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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2025/1788 des Rates vom 24. Juni 2025 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

CELEX
32025L1788
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-24
In force since
2025-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (im Folgenden „Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind“), dort das aktive und das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben können.

2 Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets dieses Mitgliedstaats haben.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Wahlen zum Europäischen Parlament“ die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (im Folgenden „Wahlakt“); 2. „Wahlgebiet“ das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem gemäß dem unter Nummer 1 genannten Wahlakt und – in dessen Rahmen – gemäß der Wahlrechtsordnung dieses Mitgliedstaats dessen Volk die Abgeordneten des Europäischen Parlaments wählt; 3. „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen; 4. „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt; 5. „aktiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat; 6. „passiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat; 7. „Wählerverzeichnis“ das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller Wähler, die das Recht haben, in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist; 8. „maßgeblicher Tag“ den Tag oder die Tage, ab dem/denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen oder gewählt werden zu können; 9. „förmliche Erklärung“ die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar ist.

Article 3 Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts

Wer am maßgeblichen Tag a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist und; b) – ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen – im Übrigen die Bedingungen erfüllt, an die das Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft, hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat außer ihm sind diese Rechte gemäß Artikel 6 oder 7 verlustig gegangen. Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nur unter der Voraussetzung wählbar sind, dass sie ihre Staatsangehörigkeit seit einer Mindestzeit erworben haben, so gilt diese Voraussetzung als von den Unionsbürgern, die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats sind, erfüllt, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats seit derselben Zeit erworben haben.

Article 4 Verbot der Mehrfachstimmabgabe oder der Mehrfachkandidatur in mehr als einem Mitgliedstaat

1 Jeder aktiv Wahlberechtigte der Union kann sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Niemand darf bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben.

2 Niemand darf bei einer Wahl in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden.

Article 5 Wohnsitzerfordernisse

Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Wahlgebiet dieses Mitgliedstaats haben, so gilt diese Bedingung als von den aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. Dieser Artikel findet unbeschadet spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Dauer des Wohnsitzes in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft Anwendung.

Article 6 Unzulässigkeit

1 Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und die nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sind von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen.

2 Der Wohnsitzmitgliedstaat überzeugt sich davon, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein passives Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist.

3 Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren zweckdienlichen Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation oder auf Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, wenn möglich, noch rascher in angemessener Form übermittelt. Diese Informationen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Gehen innerhalb der Frist keine Informationen beim Wohnsitzmitgliedstaat ein, so ist der Kandidat dennoch zuzulassen.

4 Widerlegen die bereitgestellten Informationen die Erklärung inhaltlich, so trifft der Wohnsitzmitgliedstaat unabhängig davon, ob diese Informationen fristgerecht oder zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sind, die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, um die Kandidatur der betreffenden Person zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, um zu verhindern, dass die betreffende Person gewählt wird oder dass sie das Mandat ausübt.

5 Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit und unterrichten sie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Article 7 Ausschluss von der Stimmabgabe

1 Der Wohnsitzmitgliedstaat kann sich davon überzeugen, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein aktives Wahlrecht dort auszuüben, dieses Rechts nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist.

2 Zur Durchführung von Absatz 1 kann der Wohnsitzmitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Erklärung dem Herkunftsmitgliedstaat übermitteln. Zu diesem Zweck werden die zweckdienlichen und im Regelfall verfügbaren Mitteilungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Form und Frist übermittelt; diese Mitteilungen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Wenn die Mitteilungen den Inhalt der Erklärung in Abrede stellen, trifft der Wohnsitzmitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um die Teilnahme des Betreffenden an der Wahl zu verhindern.

3 Außerdem kann der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat in angemessener Form und Frist alle für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen Informationen übermitteln.

Article 8 Freiheit, im Wohnsitzmitgliedstaat zu wählen

1 Aktiv Wahlberechtigte der Union üben das aktive Wahlrecht auf ihren Wunsch hin im Wohnsitzmitgliedstaat aus.

2 Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten der Union, die den Wunsch geäußert haben, das aktive Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben.

Article 9 Eintragung in das und Streichung aus dem Wählerverzeichnis

1 Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die aktiv Wahlberechtigten der Union, die den Wunsch geäußert haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

2 Um ihren Namen in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, haben aktiv Wahlberechtigte der Union die gleichen Nachweise wie aktiv Wahlberechtigte mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats beizubringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung vorzulegen, die folgende obligatorische Elemente enthält: a) ihr Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats, b) im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Name gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist, und c) eine Erklärung, dass sie das aktive Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben werden.

3 Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte der Union a) einen gültigen Identitätsausweis vorlegen; b) in ihrer Erklärung gemäß Absatz 2 Folgendes angeben: i) dass sie im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind, ii) gegebenenfalls die vom Herkunftsmitgliedstaat oder Wohnsitzmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer, iii) Art und Seriennummer des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Identitätsdokuments oder Reisedokuments, iv) das Datum der Erklärung und v) ihre Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; c) den Zeitpunkt angeben, seit dem sie ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben.

4 Aktiv Wahlberechtigte der Union, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Soweit Bestimmungen zur Unterrichtung nationaler aktiv Wahlberechtigter über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis bestehen, gelten sie in gleicher Weise für aktiv Wahlberechtigte der Union.

5 Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Erklärung das Muster nach Anhang I verwenden.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste nur durch Hinzufügung von Elementen zu ändern.

