Beschluss (EU) 2025/2417 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen sowie die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Ziel
In diesem Beschluss werden die Daten, die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen mindestens zu erfassen sind, und die Bedingungen für den Austausch dieser Daten zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Article 2 In den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen enthaltene Daten und Bedingungen für den Zugang zu diesen Daten
1 Die nationalen elektronischen Register gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen mindestens die folgenden Daten enthalten: a) den Namen und die Rechtsform des Kraftverkehrsunternehmens; b) die Anschrift seiner Niederlassung; c) die Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder soweit erforderlich den Namen eines gesetzlichen Vertreters; d) die Art der Genehmigung, die Anzahl der in ihr erfassten Fahrzeuge und soweit erforderlich die Seriennummer der in Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Lizenz und der beglaubigten Kopien; e) die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die in den letzten zwei Jahren zu einer Verurteilung oder Sanktion geführt haben; f) den Namen jeder Person, die für ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Anforderung der Zuverlässigkeit dieser Person(en) nicht gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als wieder erfüllt gilt, und die anwendbaren Rehabilitationsmaßnahmen; g) die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 5 Buchstabe f des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verfügen, und h) die Risikoeinstufungsgruppe des Unternehmens gemäß den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften und/oder Verfahren.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten müssen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des in der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechts zum Schutz personenbezogener Daten öffentlich zugänglich sein. Es steht den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei frei, die in Absatz 1 Buchstaben e bis h genannten Daten in separate Registern aufzunehmen. In solchen Fällen sind die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten allen zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auf Anfrage oder direkt zugänglich zu machen. Die gewünschten Informationen müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Daten sind den zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen zugänglich zu machen. Die in Absatz 1 Buchstaben e bis h genannten Daten sind anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese Behörden ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder anderweitig einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
3 Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht. Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben, bleiben so lange im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert, wie die Anforderung der Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als wieder erfüllt gilt. Nach Durchführung der Rehabilitierungsmaßnahme oder einer anderen Maßnahme gleicher Wirkung werden die Daten unverzüglich gelöscht. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.
4 Die Vertragsparteien stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihrem einzelstaatlichen elektronischen Register enthaltene Daten auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sachlich richtig sind.
Article 3 Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind
1 Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingerichteten einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragen sind, sind im Anhang des Beschlusses 2009/992/EU der Kommission und in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2164 der Kommission in der durch die folgenden Absätze angepassten Fassung festgelegt.
2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Anpassungen des Anhangs des Beschlusses 2009/992/EU: a) Die Bezugnahme auf „Mitgliedstaat“ wird ersetzt durch „Land“ . b) Die Bezugnahmen auf „Gemeinschaftslizenz“ werden stets ersetzt durch „Lizenz nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. c) Was das Vereinigte Königreich betrifft, so sind folgende Felder nicht erforderlich: „Anzahl der Beschäftigten“ und „Risikoeinstufung“. d) „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ wird ersetzt durch „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*). (*) Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“
3 In Bezug auf das Vereinigte Königreich ist das Datenelement „Zulassungsland des Fahrzeugs“ nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2164 der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses standardmäßig als „UK“ zu hinterlegen.
Article 4 Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
1 Das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten der Union nutzen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die mit der Verordnung (EU) 2016/480 eingerichteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) für den Informationsaustausch.
2 Das Vereinigte Königreich führt die Vernetzung seines nationalen elektronischen Registers mit dem ERRU gemäß den Verfahren und technischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/480 und gemäß der Anpassung durch Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses durch.
3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Teilbereich Drei Titel I und von Anhang 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfolgt.
4 Das Vereinigte Königreich und jeder Mitgliedstaat der Union ernennen für die Anwendung dieses Beschlusses eine ERRU-Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch der anderen Vertragspartei zuständig ist.
Article 5 Anpassungen der technischen Spezifikationen für das ERRU
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Anpassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480: 1. Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ sind stets als Bezugnahmen auf „Land“ zu verstehen, und Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten“ sind stets als Bezugnahmen auf „Länder“ zu verstehen. 2. Bezugnahmen auf „diese Verordnung“, „Anhänge I bis VII dieser Verordnung“ und „Anhang VIII dieser Verordnung“ sind stets als Bezugnahmen auf den „Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (*) eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr zu verstehen. (*) Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“ 3. Die Bezugnahmen auf „Gemeinschaftslizenz“ sind stets als „Lizenz nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ zu verstehen. 4. In den Artikeln 1 bis 3 wird „Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ und „Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*). (*) Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“ 5. In Artikel 2 wird „Artikel 2 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. 6. Unter Artikel 2 Buchstabe e wird „Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. 7. Die Artikel 6 und 7 gelten nicht für die Zwecke dieses Beschlusses. 8. Unter Anhang II Nummer 1.3 — a) „Risikoeinstufung und Risikoeinstufungsgruppe“ wird ersetzt durch „Risikoeinstufungsgruppe“. b) Die Bezugnahme auf „Zahl der Beschäftigten“ wird gestrichen. 9. In der Anlage zu Anhang III — a) Die folgenden Felder dürfen nicht in der Benachrichtigung „Check Transport Undertaking Data Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens) enthalten sein: „Number of People Employed“ (Anzahl der Beschäftigten) und „Risk Rating“ (Risikoeinstufung). b) „in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission“ wird ersetzt durch „in der Anlage 31-A-1-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und Anhang des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*). (*) Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …)“. 10. In Abschnitt 1 des Anhangs VIII wird „Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Teil A Abschnitt 1 Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“. 11. In Abschnitt 2.1 des Anhangs VIII wird „weder in der Richtlinie 2006/22/EG noch in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „nicht in der Anlage 31-A-1-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und im Anhang des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*). (*) Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“
Article 6 Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des ERRU gemäß dem Beschluss Nr. …/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr bei.
Article 7 Aussetzung der Vernetzung des Vereinigten Königreichs mit dem ERRU
Die Union kann den Zugang des Vereinigten Königreichs zum ERRU aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich die in den Artikeln 4 bis 6 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2026.
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