Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/2587 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa

CELEX
32025D2587
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-15
In force since
2025-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union unterstützt ihre Partner im Westbalkan bei der Umsetzung des „Regionalen Fahrplans für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan“.

2 Die neue Phase der Unterstützung durch die Union wird auf den Ergebnissen, die im Rahmen der Beschlüsse (GASP) 2018/1788 und (GASP) 2022/2321 erzielt wurden und auf dem Projekt „Unterstützung für ein verbessertes Vorgehen gegen den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und den illegalen Handel im Westbalkan“, das durch das Instrument für Heranführungshilfe gefördert wird (IPA/2021/425-067), aufbauen; dies alles wird von der SEESAC durchgeführt.

3 Die neue Phase der Unterstützung durch die Union wird in Ergänzung zum Beschluss (GASP) 2024/3006 des Rates durchgeführt.

Article 2

1 Dabei liegt der Schwerpunkt unter Beibehaltung des ganzheitlichen Ansatzes für die Eindämmung der von SALW in der Region ausgehenden Bedrohung auf vier Hauptbereichen.

2 Diese Hauptbereiche haben die strategischen und politischen Ebenen sowie die operativen Aspekte zum Gegenstand und dienen so der unmittelbaren Unterstützung der SALW-Kontrolle auf allen Ebenen, mit einer stärkeren Ausrichtung auf eine Koordinierung des regionalen Ansatzes für die Umsetzung des Fahrplans und die Kontrolle der Umsetzung, einen verbesserten Austausch von Fachkenntnissen und eine vertiefte interregionale Zusammenarbeit bei der SALW-Kontrolle, die Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden in Moldau und in der Ukraine zur Bekämpfung des illegalen Besitzes, des Missbrauchs und des illegalen Handels, die Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden und des Zolls im Westbalkan zur Bekämpfung des illegalen Handels.

3 Der geografische Geltungsbereich der Maßnahme erstreckt sich auf die Westbalkanländer, wobei Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo , Montenegro, Serbien und Nordmazedonien die unmittelbar Begünstigten sind. Gemäß den in Absatz 1 festgelegten Zielen werden durch diese Maßnahme auch die Republik Moldau und die Ukraine unterstützt.

4 Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Article 3

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technisch-fachliche Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahme erfolgt durch die SEESAC, die sich erforderlichenfalls mit dem Vorreiter der Projektgruppe „Feuerwaffen“ der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) abstimmt.

3 Die SEESAC nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt.

Article 4

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten, von der Union finanzierten Projekts beträgt 3499363,97 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 5

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekts.

Article 6

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions