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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2467 des Rates vom 1. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft in Bezug auf die Änderung des Anhangs der Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren der Verkehrsgemeinschaft, die gemäß dem Beschluss Nr. 2022/02 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft angenommen wurden, zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32025D2467
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-01
In force since
2025-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft eingesetzten regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) in Bezug auf die Änderung des Anhangs der Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren der Verkehrsgemeinschaft, die gemäß dem Beschluss Nr. 2022/02 des Lenkungsausschusses angenommen wurden, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunktes können von den Vertretern der Union im Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Der Anhang der Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren der Verkehrsgemeinschaft, die gemäß dem Beschluss Nr. 2022/02 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft angenommenen wurden, wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt 3 wird folgende Nummer angefügt: „4.2. Vereinfachtes Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von geringem Wert Für die Vergabe einfacher, unproblematischer und routinemäßiger Dienstleistungs- und Lieferaufträge, einschließlich Anmietung von Veranstaltungsorten, Restaurantdienstleistungen, Übersetzungen, Miete von Ausrüstung und Kauf von Artikeln, bei denen das genaue Liefervolumen und der genaue Lieferzeitpunkt von Anfang an festgelegt werden können und deren geschätzter Gesamtwert 20000 EUR (ohne MwSt) nicht übersteigt, findet ein vereinfachtes Vergabeverfahren Anwendung. Dieses Verfahren umfasst a) die Einholung von mindestens drei Angeboten von zugelassenen Anbietern; b) die Bewertung der Angebote anhand von Schlüsselfaktoren wie dem Preis und der Fähigkeit, die Dienstleistungen oder Lieferungen zu erbringen; c) die Vergabe des Auftrags und den Vertragsabschluss durch eine Kaufanweisung oder eine vereinfachte Direktvergabe. Dieses vereinfachte Verfahren gewährleistet eine angemessene Marktkonsultation und verringert gleichzeitig den Verwaltungsaufwand. Die eingegangenen Angebote und das Bewertungsverfahren werden aufbewahrt, um einen ordnungsgemäßen Prüfpfad zu ermöglichen und die Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten.“ 2. Folgender Abschnitt wird angefügt: „5. Abschnitt 4 5.1. In Fällen, in denen dieser Anhang keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften und Grundsätze der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG mit den erforderlichen Anpassungen.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Relations

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