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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

CELEX
32025L0516
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-11
In force since
2025-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie

„(1a Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca dieses Artikels erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q dieser Richtlinie genannten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 14a

1 Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

2 Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2027 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Regel des ‚fiktiven Lieferers‘ gemäß Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre weitere Verlängerung vor.“

Article 66

1 Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht: a) spätestens bei der Ausstellung der Rechnung; b) spätestens bei der Vereinnahmung des Preises; c) im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.

2 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Lieferungen und Dienstleistungen: a) Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 fallen, wenn diese Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 359 in Anspruch nehmen darf; b) Lieferungen und Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 fallen, sofern diese Lieferungen bzw. Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 369b in Anspruch nehmen darf; c) Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196 schuldet; d) in Artikel 67 Absatz 1 genannte Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen.“

Article 359

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.“

Article 368

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen keinen Vorsteuerabzug für in den Mitgliedstaaten des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen verwendet werden. Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“

Article 369aa

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 369b gelten die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den in Artikel 39 festgelegten Bedingungen, sofern diese Lieferungen an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an einen anderen Nichtsteuerpflichtigen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, erfolgen, bis zum 30. Juni 2028 als innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen.“

Article 28a

1 Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten, es sei denn, der Erbringer dieser Dienstleistungen hat a) dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke, die ihm in den Mitgliedstaaten erteilt wurde, in denen die Dienstleistung bewirkt wird, oder die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d zugeteilte Identifikationsnummer mitgeteilt und b) gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, erklärt, dass er die für diese Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer erheben wird.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße‘ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird.

3 Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen.

4 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert.

5 Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen.

6 Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber. Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.

7 Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Juli 2033 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden. Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erforderlich gehalten wird.“

Article 46a

Als Ort einer an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrunde liegende Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.“

Article 136b

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so befreien die Mitgliedstaaten die Erbringung dieser Dienstleistungen an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer.“

Article 172a

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so berühren diese Dienstleistungen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug dieses Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob für diese Dienstleistungen ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.“

Article 194

1 Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch mittels einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 214 für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, so schuldet die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, unbeschadet der Artikel 195 und 196 die Mehrwertsteuer, wenn diese Person in dem Mitgliedstaat bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen erbracht, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so können die Mitgliedstaaten zudem unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung oder Dienstleistung bestimmt ist, die Mehrwertsteuer schuldet.

2 Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummer 5, wenn die Gegenstände gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 der Mehrwertsteuer unterliegen.“

Article 242b

Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Rechnung eines anderen Steuerpflichtigen vor, so teilt Ersterer Letzterem spätestens bei der Beförderung oder Versendung der Gegenstände mit, dass seine Gegenstände verbracht werden oder verbracht werden sollen, sofern diese Verbringung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Letzteren erfolgt.“

Article 365

In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben. Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

Article 369b

Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen: a) Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen; b) Steuerpflichtigen, welche die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, die ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet; c) nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen; d) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Gegenstände gemäß den Artikeln 36, 37 und 39 an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person liefern; e) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person bewirken; f) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in den Gegenstände im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, wenn diese Gegenstände gemäß den Artikeln 16, 18 oder 26 der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Titel X Kapitel 5 erforderlich ist. Diese Sonderregelung gilt für alle infrage kommenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft bewirkt werden.“

Article 369g

1 In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist: a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen; b) Dienstleistungen; c) Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden; d) Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn die Lieferung von einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bewirkt wird; e) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5. In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 5 anzugeben.

2 Werden Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung oder in anderen oder aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben: a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen; b) Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn die Lieferung von einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bewirkt wird; c) Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden; d) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5. Bei den in diesem Absatz genannten Lieferungen ist in der Mehrwertsteuererklärung außerdem, falls vorhanden, die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem solche Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer anzugeben. Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

3 Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.

4 Ist für Gegenstände, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich, so enthält die Mehrwertsteuererklärung die relevanten Faktoren, die zu der Berichtigung geführt haben, und die geschuldete Mehrwertsteuer sowie bei Investitionsgütern das Anfangsdatum des Berichtigungszeitraums, der nach der Verbringung beginnt.

