Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2512 der Kommission vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 im Hinblick auf die vorzeitige Rückzahlung von Back-to-Back-Darlehen im Rahmen von Programmen des finanziellen Beistands
Text
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Article 1
„(3 Zur Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs können vorzeitig zurückgezahlte Beträge von nach der Back-to-back-Methode abgeschlossenen Darlehen herangezogen werden, anstatt Mittelaufnahme- oder Schuldenmanagementtransaktionen durchzuführen. Die entsprechenden ausstehenden Schulden aus einer Mittelaufnahmetransaktion, die nach der Back-to-back-Methode im Anschluss an eine vorzeitige Rückzahlung durchgeführt wird, sollten wie das Ergebnis einer Mittelaufnahmetransaktion im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 behandelt werden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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