Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2414 der Kommission vom 2. Dezember 2025 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für innovative, umfassende, vernetzte Dienste für die Transformation der öffentlichen Verwaltung (IMPACTS-EDIC)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gründung des IMPACTS-EDIC
1 Das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur für innovative, umfassende, vernetzte Dienste für die Transformation der öffentlichen Verwaltung (IMPACTS-EDIC) wird gegründet.
2 Das IMPACTS-EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.
3 Die zwischen den Mitgliedern des IMPACTS-EDIC vereinbarten wesentlichen Elemente der Satzung des IMPACTS-EDIC sind im Anhang dieses Beschlusses dargelegt.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 2 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
2 Der Name des in Absatz 1 genannten EDIC lautet „EDIC für innovative, umfassende, vernetzte Dienste für die Transformation der öffentlichen Verwaltung“ (IMPACTS-EDIC).
3 Das IMPACTS-EDIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Athen, Griechenland.
Article 30 Dauer
Das IMPACTS-EDIC besteht bis zu seiner Auflösung gemäß Artikel 31.
Article 31 Auflösung des IMPACTS-EDIC
1 Die Auflösung des IMPACTS-EDIC wird von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 11 Absatz 12 Buchstabe c beschlossen.
2 Das IMPACTS-EDIC teilt der Kommission seinen Beschluss über die Auflösung des IMPACTS-EDIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.
3 Vermögenswerte, die nach Begleichung der Schulden des IMPACTS-EDIC verbleiben, werden entweder auf eine andere juristische Person übertragen, soweit diese die Tätigkeiten des IMPACTS-EDIC fortführt, oder unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem kumulierten Jahresbeitrag zum IMPACTS-EDIC gemäß Artikel 10 aufgeteilt, soweit die Mitglieder gemäß Artikel 21 haften.
4 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das IMPACTS-EDIC die Kommission hiervon.
5 Die Existenz des IMPACTS-EDIC endet an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 21 Haftung und Versicherung
1 Das IMPACTS-EDIC haftet für seine Schulden.
2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC, die in Anhang III aufgeführt sind, beschränkt.
3 Die Union haftet nicht für die Schulden des IMPACTS-EDIC.
4 Das IMPACTS-EDIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.
Article 20 Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen
1 Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom IMPACTS-EDIC und von den Mitgliedern des IMPACTS-EDIC getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das IMPACTS-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IMPACTS-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden. Die Bedingungen für die Anerkennung als Einrichtung, die die Vorteile einer internationalen Einrichtung genießt, für die Anwendung von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sind von IMPACTS-EDIC entsprechend zu erfüllen.
2 Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.
3 Die Verbrauchsteuerbefreiungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom IMPACTS-EDIC getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das IMPACTS-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IMPACTS-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und einen Wert von 300 EUR übersteigen.
4 Das Verfahren auf nationaler Ebene, das für die Eintragung des IMPACTS-EDIC als Einrichtung, die die Vorteile einer internationalen Einrichtung genießt, erforderlich ist, wird am Tag der Gründung des IMPACTS-EDIC eingeleitet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions