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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

CELEX
32025L0050
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-10
In force since
2025-01-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Richtlinie regelt a) die Ausstellung einer digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit durch die Mitgliedstaaten und b) das Verfahren zur Entlastung von überschüssiger Quellensteuer, die ein Mitgliedstaat auf Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien und, sofern anwendbar, auf Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen erheben kann, die an eingetragene Eigentümer mit steuerlicher Ansässigkeit außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt werden.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Die Kapitel I und IV gelten für alle Mitgliedstaaten. Kapitel II gilt für alle Mitgliedstaaten in Bezug auf alle natürlichen Personen und Rechtsträger, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind.

2 Kapitel III wird für alle Mitgliedstaaten gelten, die eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässigen Rechtsträger ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, wenn a) sie nicht über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen, das in solchen Fällen der überschüssigen Quellensteuer anwendbar ist, oder b) ihre Marktkapitalisierungsquote, wie in den letzten vier zum 31. Dezember 2028 vorliegenden Veröffentlichungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) angegeben, für jedes der vier aufeinanderfolgenden Jahre 1,5 % oder mehr beträgt.

3 Mitgliedstaaten, die über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen, das auf die überschüssige Quellensteuer auf Dividenden anwendbar ist, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, können sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, wenn ihre Marktkapitalisierungsquote, wie in den letzten vier zum 31. Dezember 2028 vorliegenden Veröffentlichungen der ESMA angegeben, für mindestens eines der vier aufeinanderfolgenden Jahre weniger als 1,5 % beträgt.

4 Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel III innerhalb von fünf Jahren an, nachdem aus der vierten aufeinanderfolgenden Veröffentlichung der Daten durch die ESMA hervorgeht, dass die Marktkapitalisierungsquote dieser Mitgliedstaaten in jedem der vier aufeinanderfolgenden Jahre 1,5 % erreicht oder überschritten hat.

5 Mitgliedstaaten, die eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Zinsen gewähren, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, können Kapitel III anwenden.

6 Sobald Kapitel III auf einen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 oder 4 dieses Artikels anwendbar wird, bleibt es auf diesen Mitgliedstaat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen, die dessen Anwendung ausgelöst haben, weiterhin erfüllt sind oder nicht. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung des Kapitels III gemäß Absatz 3 dieses Artikels, so ist die Ausübung dieser Option unwiderruflich.

