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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025L2205
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-22
In force since
2025-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über a) Führerscheinmuster, Standards für Führerscheine und Führerscheinklassen; b) die Ausstellung, Gültigkeit, Erneuerung und gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen; c) bestimmte Aspekte des Umtauschs, der Ersetzung, der Aufhebung, der Entziehung, der Aussetzung und der Einschränkung von Führerscheinen; d) bestimmte Aspekte, die Fahranfänger betreffen, insbesondere im Hinblick auf eine Regelung für das begleitete Fahren und eine Probezeit.

2 Diese Richtlinie gilt nicht für a) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates ; und b) Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger ausgelegt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Führerschein“ ein in physischem oder digitalem Format oder in beiden Formaten vorliegendes Dokument, mit dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird und in dem die Bedingungen angegeben sind, unter denen der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist; 2. „physischer Führerschein“ einen Führerschein in physischem Format; 3. „digitaler Führerschein“ einen Führerschein in digitalem Format; 4. „Kraftfahrzeug“ jedes Straßenfahrzeug mit Eigenantrieb mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen; 5. „zweirädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 6. „dreirädriges Kleinkraftrad“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 7. „leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 8. „Kraftrad“ ein zweirädriges Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 9. „dreirädriges Kraftfahrzeug“ ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 10. „Kraftwagen“ alle Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen, einschließlich Oberleitungsomnibussen; 11. „Oberleitungsomnibusse“ alle Fahrzeuge, die mit einer elektrischen Leitung verbunden werden können und nicht schienengebunden sind; 12. „schweres vierrädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 13. „Wohnmobil“ ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M im Sinne von Artikel 4 und Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858; 14. „Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, erhebliche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat, und auch die Möglichkeit der Führerscheininhaber oder der zuständigen nationalen Behörden, die für deren Erneuerung erforderlichen Schritte einzuleiten, verhindert oder erheblich beeinträchtigt.

Article 3 Standardspezifikationen der Union für Führerscheine und gegenseitige Anerkennung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Führerscheine im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestellt werden und dass diese den Standardspezifikationen der Union gemäß Anhang I sowie weiteren Kriterien entsprechen, die sich aus folgenden Vorschriften ergeben: a) Artikel 4 in Bezug auf den physischen Führerschein; b) Artikel 5 in Bezug auf den digitalen Führerschein.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass physische und digitale Führerscheine, die derselben Person ausgestellt werden, bezüglich der Rechte und Bedingungen, nach bzw. unter denen die betreffende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, und der Gültigkeitsdauer in jeder Hinsicht gleichwertig sind.

3 Unbeschadet der Bearbeitung von Führerscheinen zum Umtausch oder zur Ersetzung gemäß Artikel 13 Absatz 3 bzw. Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten nicht als Voraussetzung verlangen, dass der Bewerber Inhaber eines physischen oder digitalen Führerscheins ist, wenn sie einen Führerschein in dem anderen Format ausstellen, ersetzen, erneuern oder umtauschen.

4 Mit Wirkung ab dem Tag 54 Monate nach dem Tag des Erlasses des ersten der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass als Standardformat digitale Führerscheine ausgestellt werden, unbeschadet des Rechts des Bewerbers, den Führerschein in einem physischen Format oder in beiden Formaten über denselben Antrag gleichzeitig zu erhalten. Nach der Ausstellung eines Führerscheins in einem Format hat der Inhaber eines Führerscheins weiterhin das Recht, die Ausstellung eines Führerscheins in einem anderen Format zu beantragen, auch wenn sein Führerschein noch nicht abgelaufen ist.

5 Die Mitgliedstaaten können digitale Führerscheine vor dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt ausstellen.

6 Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine an. Im Einklang mit Artikel 5 ausgestellte digitale Führerscheine werden jedoch erst nach dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkt gegenseitig anerkannt.

Article 4 Physische Führerscheine

1 Die Mitgliedstaaten stellen physische Führerscheine nach den Standardspezifikationen der Union gemäß Anhang I aus.

2 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um der Fälschung von Führerscheinen, auch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen, vorzubeugen. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit. Physische Führerscheine müssen nach den in Anhang I Teil A2 festgelegten Standardspezifikationen der Union mindestens gegen Fälschung geschützt sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.

3 Begründet der Inhaber eines gültigen physischen Führerscheins, der keine Gültigkeitsdauer aufweist, seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer anwenden, indem er den Führerschein erneuert.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Führerscheine, die ausgestellt werden oder in Umlauf sind, bis zum 19. Januar 2033 alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

5 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen wird. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass ein Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen wird, so kann er ebenfalls beschließen, dass über die Daten in Anhang I Teil D hinaus weitere Daten auf dem Mikrochip gespeichert werden, sofern die nationalen Rechtsvorschriften für den Führerschein dies vorsehen. Sehen die Mitgliedstaaten einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins vor, so halten sie mindestens die einschlägigen technischen Anforderungen in Anhang I Teile B bis B4 ein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen. Nehmen die Mitgliedstaaten einen Beschluss über die Aufnahme eines Mikrochips in die von ihnen ausgestellten physischen Führerscheine an oder ändern sie diesen Beschluss anschließend, so unterrichten sie die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Annahme des entsprechenden Beschlusses. Mitgliedstaaten, die bereits einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen haben, teilen dies der Kommission bis zum 26. Februar 2026 mit.

6 Die Mitgliedstaaten können beschließen, in das für den Mikrochip vorgesehene Feld auf den von ihnen ausgestellten physischen Führerscheinen anstelle des Mikrochips oder zusammen mit diesem einen QR-Code aufzunehmen. Der QR-Code muss es ermöglichen, die Echtheit der Angaben auf dem physischen Führerschein zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Maßnahme zur Einführung eines QR-Codes auf den physischen Führerscheinen und jede anschließende Änderung einer solchen Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Bestimmungen für die Interoperabilitätsmerkmale und die Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, denen die in die physischen Führerscheine aufgenommenen QR-Codes entsprechen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die zur Überprüfung der Angaben auf dem physischen Führerschein erforderlich sind, nur von dem Überprüfer aufbewahrt werden, wenn eine solche Aufbewahrung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zulässig ist, und dass die Stelle, die den Führerschein ausgestellt hat, nicht über die Überprüfung benachrichtigt wird.