5 Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

6 Für die Zwecke dieses Artikels enthält die Mehrwertsteuererklärung keine mehrwertsteuerbefreiten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.“

Article 369t

1 In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld gegebenenfalls in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben.

2 Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

Article 369xa

1 Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen‘ ist die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 und umfasst nicht die Verbringung von Gegenständen, für die in diesem Mitgliedstaat kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht; b) ‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘ ist der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden. Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.

3 Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Mitgliedstaat der Identifizierung für die Zwecke dieser Sonderregelung jedoch derselbe wie für die Zwecke der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3, wenn der Steuerpflichtige für jene Sonderregelung registriert ist.“

Article 369xb

Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die Gegenstände unternehmensintern verbringen, die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung. Diese Sonderregelung gilt für alle unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der für diese Sonderregelung registriert ist.

Article 369xc

Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt. Diese Meldung erfolgt elektronisch.

Article 369xd

Ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Sonderregelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erfasst. Hierzu verwendet der Mitgliedstaat der Identifizierung die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde.

Article 369xe

Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus: a) wenn der Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilt, dass er keine unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen mehr bewirkt, die unter diese Sonderregelung fallen; b) wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen beendet sind; c) wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt; d) wenn der Steuerpflichtige wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

Article 369xf

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, gibt im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine elektronische Mehrwertsteuererklärung ab, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Verbringungen von Gegenständen bewirkt wurden. Die Mehrwertsteuererklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Mehrwertsteuererklärung umfasst wird, abzugeben.

Article 369xg

1 In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369xd und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände versandt oder verbracht werden, der Gesamtbetrag der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist. In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 3 anzugeben.

2 Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so ist in der Mehrwertsteuererklärung der Gesamtwert der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben. In der Mehrwertsteuererklärung ist außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände gemäß Unterabsatz 1 versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben. Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in die die Gegenstände versandt oder befördert werden.

3 Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat, in den und aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, der Steuerzeitraum und die Steuerbemessungsgrundlage, für die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

Article 369xh

1 Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Lieferungen andere Währungen genutzt, so hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den anwendbaren Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.

2 Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den jeweiligen Tag der Umrechnung oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Article 369xi

Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, steuerfrei. Unbeschadet des Artikels 214 Absatz 1 begründet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen keine Registrierungspflicht gemäß Artikel 214 Absatz 1. Für die Zwecke der Artikel 16, 18, 26, 185 bis 189 und 192 gilt die Steuerbefreiung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Ausübung des Rechts auf vollen Vorsteuerabzug für die Mehrwertsteuer, die ohne diese Befreiung geschuldet würde.

Article 369xj

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der Mehrwertsteuererklärung für diese Sonderregelung nicht die Vorsteuer gemäß Artikel 168 in den Mitgliedstaaten anmelden, in die oder aus denen die Gegenstände versandt oder befördert werden. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen verwendet werden. Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer für in diesem Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.

Article 369xk

1 Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt Aufzeichnungen über seine dieser Sonderregelung unterliegenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.

2 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen erfolgte, zehn Jahre lang aufzubewahren.“

Article 4 Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2029

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 243 Absatz 3 wird gestrichen. 2. Artikel 262 Absatz 2 wird gestrichen.

Article 5 Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2030

„(1a Die Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn der Lieferer der Pflicht zur Übermittlung der Daten über innergemeinschaftliche Umsätze nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder wenn die übermittelten Daten nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.“

Article 217

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b genannten Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.“

Article 218

1 Elektronische Rechnungen und Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, müssen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllen, um als Rechnungen anerkannt zu werden.

2 Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 unterliegen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, als Rechnung anerkennen.

3 Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer Normen für elektronische Rechnungen über andere als die in Artikel 262 dieser Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in ihrem Gebiet gestatten.

