Beschluss (GASP) 2025/2506 des Rates vom 8. Dezember 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte von Côte d’Ivoire
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Côte d’Ivoire (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
2 Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und Côte d’Ivoire im Bereich Sicherheit und Verteidigung; b) Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire, um die territoriale Unversehrtheit und Souveränität von Côte d’Ivoire und ihre Zivilbevölkerung vor internen und externen Bedrohungen zu schützen.
3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) Ausrüstung für Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung; b) individuelle Militärfallschirme. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden bei Bedarf auch die zugehörige Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich technischer Ausbildung im Zusammenhang mit der bereitgestellten Ausrüstung, finanziert.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 42 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire; b) ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Umsetzung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben sowie mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
2 Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von Défense Conseil International (DCI Group) durchgeführt.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte so lange jährlich über die Maßnahmen, die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
3 Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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