Article 3 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „überschüssige Quellensteuer“ die Differenz zwischen dem Quellensteuerbetrag, den ein Mitgliedstaat bei gebietsfremden Eigentümern von Wertpapieren auf Dividenden oder Zinsen aus diesen Wertpapieren erhebt, indem er den allgemeinen für das Inland geltenden Steuersatz anwendet, und dem niedrigeren auf dieselben Dividenden oder Zinsen anfallenden Quellensteuerbetrag, der sich gegebenenfalls aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens oder spezifischer nationaler Vorschriften durch jenen Mitgliedstaat ergibt; 2. „öffentlich gehandelte Aktie“ eine Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt wird; 3. „öffentlich gehandelte Anleihe“ eine Anleihe, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt wird; 4. „Finanzintermediär“ einen der folgenden Rechtsträger, wobei der Finanzintermediär Teil der Wertpapier-Zahlungskette zwischen dem Rechtsträger, der Wertpapiere ausgibt, und dem eingetragenen Eigentümer ist, der Zahlungen für solche Wertpapiere erhält: a) einen Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c) eine Wertpapierfirma; d) eine Zweigniederlassung der Rechtsträger gemäß den Buchstaben a, b, oder c; oder e) eine juristische Person aus einem Drittland, die gemäß vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands, in dem sie ansässig ist, für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen ist, die mit den von einem der Rechtsträger gemäß den Buchstaben a, b, oder c erbrachten Dienstleistungen vergleichbar sind, oder eine Zweigstelle einer solchen juristischen Person aus einem Drittland; 5. „zertifizierter Finanzintermediär“ einen Finanzintermediär, der in einem nationalen Register gemäß Artikel 5 eingetragen ist; 6. „Rechtsträger“ eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung, wie etwa einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, eines Trust oder einer Stiftung; 7. „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen OGAW, einen EU-AIF oder einen von einem EU-AIFM verwalteten alternativen Investmentfonds oder jedes andere Vehikel für gemeinsame Anlagen, das auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder eines Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer hat, oder ein Vehikel für gemeinsame Anlagen, dessen zugrunde liegende Anleger Anspruch auf eine solche Entlastung haben, die in deren Namen beantragt werden kann, mit Ausnahme solcher Vehikel für gemeinsame Anlagen, die oder deren Verwalter oder Verwahrstelle ihren Sitz in einem Drittland haben, das in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission aufgeführt ist; 8. „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341; 9. „EUID“ die europäische einheitliche Kennung gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 10. „Steuer-Identifikationsnummer“ oder „TIN“ die in einem Mitgliedstaat vergebene eindeutige Kennung eines eingetragenen Eigentümers für Steuerzwecke; 11. „Verfahren der Quellensteuerentlastung“ ein Verfahren, mit dem ein eingetragener Eigentümer, der Dividenden oder Zinsen aus Wertpapieren erhält, für die überschüssige Quellensteuer einbehalten worden sein kann, eine Entlastung oder eine Erstattung für eine solche überschüssige Quellensteuer erhält; 12. „zuständige Behörde“ die Behörde, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 benannt wurde, einschließlich jeder Person, die gemäß den nationalen Vorschriften von dieser Behörde ermächtigt wurde, für die Zwecke dieser Richtlinie in ihrem Namen zu handeln; 13. „Wertpapier“ eine öffentlich gehandelte Aktie oder eine öffentlich gehandelte Anleihe; 14. „Aktienzertifikate“ (Hinterlegungsscheine) auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelbare Finanzinstrumente, die ein Eigentumsnachweis an den Wertpapieren eines Emittenten in der Union darstellen, wobei sie aber zugleich an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland und unabhängig von den Wertpapieren des Emittenten gehandelt werden; 15. „großes Institut“ ein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 16. „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 17. „für die Quellensteuer zuständige Stelle“ einen Rechtsträger, der gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats dafür verantwortlich ist oder dazu ermächtigt wurde, den Abzug der Quellensteuer von Dividenden- oder Zinszahlungen aus Wertpapieren vorzunehmen und diese Quellensteuer an die Steuerbehörde des Quellenmitgliedstaats abzuführen; 18. „Bestandsstichtag“ den vom Emittenten eines Wertpapiers festgelegten Tag, an dem die Identität des Inhabers dieses Wertpapiers und die daraus abgeleiteten Rechte festgestellt werden, wobei auf die tatsächliche Abwicklung der Positionen durch Eintragung in den Büchern des Finanzintermediärs bei Geschäftsschluss abzustellen ist; 19. „Abwicklung“ den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts, wenn es mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 definiert; 20. „eingetragener Eigentümer“ jede natürliche Person oder jeden Rechtsträger, die oder der berechtigt ist, als Inhaber des Wertpapiers zum Bestandsstichtag Dividenden oder Zinsen aus Wertpapieren zu erhalten, die in einem Mitgliedstaat einer Quellensteuer unterliegen, unbeschadet der Anpassungen an noch abzuwickelnde Transaktionen, die gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats vorgenommen werden könnten, und bei der oder dem es sich nicht um einen Finanzintermediär handelt, der in Bezug auf diese Dividenden oder Zinsen für Rechnung Dritter handelt; 21. „Depotkonto“ das Konto oder die Konten, das bzw. die die Finanzintermediäre eingetragenen Eigentümern bereitstellen, über das bzw. die eingetragene Eigentümer ihre Wertpapiere halten oder eintragen lassen; 22. „Verrechnungskonto“ das Konto oder die Konten, auf das bzw. die die Zahlungen im Zusammenhang mit den über das Depotkonto gehaltenen oder eingetragenen Wertpapieren geleistet werden; 23. „Ex-Dividenden Tag“ den Tag, ab dem die Aktien ohne die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, gehandelt werden; 24. „Zahlungstag“ den Tag, an dem die Zahlung der Dividende für eine öffentlich gehandelte Aktie oder der Zinsen für eine öffentlich gehandelte Anleihe an den eingetragenen Eigentümer zu leisten ist; 25. „Finanzvereinbarung“ jede Vereinbarung oder Reihe von Vereinbarungen oder jede vertragliche Verpflichtung, durch die a) das Eigentum oder ein Teil des Eigentums an der öffentlich gehandelten Aktie, für die eine Dividende gezahlt wird, dauerhaft oder vorübergehend auf eine verbundene oder unabhängige Partei übertragen wird oder werden könnte oder b) die Dividende zwischen verbundenen oder unabhängigen Parteien in bar oder in anderer Form ganz oder teilweise ausgeglichen wird; 26. „Wertpapier-Zahlungskette“ die Abfolge von Finanzintermediären, die die Zahlung von Dividenden oder Zinsen auf Wertpapiere zwischen dem Emittenten der Wertpapiere und einem eingetragenen Eigentümer, an den Dividenden oder Zinsen aus solchen Wertpapieren gezahlt werden, ausführen, und umfasst Broker, bei denen es sich um gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Wertpapierfirmen oder gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments oder des Rates zugelassene Kreditinstitute handelt, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen oder eine Anlagetätigkeit ausüben, und juristische Personen aus einem Drittland, wenn sie gemäß den vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem sie ansässig sind, zugelassen sind, Wertpapierdienstleistungen erbringen oder eine Anlagetätigkeit ausüben; 27. „Doppelbesteuerungsabkommen“ ein Abkommen oder Übereinkommen, das zwischen zwei oder mehreren Ländern und Gebieten gilt und in dem die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorgesehen ist; 28. „Quellenmitgliedstaat“ den Ansässigkeitsmitgliedstaat des Emittenten des Wertpapiers, für das Dividenden oder Zinsen gezahlt werden; 29. „Schnellerstattungssystem“ ein System, bei dem Dividenden oder Zinsen unter Berücksichtigung des allgemeinen für das Inland geltenden Quellensteuersatzes gezahlt werden und anschließend innerhalb der in Artikel 14 festgelegten Frist ein Antrag auf Erstattung der überschüssigen Quellensteuer gestellt wird; 30. „System der Entlastung an der Quelle“ ein System, bei dem gemäß den anwendbaren nationalen Vorschriften oder internationalen Übereinkünften wie etwa dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen der einschlägige Quellensteuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird; 31. „umfassendes System der Entlastung an der Quelle“ ein von einem Mitgliedstaat angewandtes System der Entlastung an der Quelle, das alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es gewährt jeder natürlichen Person oder jedem Rechtsträger, die bzw. der gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Entlastung hat, Zugang zu dieser Entlastung; b) es gewährt jeder natürlichen Person oder jedem Rechtsträger nach Buchstabe a die Entlastung zum Zahlungstag, es sei denn, die vom Mitgliedstaat für die Anwendung einer solchen Entlastung vorgeschriebenen Informationen wurden nicht gemeldet; c) abgesehen von den in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Umständen schließt der Mitgliedstaat Anträge auf Entlastung nicht aus; d) abgesehen von den in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Umständen verlangt der Mitgliedstaat von der natürlichen Person oder dem Rechtsträger, die oder der Anspruch auf die Entlastung hat, oder dem Finanzintermediär, bei dem es sich nicht um die für die Quellensteuer zuständige Stelle handelt, weder zusätzliche Informationen noch erlegt es ihr oder ihm zusätzliche Pflichten auf, die über die in den Artikeln 12, 13 und 15 vorgesehenen Informationen und Pflichten hinausgehen; e) der Mitgliedstaat hat Vorschriften über die Haftung für den vollständigen oder teilweisen Verlust an Quellensteuereinnahmen festgelegt, der diesem Mitgliedstaat durch die Anwendung dieses Systems der Entlastung an der Quelle entstanden ist; und f) der Mitgliedstaat hat Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festgelegt, die bei Verstößen gegen nationale Bestimmungen in Bezug auf dieses System der Entlastung an der Quelle zu verhängen sind; 32. „Marktkapitalisierung“ den Gesamtwert der öffentlich gehandelten Aktien der Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassen sind, in einem Mitgliedstaat, der jährlich von der ESMA veröffentlicht wird; 33. „Marktkapitalisierungsquote“ das als Prozentsatz der Marktkapitalisierung eines Mitgliedstaats am 31. Dezember ausgedrückte Verhältnis zur gesamten Marktkapitalisierung der Union am 31. Dezember in einem bestimmten Jahr; 34. „Standard-Erstattungssystem“ ein System, bei dem Dividenden oder Zinsen unter Berücksichtigung des allgemeinen für das Inland geltenden Quellensteuersatzes gezahlt werden und anschließend ein Antrag auf Erstattung der überschüssigen Quellensteuer gestellt wird, der nicht unter das in Artikel 14 festgelegte Verfahren fällt; 35. „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU; 36. „OGAW“ einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 37. „EU-AIF“ einen EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 38. „EU-AIFM“ einen EU-AIFM im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 2 und 3 des vorliegenden Artikels bezeichnen die Ausdrücke „geregelter Markt“, „multilaterales Handelssystem“ und „organisiertes Handelssystem“ einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem und ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 21, 22 oder 23 der Richtlinie 2014/65/EU.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 20 können die Quellenmitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Vorschriften den Inhaber von Aktienzertifikaten anstelle des Inhabers der zugrunde liegenden Wertpapiere als eingetragenen Eigentümer betrachten, so als hätte dieser Inhaber von Aktienzertifikaten direkt in diese Wertpapiere investiert.

