Beschluss (EU) 2025/2418 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Ziel
In diesem Beschluss werden die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Informationssystemen im Bereich des Straßenverkehrs festgelegt.
Article 2 Anwendungsbereich
Der in Artikel 3 festgelegte Beitrag entspricht dem jährlichen finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs zum Modul „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) und zu den Europäischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU).
Article 3 Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs
1 Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Kosten der in Artikel 2 aufgeführten Informationssysteme bei. Der jährliche Beitrag gilt ab dem 1. Januar 2026. Er setzt sich zusammen aus: einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten und einer Teilnahmegebühr für den Zugang zum ERRU. Die Teilnahmegebühr beträgt 4 % des Beitrags zu den jährlichen Betriebskosten und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen.
2 Für das erste Jahr ist die Zahlung des jährlichen Beitrags innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu leisten. Für die folgenden Jahre ist der Beitrag bis zum 30. Juni des Beitragsjahres zu entrichten. Der Beitrag für das erste Jahr wird auf 114305,10 EUR festgesetzt und danach jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich den angepassten Betrag schriftlich mit.
3 Zur Berechnung des finanziellen Beitrags für die nächsten Jahre wird folgende Aufteilung zugrunde gelegt: Der anfängliche Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten setzt sich aus einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI in Höhe von 91541,58 EUR und einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten des ERRU in Höhe von 21888 EUR zusammen.
4 Der in Absatz 2 genannte Beitrag muss in Euro auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene auf Euro lautende Bankkonto der Kommission überwiesen werden.
Article 4 Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr
Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr erhält folgende Fassung: „Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI in dem im Beschluss Nr. …/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegten Rahmen bei.
Article 5 Wesentliche Änderungen der Betriebs- und Wartungskosten
Im Falle einer wesentlichen Änderung der Gesamtkosten eines in Artikel 2 aufgeführten Systems aufgrund technologischer Anpassungen oder aus anderen Gründen erlässt der Sonderausschuss für Straßenverkehr auf Antrag eines der Ko-Vorsitzenden des Ausschusses einen neuen Beschluss über den finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs.
Article 6 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
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