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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU

CELEX
32025D2630
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-16
In force since
2026-01-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind. Für die Ermittlung der Beihilfeempfänger nach diesem Beschluss wird der Begriff „einziges Unternehmen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission herangezogen.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Die Befreiung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV auf der Grundlage dieses Beschlusses gilt für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen, die Unternehmen für die Erbringung von DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV gewährt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen: a) Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 20 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von DAWI außerhalb der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich sozialer Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe c fallen, sowie kritischer Arzneimittel; b) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI durch Krankenhäuser, die medizinische Versorgung leisten, gegebenenfalls einschließlich Notdiensten; die Erbringung von Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbunden sind, insbesondere in der Forschung, steht der Anwendung dieses Absatzes jedoch nicht entgegen; c) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die Betreuung und soziale Einbindung bedürftiger Bevölkerungsgruppen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit Barrierefreiheit und assistiven Technologien für Menschen mit Behinderungen; d) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum, sofern die betreffenden Dienstleistungen die im Anhang aufgeführten Anforderungen erfüllen; e) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum, sofern die betreffenden Dienstleistungen die im Anhang aufgeführten Anforderungen erfüllen; f) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI für Luft- oder Seeverkehrsverbindungen zu Inseln, wobei das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der DAWI erfolgt, nicht mehr als 300000 Flug- bzw. Fahrgäste betragen darf und, falls die Seeverkehrsverbindungen zu Inseln auch Frachtverkehr umfassen, nicht mehr als 75000 laufende Frachtmeter ; g) Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf Flughäfen und Häfen, deren durchschnittliches jährliches Verkehrsaufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der DAWI erfolgt, im Fall von Flughäfen höchstens 500000 Fluggäste und im Fall von Häfen höchstens 400000 Fahrgäste beträgt, wobei für Häfen in Gebieten in äußerster Randlage keine Obergrenze für das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen gilt.

2 Wenn die Höhe der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a während des Betrauungszeitraums schwankt, ist der jährliche Betrag als Durchschnitt der Jahresbeträge der für den Betrauungszeitraum vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu berechnen. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte jährliche Obergrenze gilt für jede DAWI, die einem Unternehmen übertragen wird, für sich genommen. Nehmen mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam oder getrennt voneinander eine Betrauung vor, so gilt die Obergrenze für jeden Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für sich genommen.

3 Dieser Beschluss ist anwendbar, sofern das Unternehmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren mit der Erbringung der DAWI betraut wird. Übersteigt der Betrauungszeitraum die Dauer von zehn Jahren, so ist dieser Beschluss nur insoweit anwendbar, als eine erhebliche Investition seitens des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, die nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden muss.

4 Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Beschlusses während des Betrauungszeitraums nicht mehr erfüllt, so muss die Beihilfe im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden.

5 Im Bereich des Luft- und Seeverkehrs gilt dieser Beschluss nur für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten von Unternehmen, die mit DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 im Einklang stehen.

6 Dieser Beschluss gilt nicht für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Landverkehr gewährt werden.

Article 3 Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und Befreiung von der Anmeldepflicht

Staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn die staatlichen Beihilfen auch die Voraussetzungen aufgrund des AEUV oder aufgrund einschlägiger sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union erfüllen.

Article 4 Betrauung

Das Unternehmen muss mit der Erbringung der DAWI im Wege eines oder mehrerer Akte betraut werden, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. In dem bzw. den Betrauungsakten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: a) Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, b) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet, c) die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, d) eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichsleistungen, e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.

Article 5 Ausgleich

1 Die Höhe der Ausgleichsleistungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.

2 Die Nettokosten sind die Differenz zwischen den Kosten nach Absatz 3 und den Einnahmen nach Absatz 4. Sie können aber auch als Differenz zwischen den Nettokosten des Unternehmens aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den Nettokosten oder Gewinnen desselben Unternehmens ohne die betreffende Verpflichtung berechnet werden.