Article 4 Digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC)

1 Die Mitgliedstaaten richten ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (im Folgenden „eTRC“) für natürliche Personen oder Rechtsträger ein, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.

2 Die Mitgliedstaaten stellen die eTRC vorbehaltlich des Absatzes 4 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags auf der Grundlage der Informationen aus, von denen die ausstellende Behörde am Ausstellungsdatum Kenntnis hat. Die eTRC entspricht den in Anhang I festgelegten technischen Anforderungen und umfasst die folgenden Informationen: a) falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt, Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung; b) falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Rechtsträger handelt, Name, Steuer-Identifikationsnummer oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung und, sofern verfügbar, die europäische einheitliche Kennung (EUID) oder die Rechtsträgerkennung (LEI) oder eine Registrierungsnummer für Rechtsträger, die für den gesamten von der eTRC bescheinigten Zeitraum gültig ist; c) Anschrift des Steuerpflichtigen; d) Ausstellungsdatum der eTRC; e) bescheinigter Zeitraum; f) Steuerbehörde, die die eTRC ausstellt; g) ein oder mehrere Doppelbesteuerungsabkommen, auf deren Grundlage der Steuerpflichtige beantragt, im Ausstellungsmitgliedstaat als steuerlich ansässig zu gelten, sofern anwendbar; h) alle zusätzlichen Informationen, die zum Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sind, sofern die eTRC nicht für die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer in der Union verwendet werden soll.

3 Die eTRC muss a) einen Zeitraum abdecken, der — je nach Ausstellungsmitgliedstaat — nicht länger ist als das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, für das sie ausgestellt wurde, und b) für die Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit während des bescheinigten Zeitraums gültig sein, es sei denn, dem die eTRC ausstellenden Mitgliedstaat liegen Nachweise dafür vor, dass die Person, auf die sich die eTRC bezieht, während des gesamten Zeitraums oder eines Teils davon nicht in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, und dieser Mitgliedstaat erklärt die eTRC ganz oder teilweise für ungültig.

4 Sind mehr als vierzehn Kalendertage erforderlich, um die steuerliche Ansässigkeit eines bestimmten Steuerpflichtigen zu überprüfen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die natürliche Person oder den Rechtsträger, die bzw. der die eTRC beantragt, über die zusätzlich benötigte Zeit und die Gründe für die Verzögerung kommt.

5 Die Mitgliedstaaten erkennen eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte eTRC als Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen in diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 an, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass dieser Steuerpflichtige in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist.

6 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit natürliche Personen oder Rechtsträger, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten, verpflichtet sind, die die eTRC ausstellende Steuerbehörde über jede Änderung zu unterrichten, die sich auf die Gültigkeit oder den Inhalt der eTRC auswirken könnte.

7 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorlage einer eTRC zu verlangen, wenn für natürliche Personen oder Rechtsträger, die als in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig gelten, ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit für die Stellung eines Antrags auf eine Entlastung an der Quelle oder eine Schnellerstattung erforderlich ist, um eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, und auf Zinsen, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, falls anwendbar, zu erhalten.

8 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare für die Ausstellung einer eTRC, einschließlich der Sprachenregelung, sowie technischer Protokolle, einschließlich Sicherheitsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 5 Nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre

1 Die in Artikel 2 Absätze 2 und 4 genannten Mitgliedstaaten richten ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre ein.

2 Die in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, richten ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre ein.

3 Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß den Absätzen 1 oder 2 einrichten, benennen eine zuständige Behörde, die für die Führung und Aktualisierung dieses nationalen Registers verantwortlich ist.