4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronische Rechnungen, die von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, a) die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen enthalten; und b) die in Absatz 3 genannten erforderlichen technischen Normen für die elektronische Rechnungsstellung erfüllen.

5 Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Steuerpflichtige, der die Rechnung ausstellt, oder ein im Namen und für die Rechnung dieses Steuerpflichtigen handelnder Dritter die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen einhält. Die Mitgliedstaaten können auch die Nutzung eines öffentlichen Portals gestatten, sofern dieses verfügbar ist.

Article 223

Die Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt. Für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 222 werden die zusammenfassenden Rechnungen spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats, auf den sich die zusammenfassende Rechnung bezieht, ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von zusammenfassenden Rechnungen in bestimmten betrugsanfälligen Sektoren ausschließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss über die von ihnen angewandten Ausnahmen.“

Article 232

Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, ist nicht von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig. Die Mitgliedstaaten können jedoch Rechnungen, die dieser Norm entsprechen, für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 dieses Titels unterliegen, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen, wenn dieser Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat. Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung, die einer anderen Norm entspricht, oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, können jedoch vorsehen, dass elektronische Rechnungen, die anderen Normen entsprechen, nicht von der Zustimmung durch den in ihrem Gebiet ansässigen Empfänger abhängig sind. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 221 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, können die Ausstellung elektronischer Rechnungen oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen.“

Article 235

Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, festlegen, die für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vergleichbar ist.“

Article 236

Werden mehrere elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, so ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.“

Article 262

1 Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt die in Artikel 264 genannten Daten zu folgenden Umsätzen: a) Lieferungen und Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c, b) innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen gemäß Artikel 20 und diesen gleichgestellten Umsätzen gemäß Artikel 21 oder 22, c) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 — sofern der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist — oder gemäß den Artikeln 195, 196 oder 197 die Steuer schuldet, und d) dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für den der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 — sofern der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist — oder gemäß den Artikeln 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer schuldet.

2 Die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze werden dem Mitgliedstaat übermittelt, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, die dieser Steuerpflichtiger für den Umsatz verwendet hat, auf den sich die Daten beziehen.

3 Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels übermitteln Steuerpflichtige, die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 registriert sind, keine Daten zu unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen oder Umsätzen, die einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 21 oder 22 gleichgestellt sind und sich auf dieselben Gegenstände beziehen.

4 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze nicht übermitteln. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten über Folgendes unterrichtet: a) die Annahme dieser Maßnahme, und zwar vor ihrem Inkrafttreten; und b) das Datum, ab dem diese Maßnahme nicht mehr angewandt wird, und zwar vor diesem Datum.“

Article 263

1 Die in Artikel 264 genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c von den Steuerpflichtigen, die zur Ausstellung einer Rechnung für die in diesen Buchstaben genannten Umsätze verpflichtet sind, zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen. Wird die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 264 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.

Article 264

Die folgenden Daten werden gemäß Artikel 263 übermittelt: a) für Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194 bis 197 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17 und gegebenenfalls 11a genannten Angaben; b) für Verbringungen gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11 und 16 genannten Angaben; c) für gemäß Artikel 20 bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und für diesen gemäß Artikel 22 gleichgestellte Umsätze die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 genannten Angaben; d) für Umsätze, die gemäß Artikel 21 einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gleichgestellt sind, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 genannten Angaben; e) für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194, 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 17 und gegebenenfalls 15 genannten Angaben.“

Article 271a

1 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie selbst oder an andere Steuerpflichtige bewirkt wurden.

2 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie durch sie selbst oder durch andere Steuerpflichtige bewirkt wurden.

Article 271b

1 Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a Absatz 1 vor, so übermittelt der zur Ausstellung der Rechnung verpflichtete Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung dieses Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen. Wird die Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 271a Absatz 1 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.

2 Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a Absatz 2 vor, so übermittelt der Steuerpflichtige, dem eine Rechnung ausgestellt wurde, oder ein Dritter für diesen Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten zu diesen Umsätzen vorsehen, wenn die Person, der die Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten hat.

