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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2425 der Kommission vom 2. Dezember 2025 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3800-4200 MHz für die gemeinsame Nutzung durch terrestrische drahtlose Breitbandsysteme, die eine lokale Netzanbindung in der Union ermöglichen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8146)

CELEX
32025D2425
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-02
In force since
2025-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit diesem Beschluss werden die harmonisierten technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente gemeinsame Nutzung des Frequenzbands 3800-4200 MHz für terrestrische drahtlose Breitbandsysteme mit geringer und mittlerer Leistung (WBB-LMP-Systeme), die eine lokale Netzanbindung in der Union ermöglichen, festgelegt.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Funkhöhenmesser“ ein nach unten gerichtetes Radarsystem zur Entfernungsmessung, das in allen Flugphasen die Höhe eines Luftfahrzeugs über dem Gelände und gegenüber Hindernissen mit hoher Genauigkeit, Integrität und Verfügbarkeit misst.

Article 3

Bis zum 30. September 2026 sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den harmonisierten technischen Bedingungen im Anhang für die nicht ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 3800-4200 MHz für WBB-LMP-Systeme.

Article 4

Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Bedingungen im Anhang sicher, dass die WBB-LMP-Systeme Folgendes angemessen schützen: a) Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten (FSS) für die Weltraum-Erde-Kommunikation, deren Betrieb im Frequenzband 3800-4200 MHz in der gesamten Union und unterhalb von 3800 MHz zulässig ist, b) Systeme des festen Funkdienstes (FS), die im Frequenzband 3800-4200 MHz betrieben werden, c) terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (WBB-ECS) im Frequenzband 3400-3800 MHz erbringen, d) Funkhöhenmesser des Flugnavigationsfunkdienstes (ARNS), die im Frequenzband 4200-4400 MHz betrieben werden, e) Stationen des globalen VLBI-Beobachtungssystems im Gebiet der Union, soweit erforderlich und unter gebührender Berücksichtigung ihres Regulierungsstatus.

Article 5

Die Mitgliedstaaten fördern Grenzkoordinierungsvereinbarungen, um den Betrieb der WBB-LMP-Systeme unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte entsprechend den einschlägigen internationalen Vereinbarungen auch im Einklang mit Artikel 4 zu ermöglichen.

Article 6

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 3800-4200 MHz, einschließlich der Koexistenz zwischen WBB-LMP-Systemen und den in Artikel 4 genannten anderen Systemen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission auf deren Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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