4 Die nationalen Register enthalten die folgenden Informationen zu den zertifizierten Finanzintermediären: a) Name des zertifizierten Finanzintermediärs; b) Datum der Eintragung des zertifizierten Finanzintermediärs; c) Kontaktdaten und — falls vorhanden — die Website des zertifizierten Finanzintermediärs; d) die EUID oder, falls der zertifizierte Finanzintermediär keine EUID hat, die Rechtsträgerkennung (LEI) oder jegliche andere Registrierungsnummer für Rechtsträger, die vom Land vergeben wird, in dem er ansässig ist.

5 Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 bis 15 gestatten die Mitgliedstaaten einem zertifizierten Finanzintermediär, die in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Position eines Finanzintermediärs zu übernehmen, der Teil der Wertpapier-Zahlungskette und kein zertifizierter Finanzintermediär ist, wenn sowohl der Finanzintermediär als auch der zertifizierte Finanzintermediär zugestimmt haben.

6 Die nationalen Register werden auf dem in Artikel 6 genannten Europäischen Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“) über eine Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht und mindestens einmal monatlich aktualisiert.

7 Die Mitgliedstaaten bleiben für alle Entscheidungen über die Eintragung oder die Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus ihren nationalen Registern sowie für Maßnahmen, die Finanzintermediären auferlegt werden, verantwortlich.

8 Die aus Entscheidungen nach Absatz 7 resultierenden Rechte und Pflichten gelten ab der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den betreffenden Finanzintermediär.

9 Die Kommission haftet unter keinen Umständen für die Inhalte auf dem Portal oder für den fehlenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Eintragung oder Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus ihren nationalen Registern oder etwaige Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten Finanzintermediären auferlegen.

Article 6 Entwicklung und Betrieb des Europäischen Portals zertifizierter Finanzintermediäre

1 Die Kommission entwickelt und betreibt das Europäische Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“) entweder selbst oder über einen Dritten.

2 Entscheidet die Kommission, das Portal durch einen Dritten entwickeln oder betreiben zu lassen, so wählt die Kommission den Dritten aus und setzt die mit diesem Dritten geschlossene Vereinbarung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durch.

3 Das Portal dient als elektronischer Zugangspunkt für Finanzintermediäre, um die Eintragung in die nationalen Register der Mitgliedstaaten zu beantragen. Das Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Eintragung oder Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus einem nationalen Register und die Maßnahmen, die Finanzintermediären auferlegt werden.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 dieser Richtlinie an das Portal übermittelt werden, und gewährleisten die Interoperabilität ihrer nationalen Register innerhalb dieses Portals.

5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den Betrieb des Portals. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 7 Verpflichtung zur Eintragung als zertifizierter Finanzintermediär

1 Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, verpflichten alle großen Institute, die Dividenden- und gegebenenfalls Zinszahlungen für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene Wertpapiere ausführen, sowie Zentralverwahrer gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4, die in Bezug auf diese Zahlungen die für die Quellensteuer zuständige Stelle sind, dazu, sich in ihr nationales Register einzutragen.

2 Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, ermöglichen auf Antrag die Eintragung jedes Finanzintermediärs, der die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt, in das nationale Register.

Article 8 Eintragungsverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antrag eines Finanzintermediärs auf Eintragung in ihr nationales Register innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung genehmigt wird, sofern der Finanzintermediär nachweist, dass er alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) Er ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland steuerlich ansässig, das nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt ist; b) er verfügt über eine Zulassung der im Land der steuerlichen Ansässigkeit jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung von Verwahrungstätigkeiten, wenn es sich bei dem antragstellenden Finanzintermediär um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder einen Zentralverwahrer handelt; oder er verfügt über eine Zulassung der im Land der steuerlichen Ansässigkeit jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung solcher Tätigkeiten, wenn es sich bei dem antragstellenden Finanzintermediär um einen Zentralverwahrer handelt; hat der antragstellende Finanzintermediär, der in einem Drittland steuerlich ansässig ist, eine solche Zulassung nach nationalen Vorschriften erhalten, die von einem Mitgliedstaat nicht als mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU vergleichbar erachtet wird, so kann dieser Mitgliedstaat diese Anforderung als nicht erfüllt erachten; c) er gibt eine Erklärung ab über die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates oder vergleichbarer Vorschriften eines Drittlands, das nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt ist.

2 Ein Mitgliedstaat gestattet einem zertifizierten Finanzintermediär, im Namen eines anderen Finanzintermediärs, der derselben Gruppe angehört, zu handeln und die in Artikel 7 festgelegte Pflicht sowie die in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

3 Ist der antragstellende Finanzintermediär steuerlich in einem Drittland ansässig, in dem weder die Richtlinie 2010/24/EU noch ein Abkommen über die Unterstützung bei der Steuererhebung anwendbar ist, um den Verlust an Quellensteuereinnahmen gemäß Artikel 18 ganz oder teilweise auszugleichen, so kann der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, ausreichende und verhältnismäßige Garantien verlangen, um den Ausgleich eines solchen Verlusts im Zusammenhang mit den Anträgen auf Entlastung sicherzustellen.

4 Mitgliedstaaten können den Antrag auf Eintragung ablehnen, wenn a) der betreffende Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben oder b) ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den betreffenden Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte. Für die Zwecke von Buchstabe a berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor der Einreichung des Antrags auf Eintragung bekannt wurden.

5 Finanzintermediäre teilen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich jede Änderung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c vorgelegten Informationen mit.

6 Wird der Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 4 abgelehnt, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Finanzintermediär einen weiteren Antrag auf Eintragung stellen kann, wenn der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Umstände, die zur Ablehnung geführt haben, behoben wurden.

Article 9 Streichung aus dem nationalen Register

1 Die Mitgliedstaaten streichen jeden gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär aus ihrem nationalen Register, wenn der zertifizierte Finanzintermediär a) eine solche Streichung beantragt oder b) die Anforderungen des Artikels 8 nicht mehr erfüllt.