3 Die Mitgliedstaaten gestatten die Übermittlung von Daten aus elektronischen Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung der Daten aus elektronischen Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate als der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU gestatten, sofern die anderen Datenformate die Interoperabilität mit dieser Norm gewährleisten.

4 Mitgliedstaaten, die die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a vorschreiben, können den Umfang dieser Verpflichtung auf bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen oder bestimmte Arten von Umsätzen beschränken. Sie legen ferner fest, welche Daten zu übermitteln sind.

Article 271c

Bis 31. März 2033 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Zwischenbewertungsbericht über das Funktionieren der elektronischen Rechnungsstellung nach Kapitel 3 und der im vorliegenden Kapitel festgelegten innergemeinschaftlichen und nationalen digitalen Meldepflichten vor. In diesem Bericht verfährt die Kommission wie folgt: a) Sie bewertet die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung und die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke, auf die Anzahl der von der Steuerverwaltung durchgeführten Kontrollen sowie auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Kosteneinsparungen für Steuerpflichtige; b) sie bewertet die Auswirkungen der den Mitgliedstaaten in Artikel 262 Absatz 4 gewährten Möglichkeit auf den Mehrwertsteuerbetrug in anderen Mitgliedstaaten und auf das Funktionieren des zentralen MIAS; c) sie bewertet die technischen Probleme, die sich aus der Durchführung der Maßnahmen ergeben, wie etwa Fehler, Verzögerungen und Unvollständigkeiten im Zusammenhang mit der Übermittlung der Rechnungen und Daten; d) sie nimmt eine Bestandsaufnahme der Maßnahmen und Diensten vor, die von den Mitgliedstaaten eingeführt und den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt werden, um ihren Verwaltungsaufwand zu verringern; e) sie nimmt eine Bestandsaufnahme möglicher neuer technologischer Entwicklungen in den Bereichen elektronische Rechnungsstellung und digitale Berichterstattung vor; f) sie bewertet entsprechend die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag für solche Maßnahmen, falls sie dies für erforderlich hält.“

Article 273

Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen. Die Möglichkeit nach Absatz 1 dieses Artikels darf nicht dazu führen, dass zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung oder zusätzlich zu den in Kapitel 6 genannten Pflichten neue weitere allgemeine umsatzbasierte Meldepflichten für Lieferungen oder Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der Union festgelegt werden. Dennoch können die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen verlangen, dass sie Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung der Daten, die für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind, speichern. Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für die Lieferung von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht. Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für den Erwerb von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht. Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung für Steuerpflichtige beibehalten, Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung dieser Daten zu speichern, wenn diese für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die nicht unter die Meldepflichten nach Kapitel 6 fallen, Meldepflichten auferlegen.“

Article 6 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Artikel 1 Nummern 2 und 3 ab dem 14. April 2025 anwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.

3 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 an. Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 nachzukommen, frühestens ab dem 1. Juli 2028 und spätestens ab dem 1. Januar 2030 an.

4 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2029 an.

5 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2030 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 5 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2030 an. Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung bestand oder die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage des Artikels 395 ermächtigt wurden, eine solche Pflicht einzuführen, oder — wenn eine solche Ermächtigung nicht erforderlich war — die vor dem 1. Januar 2024 nationale Rechtsvorschriften erlassen haben, in denen die Einführung einer solchen nationalen Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung vorgesehen ist, die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 5 im Zusammenhang mit Artikel 218 und die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 19 im Zusammenhang mit den Artikeln 271a und 271b ab dem 1. Januar 2035 an, soweit es um die nationale elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung geht. Wird im Rahmen des Zwischenbewertungsberichts gemäß Artikel 271c festgestellt, dass Mängel bestehen, so prüft die Kommission, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag, um diese Frist zu verschieben, bis diese Mängel behoben sind.

6 Bei Erlass dieser Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

7 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 8 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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