8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teile A1 und A2, B bis B4 und D zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Article 5 Digitale Führerscheine

1 Die Mitgliedstaaten stellen digitale Führerscheine nach den Standardspezifikationen der Union in Anhang I Teil C aus.

2 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die von ihm ausgestellten digitalen Führerschein von den Inhabern kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Digitale Führerscheine sind als elektronische Attributsbescheinigung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Inhaber zur Verwendung mit europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auszustellen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Führerscheine keine Daten, die über die in Anhang I Teil D genannten Daten hinausgehen, enthalten und dass personenbezogenen Daten, die zum Zwecke der Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers nicht notwendig sind, von dem Überprüfer nicht verarbeitet werden.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers des digitalen Führerscheins erforderlich sind, nur von dem Überprüfer aufbewahrt werden, wenn eine solche Aufbewahrung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zulässig ist.

5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste mit Ausstellern digitaler Führerscheine und halten diese Liste auf dem aktuellen Stand. Die Kommission macht diese Listen in elektronisch signierter oder besiegelter und für die automatisierte Verarbeitung geeigneter Form über einen sicheren Kanal öffentlich zugänglich.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil C zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

7 Bis zum 26. November 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über das visuelle Erscheinungsbild, die Interoperabilität, die Prüfung, die Standards für die Aktualisierung von Daten und Datensätzen und die Sicherheit von digitalen Führerscheinen, die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten und die technischen Standards und Sicherheitsstandards für den Umtausch von digitalen Führerscheinen und die Vertrauenslisten vertrauenswürdiger Aussteller zur Überprüfung digitaler Führerscheine, einschließlich Überprüfungsmerkmalen und der Schnittstelle zu den nationalen Systemen. Die Kommission trägt so weit wie möglich dem allgemeinen Rahmen und den technischen Spezifikationen Rechnung, die für die Anerkennung dieser Führerscheine durch Behörden von Drittländern erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 6 Führerscheinklassen

1 Der Führerschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der folgenden Klassen: a) Kleinkrafträder: Klasse AM: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kleinkrafträdermit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h; leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge; b) Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge: i) Klasse A1: Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer maximalen Nutzleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,1 kW/kg; dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW; ii) Klasse A2: Krafträder mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit einer Nutzleistung von mehr als 70 kW abgeleitet sind; iii) Klasse A: Krafträder; dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 15 kW; Hinter Kraftfahrzeugen der unter Buchstabe a und unter diesem Buchstaben genannten Klassen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse, die die Hälfte der Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt, mitgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können für die von ihnen ausgestellten Führerscheine aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit weitere Bedingungen vorschreiben. c) Kraftwagen: i) Klasse B1: schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge. Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich. Diese Mitgliedstaaten können den Umtausch eines Führerscheins in Bezug auf die Klasse B1 verweigern; Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, diese Klasse für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich für die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fahrzeuge und unter den in jenem Absatz genannten Bedingungen sowie vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen, dass der Fahrer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass die Gültigkeit des Führerscheins dieser Klasse mit Erreichen des 21. Lebensjahres des Inhabers abläuft, einzuführen. Trifft ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss, so vermerkt er dies auf dem Führerschein mittels des in Anhang I Teil E genannten Unionscodes 60.03; ii) Klasse B: Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden. Unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger der Klasse O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die Gesamtmasse einer solchen Fahrzeugkombination 3500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor eine Schulung abgeschlossen wurde oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten können zudem vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist. Unter der Voraussetzung, dass im Einklang mit Anhang V eine solche Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde oder beides erfolgte, und unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge können Kraftfahrzeuge dieser Klasse aus Folgendem bestehen: einem Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bis 4250 kg, auch in Kombination mit einem Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5000 kg nicht übersteigt; vorbehaltlich einer Genehmigung durch einen Mitgliedstaat im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d genannten Bedingungen einem Einsatzkraftfahrzeug, das zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt wird, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch — auch in Kombination mit einem Anhänger — von nicht mehr als 5000 kg oder einem Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb, das unter die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j genannte Äquivalenz fällt, in Kombination mit einem Anhänger, der nicht bereits unter Gedankenstrich 2 erfasst ist, wenn die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 4250 kg, jedoch nicht mehr als 5000 kg beträgt. Die Mitgliedstaaten vermerken auf dem Führerschein mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes die Berechtigung zum Führen einer solchen Fahrzeugkombination, eines solchen Wohnmobils oder eines solchen Einsatzfahrzeugs; iii) Klasse BE: unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger der Massenklassen O1 oder O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858 bestehen; iv) Klasse C1: nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; v) Klasse C1E: unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt; unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt; vi) Klasse C: nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; vii) Klasse CE: unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; viii) Klasse D1: Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge bis zu 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; ix) Klasse D1E: unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; x) Klasse D: Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; xi) Klasse DE: unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

2 Die Mitgliedstaaten können, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, die auf einer Bewertung der Auswirkungen eines vorgeschlagenen Ausschlusses auf die Straßenverkehrssicherheit beruht, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, einschließlich Sonderfahrzeugen für Menschen mit Behinderung, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen. Die Mitgliedstaaten können Kraftfahrzeugarten, die von Einrichtungen der Streitkräfte und des Katastrophenschutzes eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

Article 7 Mindestalter

1 Das Mindestalter eines Führerscheinbewerbers, dem ein Führerschein ausgestellt werden kann, beträgt a) für die Klassen AM, A1 und B1 16 Jahre; b) für die Klassen A2, B, BE, C1 und C1E 18 Jahre; c) für die Klasse A i) 20 Jahre bei Krafträdern. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige vorherige Fahrpraxis im Führen von Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 Voraussetzung. Diese Voraussetzung einer zweijährigen vorherigen Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat; ii) 21 Jahre bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 15 kW; d) für die Klassen C, CE, D1 und D1E 21 Jahre; e) für die Klassen C und CE 18 Jahre, sofern der Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügt; f) für die Klassen D und DE 24 Jahre; g) für die Klassen D und DE 21 Jahre, sofern der Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügt.

2 Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins a) für die Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben; b) für die Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben. Für die Klasse B1 können die Mitgliedstaaten dennoch, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, das Mindestalter für die Ausstellung eines auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Führerscheins für die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c genannten Fahrzeuge und unter den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bedingungen auf 15 Jahre senken; c) für die Klasse A1 bis auf 18 Jahre anheben, sofern i) der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 mindestens zwei Jahre beträgt und ii) für das Führen von Krafträdern der Klasse A eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern der Klasse A2 gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i vorausgesetzt ist; d) für die Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken; e) für die Klassen D1, D1E, D und DE bis auf 18 Jahre senken, sofern i) der Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügen; ii) der Fahrer, nur für die Klassen D und DE, den Einschränkungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2561 unterliegt; f) für die Klassen D und DE bis auf 20 Jahre senken, sofern die Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügen.