2 Die Mitgliedstaaten können jeden gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär aus ihrem nationalen Register streichen, a) wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär seinen Pflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem er steuerlich ansässig ist, nicht nachgekommen ist; oder b) wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat, und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben; oder c) wenn ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den zertifizierten Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte. Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor der Streichung des Finanzintermediärs bekannt wurden.

3 Die Mitgliedstaaten können es jedem gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär verbieten, eine Entlastung nach dieser Richtlinie zu beantragen, a) wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär seinen Pflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem er steuerlich ansässig ist, nicht nachgekommen ist; oder b) wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat, und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben; oder c) wenn ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den zertifizierten Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte. Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt bekannt wurden, zu dem die Beantragung einer Entlastung verboten wurde. Verhängt ein Mitgliedstaat gegen den zertifizierten Finanzintermediär ein Verbot gemäß diesem Absatz, so werden die Informationen in dem nationalen Register unverzüglich entsprechend aktualisiert.

4 Streicht ein Mitgliedstaat einen Finanzintermediär aus dem nationalen Register gemäß Absatz 1 oder 2 oder verbietet er dem zertifizierten Finanzintermediär, gemäß Absatz 3 eine Entlastung zu beantragen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Finanzintermediär wieder eingetragen wird oder einen weiteren Antrag auf Entlastung stellen darf, sofern der Mitgliedstaat feststellt, dass die Umstände, die zu der Streichung oder dem Verbot geführt haben, behoben wurden.

Article 10 Pflicht zur Meldung

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu zu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde die in Anhang II Abschnitte A bis E genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags zu übermitteln. Ist für einen Teil einer Transaktion eine Abwicklungsanweisung offen, so geben die zertifizierten Finanzintermediäre an, für welchen Teil die Abwicklung noch aussteht.

2 Die Mitgliedstaaten können die zertifizierten Finanzintermediäre in ihrem nationalen Register dazu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen die in Anhang II Abschnitt F und, sofern anwendbar, Abschnitt G genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags zu übermitteln.

3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zertifizierte Finanzintermediäre nach Artikel 5 Absatz 5 dazu zu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in Bezug auf jeden Teil der Wertpapier-Zahlungskette zu übermitteln, für den der die Zahlung ausführende Finanzintermediär kein zertifizierter Finanzintermediär ist.

4 Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um vorzuschreiben, dass nur die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder ein zertifizierter Finanzintermediär in der betreffenden Wertpapier-Zahlungskette, der von seiner zuständigen Behörde oder nach nationalen Vorschriften benannt wurde, der zuständigen Behörde die Informationen gemäß den genannten Absätzen meldet. Die zertifizierten Finanzintermediäre entlang der Wertpapier-Zahlungskette stellen diese Informationen in fortlaufender Reihenfolge und in Bezug auf die Stellung dieser zertifizierten Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette, der sie angehören, so zur Verfügung, dass sie letztlich die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder den betreffenden zertifizierten Finanzintermediär erreichen.

5 Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, und ein gemäß Artikel 5 eingerichtetes nationales Register führen, verlangen keine Meldung der Informationen gemäß Anhang II Abschnitt E.

6 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Meldung der in Anhang II genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu, die Unterlagen, die die gemeldeten Informationen belegen, zehn Jahre lang aufzubewahren und Zugang zu jeglichen anderen Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über Quellensteuern erforderlich sind, zu gewähren, und verpflichten die zertifizierten Finanzintermediäre ferner dazu, alle in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten unmittelbar nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Meldung, zu löschen oder zu anonymisieren.

Article 11 Antrag auf Entlastung an der Quelle oder Schnellerstattung

1 Die Quellenmitgliedstaaten verpflichten zertifizierte Finanzintermediäre, die das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, der Dividendenausschüttungen oder Zinszahlungen von einem in dem Quellenmitgliedstaat Ansässigen erhält, dazu, im Namen dieses eingetragenen Eigentümers eine Entlastung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 zu beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der eingetragene Eigentümer hat den zertifizierten Finanzintermediär dazu ermächtigt, in seinem Namen eine Entlastung zu beantragen, und b) der zertifizierte Finanzintermediär hat die Anspruchsberechtigung des eingetragenen Eigentümers in Bezug auf die Entlastung gemäß Artikel 12 oder Artikel 15 überprüft und festgestellt.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten Anträge auf Entlastung im Rahmen der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise ausschließen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) Die Dividende wurde für eine öffentlich gehandelte Aktie gezahlt, die der eingetragene Eigentümer in einer Transaktion erworben hat, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen vor dem Ex-Dividenden Tag durchgeführt wurde; b) die Dividendenzahlung für das zugrunde liegende Wertpapier, für das eine Entlastung beantragt wird, ist mit einer Finanzvereinbarung verbunden, die vor dem Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war; c) mindestens einer der Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette ist kein zertifizierter Finanzintermediär, und kein zertifizierter Finanzintermediär hat die Position dieses Finanzintermediärs für die Zwecke des Artikels 10 gemäß Artikel 5 Absatz 5 übernommen; d) eine Befreiung von der Quellensteuer wird beantragt; e) ein ermäßigter Quellensteuersatz wird geltend gemacht, der sich nicht aus Doppelbesteuerungsabkommen ergibt; f) die Dividendenzahlung übersteigt einen Bruttobetrag von mindestens 100000 EUR je eingetragenen Eigentümer und je Zahlungstag. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes wird der Betrag der Dividendenzahlung anhand des Bruttobetrags der Dividende je Anleger bestimmt, der eine Beteiligung an einem Organismus für gemeinsame Anlagen hält, wenn dieser zugrunde liegende Anleger Anspruch auf die Entlastung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder b hat.

3 Absatz 2 Buchstabe f findet keine Anwendung, wenn der Anspruch auf die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer Folgende betrifft: a) ein gesetzliches Rentensystem eines Mitgliedstaats oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in einem Mitgliedstaat eingetragen oder zugelassen ist, oder b) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelassener OGAW, ein EU-AIF oder ein EU-AIFM ist.