3 Die heranzuziehenden Kosten umfassen sämtliche in Verbindung mit der Erbringung der DAWI anfallenden Kosten. Sie sind auf der Grundlage der folgenden allgemein anerkannten Kostenrechnungsgrundsätze zu berechnen: a) Beschränkt sich die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens auf die Erbringung der DAWI, so können alle seine Kosten herangezogen werden. b) Übt das Unternehmen auch andere Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende DAWI handelt, so dürfen nur die der DAWI zurechenbaren Kosten herangezogen werden. c) Die der DAWI zurechenbaren Kosten können alle unmittelbaren Kosten abdecken, die durch die Erbringung der DAWI anfallen, sowie einen angemessenen Teil der Gemeinkosten für die DAWI und sonstige Tätigkeiten. d) Kosten in Verbindung mit Investitionen, einschließlich Infrastrukturkosten, können herangezogen werden, wenn sie für die Erbringung der DAWI erforderlich sind.

4 Die heranzuziehenden Einnahmen müssen in jedem Fall die gesamten Einnahmen beinhalten, die mit der DAWI erzielt werden, unabhängig davon, ob die Einnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV zu betrachten sind. Wurden dem betreffenden Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, die mit einer anderen Tätigkeit als der DAWI, für die die Beihilfe gewährt wird, zusammenhängen, und wirft dieser Bereich Gewinne ab, die über den angemessenen Gewinn hinausgehen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, so sind diese Gewinne bzw. Vergünstigungen unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe des Artikels 107 AEUV zu den Einnahmen hinzuzurechnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entscheiden, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten als der DAWI ganz oder teilweise in die Finanzierung der DAWI fließen müssen.

5 Übt ein Unternehmen Tätigkeiten aus, die teils unter eine bestimmte oder mehrere DAWI fallen und teils nicht, so müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit den einzelnen DAWI von den anderen Dienstleistungen getrennt ausgewiesen werden; außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die Kosten, die mit anderen Tätigkeiten als der Erbringung der DAWI verbunden sind, umfassen alle unmittelbaren Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den Gemeinkosten und eine angemessene Kapitalrendite. Für Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht unter die DAWI fallen, darf kein Ausgleich gewährt werden.

6 Etwaige Überkompensationen muss der Mitgliedstaat von dem betreffenden Unternehmen zurückfordern.

Article 6 Angemessener Gewinn

1 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „angemessener Gewinn“ die Kapitalrendite, die ein durchschnittliches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende DAWI für die gesamte Dauer der Betrauung erbringt. Der Begriff „Kapitalrendite“ bezeichnet den internen Zinsfuß (Internal Rate of Return — IRR), den das Unternehmen während des Betrauungszeitraums mit seinem investierten Kapital erzielt. Die Höhe des Risikos hängt vom Wirtschaftszweig, der Art der Dienstleistung und den Merkmalen der Ausgleichsleistungen ab.

2 Bei der Bestimmung der Höhe eines angemessenen Gewinns können die Mitgliedstaaten Anreizkriterien zugrunde legen, die sich insbesondere auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und Effizienzgewinne bei der Produktivität beziehen. Effizienzgewinne dürfen sich nicht negativ auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen auswirken. An Effizienzgewinne bei der Produktivität geknüpfte Prämien müssen stets so gestaltet werden, dass für eine ausgewogene Verteilung der Gewinne auf das Unternehmen, den Mitgliedstaat und/oder die Nutzer gesorgt ist.

3 Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigt, in jedem Fall als angemessen. Der relevante Swap-Satz ist der Swap-Satz, dessen Fälligkeit und Währung der Laufzeit und Währung des Betrauungsaktes entsprechen. Wenn mit der Erbringung der DAWI kein beträchtliches kommerzielles oder vertragliches Risiko verbunden ist — insbesondere wenn die bei der Erbringung der DAWI anfallenden Nettokosten im Wesentlichen nachträglich vollständig erstattet werden —, darf der angemessene Gewinn den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigen.