3 Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf folgende Kraftfahrzeuge das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken: a) Einsatzkraftfahrzeuge, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge; b) Kraftfahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

4 Nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellte Führerscheine sind nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Führerscheininhaber das in Absatz 1 festgelegte Mindestalter erreicht hat; danach gelten sie in der gesamten Union. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet Führerscheine anerkennen, die Personen ausgestellt wurden, deren Alter unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestalter liegt. Sie erkennen jedoch die Gültigkeit der nach Absatz 2 Buchstaben b, e und f ausgestellten Führerscheine nicht an. Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Gültigkeit von Führerscheinen, die Personen ausgestellt wurden, deren Alter unter dem in Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Mindestalter liegt, gegenseitig anerkennen.

Article 8 Bedingungen und Einschränkungen

1 Wenn Mitgliedstaaten Führerscheine unter Bedingungen ausstellen, so versehen sie die Führerscheine mit einem Vermerk über diese Bedingungen mithilfe der in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes. Für die Angabe von Bedingungen, die in Anhang I Teil E nicht erfasst sind, können sie auch nationale Codes verwenden. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission zeitnah und stellen ihr die Einzelheiten zu den nationalen Codes und den Fällen, in denen diese verwendet werden, beim Inkrafttreten dieser Richtlinie und im Falle von späteren Ergänzungen oder Modifikationen dieser nationalen Codes zur Verfügung. Wird der Führerschein aufgrund einer körperlichen Behinderung einer Person nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen oder nur für Fahrzeuge, die für eine solche körperliche Behinderung angepasst sind, ausgestellt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit Menschen mit einer körperlichen Behinderung ihre Prüfung in einem an ihre körperliche Behinderung angepassten Fahrzeug ablegen können.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil E zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Article 9 Staffelung der Führerscheinklassen und Äquivalenzen zwischen ihnen

1 Führerscheine der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dürfen nur Personen ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind.

2 Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen: a) Für die Klasse C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE; b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, sofern die Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind; c) für die Klasse C1E oder CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse D1E, sofern die Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind; d) für die Klassen CE und DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klassen C und C1 bzw. D und D1; e) für die Klassen CE und DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse C1E bzw. D1E; f) für die Klassen C1E und D1E ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse C1 bzw. D1; g) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Kraftfahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf Führerscheine der Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt; h) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1; i) für die Klasse A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klassen A1 und A2, B1, C1 bzw. D1; j) für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung auch für Kraftwagen, einschließlich Einsatzkraftfahrzeugen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge, die ganz oder teilweise mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG angetrieben werden, und gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg genehmigt wurden. Ist die Bedingung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieser Richtlinie erfüllt, so können diese Fahrzeuge einen Anhänger mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5000 kg nicht übersteigt. Wohnmobile fallen nicht unter die Äquivalenz gemäß diesem Buchstaben; k) für die Klasse BE ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung auch für das Führen einer Fahrzeugkombination, die ganz oder teilweise mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG angetrieben wird und gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg als Zugfahrzeug mit einem Anhänger oder Sattelanhänger der zulässigen Massenklasse O1 oder O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurde.

3 Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen: a) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber des Führerscheins das 21. Lebensjahr vollendet hat; b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B. Mitgliedstaaten, die Äquivalenzen gemäß Unterabsatz 1 festlegen, erkennen von anderen Mitgliedstaaten gemäß jenem Unterabsatz festgelegte Äquivalenzen an. Die Mitgliedstaaten vermerken die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 ausschließlich mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes auf dem Führerschein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Äquivalenzen einschließlich aller einschlägigen nationalen Codes, die vor dem 25. November 2025 verwendet wurden. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.

4 Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet das Führen von Fahrzeugen der folgenden Klassen erlauben: a) von Fahrzeugen der Klasse D1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Personen mit Behinderungen durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sofern seit der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins an den Inhaber mindestens zwei Jahre vergangen sind, die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Einrichtungen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrzeugführer seine Dienste freiwillig leistet; b) von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sofern seit der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins an den Inhaber mindestens zwei Jahre vergangen sind und die Fahrzeuge i) im Stand dazu bestimmt sind, nur für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt zu werden; ii) von nichtgewerblichen Einrichtungen für soziale Zwecke eingesetzt werden und iii) so verändert wurden, dass sie weder für die Beförderung von mehr als neun Personen noch für die Beförderung anderer als der für die unter den Ziffern i und ii festgelegten Zwecke unbedingt erforderlichen Güter eingesetzt werden können; c) von Fahrzeugen der Klasse B mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2500 kg und mit einer auf 45 km/h technisch begrenzten Höchstgeschwindigkeit für Personen, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B1 sind, der unter den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Unterabsatz 2 und gegebenenfalls unter Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen ausgestellt wurde. d) von Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 5000 kg beträgt und die einen Anhänger mitführen können, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 5000 kg nicht übersteigt, durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, die die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii vorgeschriebene Schulung oder Prüfung oder beides erfolgreich abgeschlossen haben und die ausschließlich zu dem Zweck fahren, für den das Einsatzfahrzeug bestimmt ist, einschließlich der erforderlichen Wartungs- und Testfahrten. Vermerken die Mitgliedstaaten die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf dem Führerschein, so erfolgt dies ausschließlich mittels der entsprechenden nationalen Codes. Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Gültigkeit von Führerscheinen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d ausgestellt wurden, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit gegenseitig anerkennen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach diesem Absatz erteilten Fahrerlaubnisse.

5 Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Inhabern eines Führerscheins der Klasse C das Führen von Fahrzeugen der Klasse D bzw. D1 zu gestatten, sofern im Fahrzeug keine anderen Personen befördert werden und der Fahrer a) die technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in einem Umkreis von 5 km um die Prüfstelle durchführt oder b) ein Werkstattmechaniker ist, der nach der Reparatur eines Fahrzeugs bzw. zu Wartungs- oder Prüfungszwecken in einem Umkreis von 5 km um die Werkstatt eine Testfahrt durchführt. Beim Verlassen der Prüfstelle oder der Werkstatt muss der Inhaber des Führerscheins der Klasse C in der Lage sein, bei jedweder Kontrolle nachzuweisen, dass das Fahrzeug zum Zwecke der technischen Überwachung gemäß Buchstabe a oder einer Testfahrt gemäß Buchstabe b gefahren wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach diesem Absatz erteilten Fahrerlaubnisse.