4 Absatz 2 gilt für jede Vereinbarung, wonach die Dividendenzahlung aufgeteilt wird, oder jeden nicht in Absatz 3 Buchstabe b genannten Organismus für gemeinsame Anlagen, der allein aus dem Zweck gegründet worden ist, die Dividendenzahlung unter dem in Absatz 2 Buchstabe f genannten Betrag zu halten.

5 Ist ein Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, kein zertifizierter Finanzintermediär, so gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet des Absatzes 1 einem zertifizierten Finanzintermediär, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 und des Artikels 10 eine Entlastung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 zu beantragen.

6 Die Entlastungssysteme nach Artikel 13 oder Artikel 14 dürfen die Kontrollbefugnisse der Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Vorschriften in Bezug auf die steuerbaren Einkünfte, auf die diese Entlastung angewandt wurde, nicht einschränken und berühren nicht die Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten.

7 Verfügt ein Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Richtlinie über ein System der Entlastung an der Quelle oder ein Schnellerstattungssystem oder eine Kombination dieser Systeme und wendet dieser Mitgliedstaat Kapitel III gemäß Artikel 2 an, so stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass dieses System mit Kapitel III für alle unter diese Richtlinie fallenden Anträge auf Entlastung im Einklang steht, d. h. Entlastungen bezüglich Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien und Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen, die an Gebietsfremde gezahlt werden, sofern der Mitgliedstaat beschließt, auch solche Zinsen miteinzuschließen. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls ein bestehendes nationales System der Entlastung an der Quelle in den in Absatz 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fällen beibehalten und anwenden, in denen Überprüfungen durchgeführt werden, um a) die Gleichbehandlung inländischer und grenzüberschreitender Sachverhalte im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten oder b) die ermäßigten Quellensteuersätze gemäß der Richtlinie 2003/49/EG des Rates oder der Richtlinie 2011/96/EU des Rates anzuwenden.

Article 12 Sorgfalt in Bezug auf die Anspruchsberechtigung des eingetragenen Eigentümers

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass ein zertifizierter Finanzintermediär, der im Namen eines eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragt, von dem eingetragenen Eigentümer eine Erklärung darüber einholt, dass der eingetragene Eigentümer a) gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen hat, einschließlich der Rechtsgrundlage und des anwendbaren Quellensteuersatzes, und b) gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen ist, sofern der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, und c) an einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden öffentlich gehandelten Aktie beteiligt war, die am Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war, oder an einer solchen Vereinbarung nicht beteiligt war, und d) sich verpflichtet, den zertifizierten Finanzintermediär unverzüglich über jede Änderung seiner Umstände zu unterrichten.

2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragen, auf der Grundlage der Informationen, die diesen zertifizierten Finanzintermediären zur Verfügung stehen, Folgendes überprüfen: a) die eTRC des eingetragenen Eigentümers oder einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in einem Drittland, der vom Quellenmitgliedstaat für geeignet erachtet wird; b) ungeachtet des Buchstabens a die vom Quellenmitgliedstaat für geeignet erachteten Unterlagen in Fällen, in denen ein eingetragener Eigentümer ein Rechtsträger ist, für den keine eTRC ausgestellt werden kann oder der keinen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in einem Drittland einholen kann, weil der Rechtsträger für Steuerzwecke unberücksichtigt bleibt und seine Einkünfte oder ein Teil davon auf der Ebene der Personen, die eine Beteiligung an diesem Rechtsträger haben, besteuert werden, dieser Rechtsträger aber gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen hat; c) die Erklärung des eingetragenen Eigentümers gemäß Absatz 1 dieses Artikels und die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers anhand der Informationen, die der zertifizierte Finanzintermediär eingeholt hat oder einholen muss, einschließlich der Informationen, die für andere Steuerzwecke oder aufgrund von Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, denen der zertifizierte Finanzintermediär gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt, eingeholt werden, oder vergleichbarer Informationen, die in Drittländern verlangt werden; d) den Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf einen spezifischen ermäßigten Quellensteuersatz gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenmitgliedstaat und den Ländern, in denen der eingetragene Eigentümer steuerlich ansässig ist; e) im Falle einer Dividendenzahlung das etwaige Bestehen einer Finanzvereinbarung, die am Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war; f) im Falle einer Dividendenzahlung, dass die zugrunde liegende Aktie vom eingetragenen Eigentümer in einer Transaktion erworben wurde, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen vor dem Ex-Dividenden Tag durchgeführt wurde. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes kann der Quellenmitgliedstaat eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit, deren Inhalt der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen gleichwertig ist und die die technischen Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllt, als geeigneten Nachweis für die steuerliche Ansässigkeit in einem Drittland erachten.

3 Die Mitgliedstaaten können einem zertifizierten Finanzintermediär gestatten, die in Absatz 1 genannte Erklärung jährlich einzuholen und die in Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen Überprüfungen jährlich durchzuführen, es sei denn, der zertifizierte Finanzintermediär weiß oder müsste wissen, dass eine Änderung der Umstände vorliegt oder dass die Erklärung oder die zu überprüfenden Informationen unrichtig oder unzuverlässig sind.

4 In dem in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Fall gestatten die Mitgliedstaaten dem zertifizierten Finanzintermediär, sich auf die von dem Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, gemäß dem vorliegenden Artikel zusammengetragenen Unterlagen und überprüften Informationen zu stützen, unbeschadet der Tatsache, dass der zertifizierte Finanzintermediär weiterhin für diese Verpflichtungen verantwortlich ist.

5 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragen, alle Belege aufbewahren und gemäß Artikel 10 Absatz 7 den Zugang zu ihnen gewähren.