4 Ist die Verwendung der Kapitalrendite aufgrund besonderer Umstände nicht angebracht, so kann der Mitgliedstaat bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren wie die durchschnittliche Eigenkapitalrendite (ROE), die Rendite des eingesetzten Kapitals (ROCE), die Gesamtkapitalrendite (ROA) oder die Umsatzrendite (ROS) zurückgreifen. Der Begriff „Rendite“ bezeichnet den Gewinn vor Zinsen und Steuern in dem jeweiligen Jahr. Die durchschnittliche Rendite wird anhand des Abzinsungsfaktors für die Vertragslaufzeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ermittelt. Unabhängig vom gewählten Indikator muss der Mitgliedstaat in der Lage sein, der Kommission auf Ersuchen einen Nachweis dafür vorzulegen, dass der Gewinn nicht höher ist als der, den ein durchschnittliches Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob es die Dienstleistung erbringt, zugrunde legen würde; dies kann beispielsweise durch Verweise auf Einnahmen geschehen, die bei ähnlichen Verträgen unter Wettbewerbsbedingungen erzielt werden.

Article 7 Überkompensationskontrolle

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ausgleich für die Erbringung von DAWI die in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt und insbesondere, dass die Unternehmen keinen höheren Ausgleich erhalten als nach Artikel 5 vorgesehen. Auf Verlangen der Kommission legen die Mitgliedstaaten entsprechende Nachweise vor. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten während des Betrauungszeitraums regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, sowie am Ende des Betrauungszeitraums Kontrollen durch.

2 Hat der Mitgliedstaat auf Grundlage einer korrekten Zuordnung der Kosten und Einnahmen sowie vernünftiger Annahmen eine pauschale Ausgleichshöhe für eine DAWI festgelegt, die die Effizienzgewinne, die der Dienstleistungserbringer während des Betrauungszeitraums erzielen dürfte, ordnungsgemäß antizipiert und berücksichtigt, so beschränkt sich die Überkompensationskontrolle darauf zu überprüfen, ob die Höhe des Gewinns, den der Dienstleistungserbringer dem Betrauungsakt zufolge erzielen darf, ex ante angemessen erscheint.

3 Wenn die Tätigkeit eines Erbringers von DAWI insofern im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist, als seine jährlichen kommerziellen Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % seiner jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, und er rechtlich verpflichtet ist, all seine Gewinne in die betreffenden DAWI zu reinvestieren, so ist keine Ex-post-Kontrolle zur Überprüfung des Nichtvorliegens einer Überkompensation erforderlich. Bei der Anwendung dieser Ausnahme müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen Nebeneinnahmen zu den DAWI bleiben.

4 Hat ein Unternehmen einen höheren Ausgleich erhalten als nach Artikel 5 vorgesehen, so fordert der betreffende Mitgliedstaat das jeweilige Unternehmen zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Wenn im Rahmen einer laufenden DAWI-Betrauung künftige Ausgleichszahlungen vorgesehen sind, werden die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs für die künftige Anwendung neu festgelegt, und sofern eine Überkompensation nicht mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen Ausgleichs beträgt, kann sie von der nächsten Ausgleichszahlung abgezogen werden.

Article 8 Transparenz

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2028 Informationen über Beihilfen von mehr als 1 Mio. EUR pro Unternehmen und DAWI im Betrauungszeitraum in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, nationale Rechtsgrundlage, Höhe der Ausgleichsleistung, Gewährungsdatum, Dauer der Betrauung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.

2 Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen.

3 Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu den gewährten Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.

4 Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich auffordern, ihr innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in der Aufforderung angegebenen längeren Frist alle Informationen zu übermitteln, die ihrer Ansicht nach erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllt sind.

Article 9 Übergangsbestimmungen

Dieser Beschluss gilt für folgende Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen: a) Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar waren und nach dem Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldepflicht befreit waren, bleiben für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit. b) Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen für soziale DAWI, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar waren und nach dem Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldepflicht befreit waren, bleiben bis zum Ende der Laufzeit des Betrauungsaktes mit dem Binnenmarkt vereinbar. c) Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch nach dem Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldepflicht befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses, insbesondere diejenigen in Artikel 2 Absatz 3, erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit.

Article 10 Aufhebung

Der Beschluss 2012/21/EU wird aufgehoben.

Article 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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