Article 10 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung

1 Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie haben eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung nach Maßgabe des Anhangs II bestanden und erfüllen die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit nach Maßgabe des Anhangs III; b) für die Klasse AM haben sie lediglich eine theoretische Prüfung bestanden; die Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abhängig machen und sie können Artikel 11 bei dieser Klasse anwenden. Für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden; c) für die Klasse A2 oder die Klasse A und unter der Voraussetzung, dass sie über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis im Führen eines Kraftrads der Klasse A1 bzw. der Klasse A2 verfügen, haben sie entweder i) lediglich eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder ii) eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen; d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination, eines Wohnmobils, eines Einsatzfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii haben sie eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden; e) sie haben im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz oder fallen unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 oder 4 oder können zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Antrag stellen, nachweisen, dass sie mindestens in den sechs vorangegangenen Monaten dort studiert haben.

2 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine haben die folgende Gültigkeitsdauer: a) für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE 15 Jahre. Die Mitgliedstaaten können diese Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre verkürzen, wenn der Führerschein nach dem nationalen Recht auch als Ausweisdokument verwendet werden darf; b) für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E fünf Jahre. Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine oder mehrere Klassen, die zu führen der Inhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies mit dieser Richtlinie im Einklang steht. Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 4 Absatz 5 oder eines QR-Codes nach Artikel 4 Absatz 6 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips oder des QR-Codes dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Führerscheins haben. Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit die Gültigkeitsdauer jeglicher Klasse von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, begrenzen, um auf diese Fahrer besondere Maßnahmen anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, wenn dies erforderlich ist, um häufigere ärztliche Kontrollen, Selbsteinschätzungen oder sonstige besondere Maßnahmen, einschließlich Beschränkungen nach Verkehrsverstößen, vorzuschreiben. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Unterabsatz 2. Der auf diese Weise beschränkte Führerschein ist nicht erneuerbar. Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das 65. Lebensjahr vollendet haben, verkürzen, um häufigere ärztliche Kontrollen, Selbsteinschätzungen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine solche Verkürzung der Gültigkeitsdauer wird nur bei der Erneuerung eines Führerscheins angewendet. Die Mitgliedstaaten können die in diesem Absatz genannte Gültigkeitsdauer der Führerscheine von Personen verkürzen, denen ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde oder denen in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.

3 Die Erneuerung eines Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von den beiden folgenden Bedingungen abhängig zu machen: a) anhaltende Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs gemäß Anhang III durch den Bewerber um die Erneuerung; b) Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes des Bewerbers um die Erneuerung im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats oder Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 oder Nachweis, dass der Bewerber um die Erneuerung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens in den sechs vorangegangenen Monaten dort studiert hat.

4 Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Ausstellung von Führerscheinen anwenden. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

5 Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. Ein digitaler Führerschein kann jedoch gleichzeitig auf mehr als einem elektronischen Gerät angezeigt werden. Ein Mitgliedstaat verweigert die Ausstellung eines Führerscheins, wenn der Bewerber bereits einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein besitzt. Die Mitgliedstaaten unternehmen die für die Anwendung des Unterabsatzes 2 erforderlichen Schritte. Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist, so umfassen die bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins erforderlichen Schritte das Anstellen von Nachforschungen zusammen mit anderen Mitgliedstaaten, ob der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. Die Mitgliedstaaten nutzen zu diesem Zweck das EU-Führerscheinnetz. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 6 achten die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung eines Führerscheins sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein bestimmter Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt waren.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Article 11 Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Bewerber, vor der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, bei der die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit, die sich auf alle in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstrecken, angewandt werden. Für die Ausstellung von Führerscheinen der Klasse AM gilt dies nur, wenn es von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b verlangt wird. Wenn ein Führerschein der Klasse C, CE, C1, C1E, D, D1, DE oder D1E beantragt wird, ist jedoch unabhängig davon, ob bereits für eine andere Führerscheinklasse eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben.

2 Vor der Erneuerung eines Führerscheins muss sich der Bewerber um die Erneuerung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstreckt. Für die Erneuerung von Führerscheinen der Klasse AM gilt dies nur, wenn es von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b verlangt wird.

3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 und soweit in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, wie beispielsweise bei einem angemessenen Test des Sehvermögens von Bewerbern um einen Führerschein gemäß Anhang III Nummer 3, können Mitgliedstaaten für die Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE statt eine ärztliche Untersuchung vorzuschreiben, eine oder beide der folgenden alternativen Maßnahmen anwenden: a) von dem Bewerber oder Führerscheininhaber bei der Beantragung der Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins verlangen, dass er ein Formular zur Selbsteinschätzung ausfüllt, das sich auf die in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstreckt, oder b) ein nationales System der Überprüfung der Fahrtauglichkeit einrichten, damit sichergestellt ist, dass auf wesentliche Änderungen der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit reagiert wird, sodass die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllt sind, nachdem dem Antragsteller nach einer ärztlichen Untersuchung oder Selbsteinschätzung der Führerschein ausgestellt wurde.

4 Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen vorsehen, um gegen die Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Ausfüllen eines Selbsteinschätzungsformulars oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben im Selbsteinschätzungsformular oder die Nichterfüllung einer Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe b vorzugehen.

5 Die Mitgliedstaaten können die alternative Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe b so anwenden, dass die Fahrtauglichkeit während der Gültigkeitsdauer überwacht werden kann.

6 Ergibt sich aus den im Rahmen der verschiedenen alternativen Maßnahmen nach Absatz 3 erlangten Angaben, dass der Bewerber oder Führerscheininhaber voraussichtlich eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Erkrankungen hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich der Bewerber oder Führerscheininhaber einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, bevor sie einen Führerschein ausstellen oder erneuern.

7 Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Verbesserung des Wissensstandes im Gesundheitssektor und von Führerscheininhabern über die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs zu ergreifen. Erlassen die Mitgliedstaaten Leitlinien für Ärzte, die bei der Identifizierung von Führerscheininhabern helfen sollen, die die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr erfüllen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt die Leitlinien den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Entwickeln die Mitgliedstaaten Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, um die Bürger über geistige oder körperliche Erkrankungen zu informieren, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

8 Für die Ausstellung oder die Erneuerung eines Führerscheins können die Mitgliedstaaten strengere als die in Anhang III genannten Auflagen vorschreiben.

Article 12 Verlängerung der Gültigkeit im Falle einer Krise

1 Im Falle einer Krise können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls ablaufen würde, um höchstens sechs Monate verlängern. Sollte die Krise andauern, kann eine weitere Verlängerung erfolgen.