6 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardvorlagen elektronischer Formulare für die im vorliegenden Artikel genannte Erklärung, einschließlich der Sprachenregelung. Solche Vorlagen umfassen die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Artikels festgelegten Informationen und ermöglichen es den Mitgliedstaaten, spezifische zusätzliche Informationen anzufordern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 13 System der Entlastung an der Quelle

Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 11 zu beantragen, indem sie der für die Quellensteuer zuständigen Stelle die folgenden Informationen übermitteln: a) die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar, und b) den gemäß den nationalen Vorschriften oder einem Doppelbesteuerungsabkommen anwendbaren Quellensteuersatz für die Zahlung.

Article 14 Schnellerstattungssystem

1 Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Schnellerstattung der überschüssigen Quellensteuer gemäß Artikel 11 zu beantragen, wenn die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags der Dividenden oder Zinsen übermittelt werden.

2 Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bearbeiten die Mitgliedstaaten einen gemäß Absatz 1 gestellten Erstattungsantrag innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Schnellerstattung. Die Mitgliedstaaten wenden auf diesen Erstattungsbetrag für jeden Verzugstag nach dem 60. Tag Zinsen gemäß Artikel 16 an.

3 Ein zertifizierter Finanzintermediär, der eine Schnellerstattung beantragt, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat die folgenden Informationen: a) die Identifikation des eingetragenen Eigentümers gemäß Anhang II Abschnitt B; b) die Identifikation der Dividenden- oder Zinszahlung gemäß Anhang II Abschnitte D und G, sofern anwendbar; c) die Grundlage für den anwendbaren Quellensteuersatz und den Gesamtbetrag der zu erstattenden überschüssigen Quellensteuern; d) die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers, einschließlich des eTRC-Überprüfungscodes, sofern anwendbar, oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar; e) die Erklärung des eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 12.

4 Die Mitgliedstaaten können einen gemäß dem vorliegenden Artikel gestellten Erstattungsantrag in folgenden Fällen ablehnen: a) Die in Absatz 1 oder 3 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 11 oder 12 vorgesehenen Anforderungen sind nicht erfüllt; b) die für die Rekonstruktion der betreffenden Wertpapier-Zahlungskette erforderlichen und in Anhang II genannten Informationen wurden bei Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist nicht vollständig und korrekt übermittelt; c) der Mitgliedstaat leitet auf der Grundlage von Risikobewertungskriterien ein Überprüfungsverfahren oder eine Steuerprüfung gemäß seinen nationalen Vorschriften in Bezug auf den Erstattungsantrag ein.

5 Eine Ablehnung eines Antrags auf Erstattung nach Absatz 4 steht der Anwendung von Verzugszinsen gemäß Absatz 2 nicht entgegen, wenn die Erstattung letztlich gewährt wird und die Umstände nach Absatz 4 Buchstaben a oder b nicht vorliegen.

6 Eine Ablehnung nach Absatz 4 Buchstaben a und b wird dem antragstellenden zertifizierten Finanzintermediär mitgeteilt und steht einem Antrag auf Erstattung gemäß dem in den nationalen Vorschriften festgelegten Standard-Erstattungssystem nicht entgegen.

7 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung von Anträgen gemäß dem vorliegenden Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 15 Besondere Bestimmungen für indirekte Investitionen

1 Die Mitgliedstaaten gestatten einem zertifizierten Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, der Dividenden oder Zinsen erhält, im Namen dieses eingetragenen Eigentümers eine Entlastung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 zu beantragen, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der eingetragene Eigentümer a) ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der Wertpapiere für Rechnung von Anlegern hält, die gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen haben, oder b) eine in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder dem Prospekt eines Organismus für gemeinsame Anlagen benannte juristische Person, die die Wertpapiere auf dem Depotkonto hält, aus denen die Dividenden oder Zinsen herrühren, und interne Aufzeichnungen führt, die die individuelle Zuordnung dieser Wertpapiere zu diesem Organismus für gemeinsame Anlagen oder zu den Anlegern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen ermöglichen, sofern der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf diese Dividenden oder Zinsen haben.

3 Für die Zwecke des Absatzes 1 holt der zertifizierte Finanzintermediär, der die Entlastung beantragt, eine Erklärung von a) jedem Organismus für gemeinsame Anlagen mit Anspruch auf die Entlastung oder jedem Anleger des Organismus für gemeinsame Anlagen mit Anspruch auf diese Entlastung, dessen Wertpapiere von dem eingetragenen Eigentümer gehalten werden, ein, dass sie i) gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen haben, einschließlich der Rechtsgrundlage und des anwendbaren Quellensteuersatzes, und ii) gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen sind, sofern der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, und iii) dazu ermächtigt haben, dass die Entlastung gemäß dem vorliegenden Artikel in ihrem Namen beantragt wird, und iv) im Falle der Gewährung der Entlastung auf ihr Recht verzichten, in ihrem eigenen Namen beim Quellenmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Systemen nach den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten eine Entlastung zu beantragen; b) dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten eingetragenen Eigentümer ein, in der die auf die gezahlten Dividenden oder Zinsen anwendbaren Quellensteuersätze angegeben werden; c) dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten eingetragenen Eigentümer ein, in der der Organismus für gemeinsame Anlagen, für den die Wertpapiere, aus denen die Dividenden oder Zinsen herrühren, gemäß seinen internen Aufzeichnungen gehalten werden, identifiziert wird und die auf die gezahlten Dividenden oder Zinsen anwendbaren Quellensteuersätze angegeben werden; d) dem eingetragenen Eigentümer mit den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen ein.

4 Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 13 beantragt, der für die Quellensteuer zuständigen Stelle a) die in Absatz 3 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Informationen; und, in Bezug auf den Organismus für gemeinsame Anlagen oder den Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, die Informationen zu seiner steuerlichen Ansässigkeit oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, anstelle der in Artikel 13 genannten Informationen, und b) den Betrag der Dividenden oder Zinsen, die jedem Anleger mit Anspruch auf Entlastung gemäß Artikel 15 Absatz 2 zuzurechnen sind, sofern die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen Anspruch auf die Entlastung haben.

