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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/2598 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32025D2598
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-15
In force since
2025-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die weltweite Anwendung, vollständige Umsetzung und Verbesserung des Haager Verhaltenskodex durch eine operative Maßnahme.

2 Die Ziele der in Absatz 1 genannten operativen Maßnahme sind a) die Förderung des weltweiten Beitritts zum Haager Verhaltenskodex, b) die Förderung der vollständigen Umsetzung des Haager Verhaltenskodex durch die Unterzeichnerstaaten und c) die Leistung eines Beitrags zur besseren Einbeziehung des Haager Verhaltenskodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper.

3 Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten operativen Maßnahme ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten operativen Maßnahme erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (im Folgenden „FRS“).

3 Die FRS nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 1099446,40 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben (im Folgenden „Ausgaben“) werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit der FRS (im Folgenden „Vereinbarung“). In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die FRS gewährleistet, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger von der FRS ausgearbeiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums die Vereinbarung nicht geschlossen wurde.

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