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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2628 des Rates vom 18. Dezember 2025 zum Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (2026-2027)

CELEX
32025D2628
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-18
In force since
2026-01-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Beitrag der Union zum globalen Neuansiedlungsbedarf (2026-2027)

1 Die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Durchführungszeitraum (2026-2027) im Rahmen des Neuansiedlungs- und Aufnahmeplans der Union (im Folgenden „Unionsplan“) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmen ist, beläuft sich auf bis zu 10430 Personen.

2 Die Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihre Beiträge zur Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen sowie der Anteil der für eine Neuansiedlung, eine Aufnahme aus humanitären Gründen und eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen vorgesehenen Personen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Article 2 Angabe der Regionen, aus denen die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgen soll

Die Aufnahme aus in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsplans erfolgt aus: a) Ländern entlang der wichtigsten Migrationsrouten, die über die Mittelmeer- und Atlantikroute in die Union führen, um schutzbedürftigen Menschen in wichtigen Transitregionen sichere und legale Zugangswege zu bieten, die Umsetzung eines Gesamtrouten-Konzepts zu unterstützen und einen Beitrag zu den Kapazitäten dieser Länder zu leisten, unter anderem durch Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der Bedingungen für internationalen Schutz; b) Ländern des amerikanischen Kontinents mit besonderem Schwerpunkt auf Mittel- und Lateinamerika, insbesondere angesichts der soziokulturellen Bindungen, die die Integration der gemäß diesem Unionsplan in die Union aufgenommenen Personen fördern könnten; c) Ländern, mit denen die Union oder ihre Mitgliedstaaten einen Kooperationsdialog führen oder die Fortschritte bei der Verwirklichung allgemeinerer Ziele in den Bereichen Migrationsmanagement und internationaler Schutz verzeichnen.

Article 3 Überwachung und Datenerhebung

1 Um die Überwachung der Umsetzung ihrer freiwilligen Beiträge zu erleichtern, geben die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Kommission und die Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 für die Zwecke der Erstellung des Berichts der Kommission über die Anwendung der genannten Verordnung insbesondere Folgendes an: a) die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsplan im Bezugszeitraum aufgenommen wurden; b) die Art der Aufnahme (Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen oder Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen); c) Angabe des Drittstaats, aus dem die Aufnahme erfolgte.

2 Die von der Kommission und der Agentur regelmäßig erhobenen Daten und Informationen stützen sich auf einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Indikatoren.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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