Richtlinie (EU) 2025/1539 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
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Article 201
1 Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist der Lieferer oder gegebenenfalls der fiktive Lieferer im Einklang mit Artikel 14a Absatz 1, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
3 Ist der Lieferer oder der fiktive Lieferer nach Absatz 2 nicht in der Gemeinschaft, sondern in einem Drittland ansässig, mit dem weder die Union noch der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, so bestimmt dieser Lieferer oder fiktive Lieferer im Einfuhrmitgliedstaat einen Steuervertreter als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
4 Ist die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreit, so findet Absatz 3 keine Anwendung.
Article 201a
Unbeschadet des Artikels 201 Absätze 2 und 3, können die Mitgliedstaaten, wenn die Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ihren steuerlichen Pflichten nach diesen Absätzen nicht nachkommen, dem Erwerber unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen und Verfahren gestatten, die von diesen Personen geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten.“
Article 205a
Bis zum 31. März 2032 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Artikel 201 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 201a, Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 205 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, vor, prüft die Notwendigkeit, Artikel 201a und Artikel 205 Absatz 2 beizubehalten, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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