5 Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung gemäß Artikel 14 beantragt, dem Quellenmitgliedstaat die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen sowie die steuerliche Ansässigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich des eTRC-Überprüfungscodes oder der Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, anstelle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Informationen. Sofern die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen Anspruch auf die Entlastung haben, übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär dem Quellenmitgliedstaat auch den Betrag der Dividenden oder Zinsen, die jedem Anleger, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 Anspruch auf Entlastung hat, zuzurechnen ist.

6 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die gemäß dem vorliegenden Artikel eine Entlastung beantragen, auf der Grundlage der Informationen, die ihnen zur Verfügung stehen, Folgendes überprüfen: a) die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Unterlagen in Bezug auf jeden Organismus für gemeinsame Anlagen oder jeden Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der Anspruch auf Entlastung hat; b) den Anspruch des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anleger des Organismus für gemeinsame Anlagen auf eine spezifische Befreiung oder einen spezifischen ermäßigten Quellensteuersatz gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenmitgliedstaat und dem Land der steuerlichen Ansässigkeit; c) im Falle einer Dividendenzahlung das mögliche Bestehen einer Finanzvereinbarung, die vor dem Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war.

7 Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Entlastung gemäß dem vorliegenden Artikel beantragt wird.

8 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung von Anträgen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 16 Verzugszinsen

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 wenden die Mitgliedstaaten Zinsen zu einem Satz an, der den Zinsen oder gleichwertigen Gebühren entspricht, die der Mitgliedstaat auf verspätete Zahlungen von Quellensteuererstattungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden oder Zinsen anwendet, sofern nationale Vorschriften dies vorsehen.

Article 17 Standard-Erstattungssystem

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Standard-Erstattungssystem besteht und anwendbar ist, wenn Anträge auf Entlastung, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, von dem System der Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 13 oder dem Schnellerstattungssystem gemäß Artikel 14 ausgeschlossen sind.

2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass diejenigen, die Anspruch auf die Entlastung haben, oder ihr Bevollmächtigter, der die Erstattung der überschüssigen Quellensteuer auf solche Dividenden beantragt, in Fällen, in denen Artikel 13 oder Artikel 14 nicht auf Dividenden Anwendung finden, weil die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, mindestens die gemäß Anhang II Abschnitt E erforderlichen Informationen vorlegen, es sei denn, diese Informationen wurden bereits gemäß Artikel 10 übermittelt.

Article 18 Haftung

Die Mitgliedstaaten treffen in ihren nationalen Vorschriften geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein zertifizierter Finanzintermediär, der seinen Pflichten gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 ganz oder teilweise nicht nachkommt, für den vollständigen oder teilweisen Verlust an Quellensteuereinnahmen haftbar gemacht werden kann.

Article 19 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 20 Veröffentlichungen der ESMA

1 Spätestens ab 2026 veröffentlicht die ESMA jährlich und innerhalb von 120 Arbeitstagen nach Beginn jedes Jahres die Marktkapitalisierung und die Marktkapitalisierungsquote jedes Mitgliedstaats mindestens für das Vorjahr. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierung und der Marktkapitalisierungsquote im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 32 oder 33. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2025.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Article 21 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 22 Bewertung

1 Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2032 die Auswirkungen der folgenden Punkte auf die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie: a) die Meldemechanismen des Artikels 10; und b) die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen, Kapitel III nicht anzuwenden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb desselben Zeitrahmens einen Bericht vor.

2 Die Kommission prüft und bewertet bis zum 31. Dezember 2034 und danach alle fünf Jahre das Funktionieren dieser Richtlinie, einschließlich der Frage, ob spezifische Bestimmungen möglicherweise geändert werden müssen, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante jährliche statistische Daten gemäß Absatz 4 für die Bewertung der Richtlinie im Hinblick auf die Verbesserung der Verfahren der Quellensteuerentlastung zur Verringerung der Doppelbesteuerung und zur Bekämpfung des Steuermissbrauchs.

4 Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste von jährlichen statistischen Daten fest, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Bewertung dieser Richtlinie zu übermitteln sind, sowie das Format und die Bedingungen für die Übermittlung dieser Informationen.

5 Die Kommission behandelt die ihr gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen gemäß den für die Organe der Union geltenden Bestimmungen vertraulich.

6 Die der Kommission gemäß Absatz 3 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Diese weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewähren.

Article 23 Schutz personenbezogener Daten

1 Für die Zwecke der korrekten Anwendung dieser Richtlinie schränken die Mitgliedstaaten den Umfang der in den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Pflichten und Rechte insoweit ein, als dies zur Wahrung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen erforderlich ist, sofern solche Pflichten oder die Ausübung solcher Rechte diese Interessen gefährden könnten.

2 Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten zertifizierte Finanzintermediäre und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

3 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nicht länger gespeichert als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall gemäß den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften.

Article 24 Mitteilung

Ein Mitgliedstaat, der ein nationales Register gemäß Artikel 5 einrichtet und führt, unterrichtet die Kommission über alle späteren Änderungen der für dieses nationale Register geltenden Vorschriften. Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

Article 25 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2030 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen und sich nicht für die Anwendung des Kapitels III entscheiden, setzen die Kommission bis zum 31. Dezember 2028 hierüber in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung ihres nationalen Systems der Entlastung an der Quelle in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 31 aufgeführten Bedingungen mit. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Kapitel III nachzukommen, gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder innerhalb von fünf Jahren, nachdem aus der vierten aufeinanderfolgenden Veröffentlichung der Daten durch die ESMA gemäß Artikel 2 Absatz 4 hervorgeht, dass die Marktkapitalisierungsquote dieses Mitgliedstaats den in Artikel 2 festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschritten hat.

Article 26 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 27 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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