Article 10 Einreichung der Kandidatur

1 Bei der Einreichung ihrer Kandidaturerklärung haben passiv Wahlberechtigte der Union die gleichen Nachweise wie Kandidaten mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats beizubringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung vorzulegen, die folgende Elemente enthält: a) ihre Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, die letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie die Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats, b) ihre Erklärung, dass sie nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren, c) im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises ihres Herkunftsmitgliedstaats ihre Name gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist, und d) eine Erklärung, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind.

2 Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte der Union a) einen gültigen Identitätsausweis vorlegen; b) in ihrer Erklärung gemäß Absatz 1 Folgendes angeben: i) gegebenenfalls die vom Herkunftsmitgliedstaat oder Wohnsitzmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer, ii) Art und Seriennummer des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Identitätsdokuments oder Reisedokuments, iii) das Datum der Erklärung und iv) ihre Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; c) den Zeitpunkt angeben, seit dem sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.

3 Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Erklärung das Muster nach Anhang II verwenden.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Liste nur durch Hinzufügung von Elementen zu ändern.

Article 11 Entscheidung über die Eintragung und Rechtsbehelfe

1 Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den Betreffenden rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur beschieden wurde.

2 Bei Ablehnung des Antrags eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der betreffende Unionsbürger den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

3 Bei Fehlern in den Wählerverzeichnissen oder in den Kandidatenlisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

4 Die Mitgliedstaaten unterrichten den Betreffenden klar und rechtzeitig über die Entscheidung nach Absatz 1 und die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 2 und 3.

Article 12 Unterrichtung

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Behörden, die die Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Behörden den eingetragenen aktiven und passiven Wahlberechtigten der Union rechtzeitig folgende Informationen bereitstellen: a) auf Verlangen den Stand ihrer Eintragung, b) das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe, c) die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten von Wählern und Kandidaten, unter anderem solche über Verbote, Unvereinbarkeiten und Sanktionen bei Verstößen gegen Wahlvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Mehrfachstimmabgaben, d) die Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste.

3 Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Qualitätsanforderungen in einer oder mehreren Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats bereitgestellt. Allgemeine Informationen über den nationalen Rahmen für die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament, einschließlich der Bedingungen für die Eintragung als Wahlberechtigter oder Kandidat, des Datums der Wahl sowie der Art und des Orts der Stimmabgabe, sollten zudem in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von den in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürgern weitgehend verstanden wird, bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Unterstützung für solche Übersetzungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1724 beantragen. Diese Übersetzungen sind rein informativ und haben keine Rechtswirkung.

4 Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen insbesondere Bürgern mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Article 13 Mechanismus für den Informationsaustausch

1 Die Mitgliedstaaten tauschen rechtzeitig vor den Wahlen untereinander die Informationen aus, die gemäß den Artikeln 9 und 10 erhoben wurden. Hierfür beginnt der Wohnsitzmitgliedstaat unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wählern in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Kandidaturen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 des Wahlakts dem Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen zu übermitteln. Zudem gibt der Wohnsitzmitgliedstaat für Anträge auf Eintragung, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie gestellt werden, das Datum für die Eintragung in sein Wählerverzeichnis an. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Mehrfachstimmabgabe und die Mehrfachkandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern.

2 Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen seine Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben.

3 Die Kommission stellt einen Rahmen bereit, der den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten unterstützt. Der Rahmen ermöglicht es den Wohnsitzmitgliedstaaten, diese Informationen in verschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen.

4 Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die technischen Standards für das Funktionieren des in Absatz 3 genannten Rahmens und die Verantwortlichkeiten und Pflichten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 14 Besondere Arten der Stimmabgabe

Mitgliedstaaten, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe über das Internet vorsehen, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe aktiv Wahlberechtigten der Union unter vergleichbaren Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen offenstehen.

Article 15 Bereitstellung statistischer Daten

Die Mitgliedstaaten ermöglichen die Erhebung einschlägiger statistischer Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament und stellen der Öffentlichkeit und der Kommission diese Daten – sofern vorhanden – zur Verfügung.

Article 16 Ausnahmeregelungen

1 Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller inländischen Unionsbürgern und Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 3, 9 und 10 a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der Union vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben; b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten der Union vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben. Unterabsatz 1 berührt nicht die angemessenen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen kann und die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern. Jedoch können aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union, die aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der Dauer dieses Wohnsitzes in ihrem Herkunftsmitgliedstaat das aktive oder passive Wahlrecht nicht haben, die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.

2 Wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die im erstgenannten Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und hierzu in die Wählerverzeichnisse dieses Mitgliedstaats unter völlig gleichen Bedingungen wie die nationalen aktiv Wahlberechtigten eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 13 nicht auf diese Staatsangehörigen anzuwenden.

3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jeweils 18 Monate vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 2 AEUV für die betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen, und schlägt gegebenenfalls vor, dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.

Article 17 Berichterstattung

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament und – sofern verfügbar – insbesondere statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union sowie eine Zusammenfassung der zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen.

2 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie .

Article 18 Bewertung

Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2034 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte. Diese Bewertung umfasst auch eine Überprüfung der Funktionsweise von Artikel 13.

Article 19 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 20 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. September 2025 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 4 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

7 Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Article 21 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. September 2027 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 12, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, und 15 und Artikel 17 Absatz 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 22 Aufhebung

Die Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 30. September 2027 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Article 23 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 gelten ab dem 30. September 2027.

Article 24 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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