2 Eine solche Verlängerung ist ordnungsgemäß zu begründen und der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß diesem Artikel verlängerte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen an.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten Krise, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, kann die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Gültigkeitsdauer aller oder bestimmter Führerscheinklassen, die andernfalls ablaufen würde, zu verlängern. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten und kann erneut erfolgen, sofern die Krise andauert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

4 Ist ein Mitgliedstaat nicht von Schwierigkeiten betroffen, die die Erneuerung von Führerscheinen infolge der Krise gemäß Absatz 3 in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten undurchführbar gemacht haben, und wird dies voraussichtlich auch nicht der Fall sein oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen dieser Krise abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat nach Unterrichtung der Kommission beschließen, die mit dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 eingeführte Verlängerung nicht anzuwenden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 13 Umtausch und Ersetzung von durch die Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen

1 Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er beim Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf Umtausch gestellt wurde, prüft, für welche Fahrzeugklasse oder Fahrzeugklassen der Führerschein, für den der Umtausch beantragt wurde, noch gültig ist.

2 Vorbehaltlich des Territorialitätsgrundsatzes der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seine innerstaatlichen Vorschriften über Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

3 Der Mitgliedstaat, der einen physischen Führerschein umtauscht, leitet den abgegebenen Führerschein an die Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats zurück und gibt die Gründe für den Umtausch an. Der Mitgliedstaat, der einen digitalen Führerschein umtauscht, setzt die Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats davon in Kenntnis und gibt die Gründe für den Umtausch an. Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass der vorherige digitale Führerschein nicht mehr auf dem zu diesem Zweck vom Führerscheininhaber verwendeten elektronischen Gerät angezeigt werden kann. Die Mitgliedstaaten nutzen das EU-Führerscheinnetz zu Kommunikationszwecken.

4 Die Ersetzung beschädigter, verloren gegangener oder gestohlener physischer Führerscheine oder missbräuchlich verwendeter digitaler Führerscheine kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder — wenn Artikel 20 Absatz 3 gilt — des Ausstellungsmitgliedstaats erlangt werden. Diese Behörden nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats des ursprünglichen Führerscheins vor. Wenn ein Führerschein durch einen anderen Mitgliedstaat als den Ausstellungsmitgliedstaat ersetzt wird und sich der ersetzte Führerschein noch im Besitz des Inhabers des jeweiligen Führerscheins befindet oder noch von ihm angezeigt werden kann, gelten die Verfahren nach Absatz 3.

Article 14 Bescheinigung der Fahrerlaubnis während eines Umtauschs oder einer Ersetzung

Während der Ersetzung oder des Umtauschs eines Führerscheins stellt der Mitgliedstaat, der die Ersetzung oder den Umtausch durchführt, sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers verifizieren können, insbesondere bei Straßenverkehrskontrollen. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Ersetzung oder den Umtausch eines Führerscheins unverzüglich im EU-Führerscheinnetz zur Verfügung, wenn die Länge des Ersetzungs- oder Umtauschverfahrens dies erfordert. In solchen Fällen stellt der Mitgliedstaat dem betroffenen Führerscheininhaber ein Dokument aus, das bescheinigt, dass ein Antrag auf Ersetzung oder Umtausch seines Führerscheins gestellt wurde.

Article 15 Umtausch von durch ein Drittland ausgestellten Führerscheinen

1 Sieht ein Mitgliedstaat den Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins vor, dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, so tauscht dieser Mitgliedstaat den Führerschein nach Maßgabe dieses Artikels um.

2 Tauscht ein Mitgliedstaat einen Führerschein von einem Drittland um, für das kein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 dieses Artikels angenommen wurde, so wird dieser Umtausch ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung unter Verwendung des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Codes auf dem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein vermerkt. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins anschließend seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 nicht anzuwenden. Für diesen Umtausch wenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen an.

3 Wenn der Führerschein in einer Klasse und von einem Drittland ausgestellt wird, für das ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, wird dieser Umtausch unter Verwendung des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Codes in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein vermerkt. In diesen Fällen tauschen Mitgliedstaaten den Führerschein gemäß den in dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen um.

4 Wurde ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein gegen einen Führerschein eines Drittlandes umgetauscht, so schreiben die Mitgliedstaaten weder die Erfüllung weiterer als der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Bedingungen vor, noch vermerken die Mitgliedstaaten für den Umtausch dieses Führerscheins eines Drittlandes zusätzliche Informationen in Bezug auf die Klassen des ursprünglichen Führerscheins. Beantragt ein Bewerber in dem in Unterabsatz 1 genannten Fall den Umtausch eines Führerscheins, der auch für Klassen gilt, für die er die Fahrerlaubnis in einem Drittland erworben hat, so finden folgende Vorschriften Anwendung: a) Wurde der Führerschein für eine Klasse und von einem Drittland ausgestellt, für die bzw. das ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, so findet Absatz 3 Anwendung; b) liegt kein nach Absatz 7 angenommener Durchführungsrechtsakt vor, so findet Absatz 2 Anwendung.

5 Der Umtausch gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von dem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist, bei dem der Umtausch beantragt wurde.

6 Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland über einen Straßenverkehrsrahmen verfügt, der ein vollständig oder teilweise mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleistet, sodass die von diesem Drittland ausgestellten Führerscheine im Einklang mit Absatz 3 umgetauscht werden können, wobei erforderlichenfalls bestimmte vorab festgelegte Bedingungen erfüllt werden müssen. In Fällen, in denen die Kommission die in Unterabsatz 1 genannte Feststellung vornimmt, kann sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Straßenverkehrsrahmen des Drittlands bewerten. Die Mitgliedstaaten nehmen innerhalb eines von der Kommission festgelegten Zeitraums zu dem in dem betreffenden Drittland geltenden Straßenverkehrsrahmen Stellung. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate. Die Kommission nimmt die Bewertung vor, sobald sie die Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten erhalten hat oder wenn die Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen abgelaufen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Bei der Bewertung des in einem Drittland bestehenden Straßenverkehrsrahmens berücksichtigt die Kommission mindestens die folgenden Elemente: a) die für die Ausstellung eines Führerscheins geltenden Anforderungen, z. B. die Einteilung der Führerscheinklassen, Mindestalter, Vorgaben für die Schulung und Fahrprüfungen sowie gesundheitliche Anforderungen für die Ausstellung des Führerscheins; b) ob das Drittland digitale Führerscheine ausstellt und wenn ja, welche technischen und strukturellen Vorkehrungen für den Betrieb des Systems gelten; c) das Ausmaß, in dem gefälschte Führerscheine im Umlauf sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Fälschung von und Korruption im Zusammenhang mit Führerscheinen zu verhindern; d) die Gültigkeitsdauer der vom Drittland ausgestellten Führerscheine; e) die Verkehrsbedingungen in dem Drittland und ob sie mit den Verkehrsbedingungen auf dem Straßennetz in der Union vergleichbar sind; f) die Leistungsfähigkeit des Drittlandes im Bereich der Straßenverkehrssicherheit; g) die Praxis und den Rechtsrahmen des Drittlandes beim Umtausch von Führerscheinen, die von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.

