und Klimapläne, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Richtlinie 2010/75/EU, wie jeweils Gegenstand der Mitteilungen ACCC/C/2010/54, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 sowie des Beschlusses VII/8f, besteht darin, die Annahme des Entwurfs des Beschlusses VIII/8e zu billigen, sofern die folgenden Punkte in diesem Entwurf des Beschlusses berücksichtigt werden: a) In Bezug auf die nationalen Energie- und Klimapläne wird in dem Beschluss VIII/8e anerkannt und begrüßt, dass die Union erhebliche Fortschritte erzielt hat, um die Einhaltung der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung bezüglich der Mitteilung ACCC/C/2010/54 in Bezug auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus sicherzustellen, und dass die Union einem Teil dieser Feststellungen bezüglich der Annahme von Anweisungen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses VII/8f nachgekommen ist, und b) in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden in dem Beschluss VIII/8e die Verbesserungen anerkannt, die die Union durch praktische Vorkehrungen vorgenommen hat, um die Anforderungen von Absatz 8 Buchstaben a und b des Beschlusses VII/8f zu erfüllen und Artikel 3 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 7 des Übereinkommens nachzukommen.
Article 3
Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ohne weiteren Beschluss des Rates im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort vereinbart werden.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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