7 Die Kommission kann nach Durchführung der Bewertung gemäß Absatz 6 und im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass ein Drittland über einen Straßenverkehrsrahmen verfügt, der ein vollständig oder teilweise mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleistet, sodass die von diesem Drittland ausgestellten Führerscheine im Einklang mit Absatz 3 umgetauscht werden können. Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt umfasst zumindest Folgendes: a) die Führerscheinklassen gemäß Artikel 6, hinsichtlich derer im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels ein Umtausch durchgeführt werden kann; b) die Ausstellungsdaten der Drittlandsführerscheine, nach denen im Einklang mit Absatz 3 ein Umtausch durchgeführt werden kann; c) die allgemeinen Bedingungen, die für die Überprüfung der Echtheit des umzutauschenden amtlichen Dokuments zu erfüllen sind; d) die allgemeinen Bedingungen, die der Bewerber vor dem Umtausch erfüllen muss, um nachzuweisen, dass er die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit gemäß Anhang III erfüllt. Lässt der Führerschein des Bewerbers die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Absatzes durch den Bewerber nicht zu, so können die Mitgliedstaaten beschließen, den Führerschein im Einklang mit Absatz 2 umzutauschen. Kann der Bewerber Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d dieses Absatzes nicht einhalten, so verweigern die Mitgliedstaaten den Umtausch des Führerscheins. Bei jeder in dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten zusätzlichen Bedingung wird entweder die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 oder die Verweigerung des Umtauschs des Führerscheins vorgesehen, wenn der Bewerber diese Bedingungen nicht erfüllt. Der Durchführungsrechtsakt nach diesem Absatz wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.

8 In den nach Absatz 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten ist eine regelmäßige, mindestens alle vier Jahre stattfindende Überprüfung der Straßenverkehrssicherheit in dem betreffenden Drittland durch die Kommission vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Je nach den Ergebnissen der Überprüfung behält die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt bei, ändert ihn, setzt ihn aus oder hebt ihn auf, wie erforderlich.

9 Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste der Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, und veröffentlicht auch alle gemäß Absatz 8 vorgenommenen einschlägigen Änderungen.

10 Um die Integration von Berufskraftfahrern aus Drittländern in den Binnenmarkt der Union zu unterstützen, fördert die Kommission den Austausch bewährter Verfahren in der Sachverständigengruppe für die Qualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge, die gemäß der Anforderung nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2561 eingerichtet wurde.

Article 16 Auswirkungen der Aufhebung, der Entziehung, der Aussetzung oder der Einschränkung der Erlaubnis eines Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins

1 Die Mitgliedstaaten verweigern Bewerbern, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, die Ausstellung eines Führerscheins.

2 Ein Mitgliedstaat verweigert die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, wenn deren Fahrerlaubnis, deren Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde.

3 Die Fahrerlaubnis, ein Führerschein oder die Anerkennung seiner Gültigkeit gilt für die Zwecke dieses Artikels als aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt, bis die betroffene Person die ihr von einem Mitgliedstaat auferlegten Bedingungen erfüllt, um die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten oder einen neuen Führerschein beantragen zu können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen, die sie auferlegen, um einer Person die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis oder ihres Führerscheins oder das Wiedererhalten der Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins oder die Beantragung eines neuen Führerscheins zu ermöglichen, verhältnismäßig und für Inhaber von Führerscheinen, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht diskriminierend sind und dass sie für sich allein nicht dazu führen, dass die Ausstellung eines Führerscheins oder die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auf unbestimmte Zeit verweigert wird.

4 Wenn es aufgrund des Verhaltens oder der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit einer Person gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten dieser Person das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet auf unbestimmte Zeit untersagen, ohne ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten oder einen neuen Führerschein zu beantragen. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der dieser Person das Führen von Fahrzeugen nicht untersagt hat, dieser Person nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Führerschein ausstellen. Der Mitgliedstaat, der dieser Person das Führen von Fahrzeugen untersagt hat, kann jedoch die Anerkennung eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet auf unbestimmte Zeit verweigern.

Article 17 Regelung für das begleitete Fahren

1 Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, Führerscheine für die Klasse B nach Artikel 10 Absatz 1 aus, auf denen der in Anhang I Teil E genannte Unionscode 98.02 vermerkt ist.

2 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b bzw. d können Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, für das Fahren in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Führerscheine für die Klassen C1, C1E oder C nach Artikel 10 Absatz 1 ausstellen, sofern der Bewerber Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der für die Klasse C nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 oder für die Klassen C1 und C1E nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2561 ausgestellt wurde und auf dem der in Anhang I Teil E genannte Unionscode 98.02 vermerkt ist. Führerscheine, die nach Unterabsatz 1 ausgestellt wurden, werden von anderen Mitgliedstaaten, die solche Führerscheine ausstellen, anerkannt.

3 Inhaber eines Führerscheins mit dem in Anhang I Teil E genannten Unionscode 98.02, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur dann diese Fahrzeuge führen, wenn sie von einer Person auf dem Beifahrersitz begleitet werden, die ihnen während der Fahrt Unterstützung leisten kann. Die Begleitperson muss die Vorschriften für das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einhalten. Die Begleitperson a) muss mindestens 24 Jahre alt sein; b) muss Inhaber eines vor mehr als fünf Jahren in der Union ausgestellten Führerscheins der entsprechenden Klasse sein; c) darf in den letzten fünf Jahren in dem Ausstellungsmitgliedstaat des unter Buchstabe b genannten Führerscheins nicht mit einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust belegt worden sein. Ein anderer Mitgliedstaat als der unter Buchstabe c genannte Ausstellungsmitgliedstaat kann vorsehen, dass infolge eines in seinem Hoheitsgebiet begangenen Delikts, das eine Eignung als Begleitperson gemäß diesem Artikel beeinträchtigen könnte, eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet durchgesetzt wird.

4 Die Mitgliedstaaten können die Identifizierung der in Absatz 3 genannten Begleitpersonen vorschreiben, um die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der möglichen Begleitpersonen im Hinblick auf einen bestimmten begleiteten Fahrer begrenzen. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die von der Begleitperson des Inhabers eines von ihnen ausgestellten Führerscheins erfüllt werden müssen. Diese Bedingungen müssen verhältnismäßig und zur Verwirklichung der Ziele der Regelung für das begleitete Fahren geeignet sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von derartigen zusätzlichen Bedingungen. Die Kommission macht die Informationen über diese zusätzlichen Bedingungen der Öffentlichkeit zugänglich. Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an Personen, die den Inhaber eines Führerscheins der Klassen C, C1E oder C1 begleiten, können insbesondere beinhalten, dass die Begleitperson a) über die einschlägige Qualifikation und Ausbildung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügt; oder b) im Rahmen ihrer regelmäßigen Weiterbildung im Zusammenhang mit dem Befähigungsnachweis eine spezielle Schulung von mindestens sieben Stunden absolviert hat, die auf 14 Stunden ausgeweitet werden kann, um die nötigen beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten zu erwerben.

5 Die Regelung für das begleitete Fahren schränkt nicht bestehende Möglichkeiten der Mitgliedstaaten ein, das Mindestalter für Bewerber für Führerscheine der Klasse B nach Artikel 7 Absatz 2 zu senken oder entsprechende Bedingungen auf nationaler Ebene anzuwenden.

6 Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins mit dem in Anhang I Teil E genannten Unionscode 98.02 für Bewerber anwenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie unterrichten die Kommission hiervon. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Article 18 Probezeit

1 Der Inhaber eines nach Bestehen einer nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Fahrprüfung ausgestellten Führerscheins gilt als „Fahranfänger“ und unterliegt einer Probezeit. Die Dauer der Probezeit wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, der den Führerschein ausstellt, und darf nicht weniger als zwei Jahre betragen. Sollte ein Fahranfänger bereits einen gültigen Führerschein für eine andere Fahrzeugklasse besitzen, so umfasst die Probezeit grundsätzlich nur den verbleibenden Zeitraum der Probezeit des vorhandenen Führerscheins. Für Fahranfänger, die lediglich einen Führerschein der Klasse AM besitzen, führt der Erhalt eines Führerscheins einer neuen Klasse jedoch in jedem Fall zu einer neuen Probezeit. Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf von ihnen ausgestellte Führerscheine für andere Klassen als die Klasse AM eine zusätzliche oder ergänzende Probezeit vorschreiben, insbesondere um den unterschiedlichen Risiken und benötigten Fähigkeiten in Verbindung mit der neuen Führerscheinklasse Rechnung zu tragen.

2 Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften oder Sanktionen für das Fahren unter Alkoholeinfluss für Fahranfänger oder beides fest, die strenger als die für Nicht-Fahranfänger sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Beschließen die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, so müssen diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nichtdiskriminierend sein. Darüber hinaus ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Folgendes zu einzudämmen: a) das Fahren unter Drogeneinfluss unter Fahranfängern; b) die Nichteinhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen.

3 Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Null-Toleranz-Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften einzuführen, die den Konsum von Alkohol und Drogen vor dem Fahren für alle Fahrer verbietet. Nehmen die Mitgliedstaaten solche Null-Toleranz-Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften auf, so ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre nationalen Rechtsvorschriften an die nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen anzugleichen.

4 Die Mitgliedstaaten können in ihren Hoheitsgebieten zusätzliche Vorschriften für Fahranfänger festlegen, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

5 Beschließt eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes, die Probezeit eines Fahrers wegen eines rechtswidrigen Verhaltens zu verlängern, so stellt sie sicher, dass die neue Probezeit auf dem Führerschein vermerkt wird.

6 Die Mitgliedstaaten vermerken den in Anhang I Teil E genannten einschlägigen Unionscode auf den für eine Probezeit ausgestellten Führerscheinen.

Article 19 Fahrprüfer

1 Fahrprüfer müssen den Mindestanforderungen gemäß Anhang IV genügen. Die Fahrprüfer, die ihren Beruf bereits vor dem 19. Januar 2013 ausgeübt haben, sind nur den Anforderungen betreffend der Qualitätssicherung und der regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen nach dem genannten Anhang zu unterwerfen.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Article 20 Ordentlicher Wohnsitz

1 Als Ort des ordentlichen Wohnsitzes gilt der Ort, an dem sich eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — bei Personen ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. in den letzten 365 Tagen an mindestens 185 Tagen, aufhält. Als Ort des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Person ist nicht verpflichtet, diese Voraussetzung zu erfüllen, wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer lebt. Der Besuch einer Universität oder einer Schule stellt keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes dar.

2 Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 13 Absatz 4 liegt der Ort des ordentlichen Wohnsitzes der Angehörigen der in Drittländern akkreditierten diplomatischen Dienste der Union — das heißt der Beamten der zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten und alle sonstigen Bediensteten oder Auftragnehmer, die für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich der Außenvertretung tätig sind und die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben in den letzten 365 Tagen mindestens 181 Tage außerhalb der Union gelebt haben — oder ihrer Mitgliedstaaten sowie ihrer Familienangehörigen, die zu ihrem Haushalt gehören, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die die Führerscheine, die erneuert oder ersetzt werden, ausgestellt haben.

3 Wenn der Inhaber eines Führerscheins nicht nachweisen kann, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 begründet hat, so kann er seinen Führerschein in Ausnahmefällen in dem Ausstellungsmitgliedstaat erneuern oder ersetzen lassen.

4 Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und für den besonderen Zweck der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B kann ein Bewerber, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begründet hat, seinen Führerschein von letzterem Mitgliedstaat ausstellen lassen, wenn es im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht möglich ist, die theoretische oder die praktische Prüfung oder beide Prüfungen in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bewerbers, die auch eine Amtssprache der Union ist, oder mithilfe eines Dolmetschers abzulegen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 informieren die Mitgliedstaaten und die Kommission die Nutzer darüber, für welche Sprachen in jedem Mitgliedstaat eine Übersetzung oder eine Verdolmetschung der theoretischen und praktischen Prüfungen bereitgestellt wird.

Article 21 Äquivalenzen zwischen nicht dem Unionsstandard entsprechenden Führerscheinen

1 Die Mitgliedstaaten wenden die mit dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission festgelegten Äquivalenzen zwischen vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Fahrberechtigungen und den in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Führerscheinklassen an.

2 Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrberechtigung darf aufgrund dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Article 22 Amtshilfe und EU-Führerscheinnetz

1 Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie tauschen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten, eingeschränkten, ausgesetzten, entzogenen, aufgehobenen oder widerrufenen Führerscheine sowie über die Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die sie verhängt haben oder gegebenenfalls zu verhängen beabsichtigen, Informationen aus und konsultieren einander, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass für einen Führerscheinbewerber in einem anderen Mitgliedstaat eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust gilt. Sie nutzen das EU-Führerscheinnetz für den Informationsaustausch.

2 Die Mitgliedstaaten können das EU-Führerscheinnetz auch für den Informationsaustausch nutzen, um a) ihre Behörden in die Lage zu versetzen, die Gültigkeit und Echtheit eines Führerscheins insbesondere bei Straßenverkehrskontrollen, bei Ermittlungen oder im Rahmen von Maßnahmen zur Fälschungsbekämpfung zu überprüfen; b) Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/413 den Weg zu ebnen; c) die Richtlinie (EU) 2022/2561 durchzusetzen und bei der Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Gültigkeit und Echtheit eines Führerscheins zu prüfen.

3 Der Zugriff auf das EU-Führerscheinnetz muss sicher sein. Das EU-Führerscheinnetz gewährleistet sowohl einen synchronen — d. h. in Echtzeit — und asynchronen Informationsaustausch als auch den Versand und Empfang gesicherter Nachrichten, Benachrichtigungen und Anlagen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die über das EU-Führerscheinnetz ausgetauschten Informationen auf dem neuesten Stand sind. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff zu dem EU-Führerscheinnetz lediglich den zuständigen Behörden für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke gewähren.

4 Die Mitgliedstaaten unterstützen einander auch bei der Einführung des digitalen Führerscheins, insbesondere um eine nahtlose Interoperabilität zwischen den in Anhang I Teil C genannten Anwendungen und Überprüfungsmerkmalen zu gewährleisten.

5 Die Kommission erlässt bis zum 6. Juni 2026 Durchführungsrechtsakte, mit denen ein gemeinsames Regelwerk für den Betrieb des EU-Führerscheinnetzes festgelegt wird, einschließlich Einzelheiten der operativen und technischen Anforderungen sowie Schnittstellenanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6 Die Mitgliedstaaten können bei der Durchsetzung einer Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder eines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins zusammenarbeiten, insbesondere wenn die einschlägigen Maßnahmen auf bestimmte Führerscheinklassen oder auf das Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten beschränkt sind, insbesondere durch Vermerke auf den von ihnen ausgestellten Führerscheinen.

Article 23 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgestellten, erneuerten, ersetzten, entzogenen und umgetauschten Führerscheine für jede Führerscheinklasse. Die Daten werden für digitale und physische Führerscheine gesondert bereitgestellt.

2 Um die Ausarbeitung des in Artikel 24 genannten Berichts der Kommission zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 26. November 2029 und danach alle fünf Jahre Statistiken über Straßenverkehrsunfälle, bei denen eine Person verletzt oder getötet wurde und an denen Berufskraftfahrer beteiligt waren, insbesondere Fahrer im Alter von 17 Jahren im Rahmen der Regelung für das begleitete Fahren nach Artikel 17 Absatz 2.

3 Die Mitgliedstaaten können der Kommission regelmäßig Angaben bezüglich ihrer nationalen Rechtsvorschriften über den Umgang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten und damit zusammenhängender Überlegungen zur Straßenverkehrssicherheit übermitteln und Informationen bereitstellen, wenn Bedenken im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer festgestellt werden.

Article 24 Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission

1 Bis zum 26. November 2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Im Rahmen des Berichts bewertet die Kommission a) die Auswirkungen der Richtlinie auf die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere i) ob die Festlegung von Äquivalenzen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben j und k Auswirkungen hat; ii) ob die Festlegung von Äquivalenzen nach Artikel 9 Absatz 4 Auswirkungen hat; b) die Auswirkungen der Umsetzung der Regelung für das begleitete Fahren für Führerscheinklassen von Berufskraftfahrern auf die Straßenverkehrssicherheit und den Fahrermangel auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 23 Absatz 2 übermittelten Berichte. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

2 Als Teil des in Absatz 1 genannten Berichts bewertet die Kommission neue technologische Entwicklungen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb, die sich auf die Masse dieser Fahrzeuge auswirken. Zu diesem Zweck verwendet die Kommission Informationen, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge gesammelt wurden. Die Kommission kann zur Unterstützung ihrer Bewertung von den Fahrzeugherstellern zusätzliche Informationen über die möglichen Auswirkungen solcher neuer technologischer Entwicklungen auf die Fahrzeugmasse anfordern. Fahrzeughersteller sind verpflichtet, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht bereitzustellen.

3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bewertet die Kommission bis zum 26. November 2026 oder unmittelbar nach dem Erlass des ersten der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die Durchführbarkeit einer Vorverlegung des in Artikel 3 Absatz 4 genannten Zeitpunkts und legt einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Informationen übermitteln, die sie für die Zwecke dieser Bewertung für relevant halten; die Kommission berücksichtigt diese Informationen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Article 25 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. November 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 6 oder Artikel 19 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 26 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein, der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates eingesetzt wurde (im Folgenden „Ausschuss“), unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 27 Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2561

„(3 Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr ab 21 Jahren das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E oder von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 +E gestattet, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 besitzt. Um sicheres Fahren zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten ein Monitoring-System für Kraftfahrer unter 23 Jahren, die einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzen, einrichten. Verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Kraftfahrern vor Vollendung des 23. Lebensjahres die Teilnahme an regelmäßigen Weiterbildungskursen zu die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereichen, um ihre Befähigung in diesen Bereichen zu festigen und zu bestätigen, so wird diese Teilnahme auf die Anforderung angerechnet, alle fünf Jahre 35 Stunden an Weiterbildungskursen teilzunehmen. Jeder Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E in seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern der Kraftfahrer den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Jeder Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E in seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, sofern der Kraftfahrer den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Dies kann für das Führen von Fahrzeugen ohne Fahrgäste oder für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km auf das Alter von 18 Jahren herabgesetzt werden.“

Article 28 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724

Anhang II wird wie folgt geändert: a) in Spalte 2 der Zeile „Umzug“ wird folgende Zelle eingefügt: „Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins“; b) in Spalte 3 der Zeile „Umzug“ wird folgende Zelle eingefügt: „Ausstellung, Umtausch und Ersetzung von Unionsführerscheinen“;

Article 29 Umsetzung

1 Unbeschadet des Absatzes 2 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Unbeschadet des Absatzes 2 wenden sie diese Vorschriften ab dem 26. November 2029 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben j und k nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2027 an.

3 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. November 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 17 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. November 2028 an.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 30 Aufhebung

1 Die Richtlinie 2006/126/EG wird mit Wirkung vom 26. November 2029 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c, der mit Wirkung vom 26. November 2027 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/126/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

2 Die Verordnung (EG) Nr. 383/2012 wird mit Wirkung vom 26. November 2029 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Article 31 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 32 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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