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Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)

CELEX
32025L2360
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-12
In force since
2025-12-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziele und Gegenstand

1 Die Ziele dieser Richtlinie bestehen darin, einen robusten und kohärenten Bodenüberwachungsrahmen für alle Böden in der gesamten Union zu schaffen, die Bodenkontamination auf ein Niveau zu reduzieren, das nicht mehr als schädlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gilt, die Bodengesundheit in der Union kontinuierlich zu verbessern, einen gesunden Zustand der Böden aufrechtzuerhalten und sämtliche Aspekte der Bodendegradation zu verhindern und anzugehen, um so bis 2050 gesunde Böden zu schaffen, die vielfältige Ökosystemleistungen in einem Umfang erbringen können, der den ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht wird, sowie die Auswirkungen des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt verhindern und abmildern und die Widerstandsfähigkeit gegen Naturkatastrophen und bei der Ernährungssicherheit erhöhen.

2 Diese Richtlinie gibt einen Rahmen und Maßnahmen in folgenden Bereichen vor: a) Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit, b) Bodenresilienz und c) Umgang mit kontaminierten Standorten.

Article 2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Böden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein oder dem Ausgangsmaterial und der Landoberfläche befindet und die aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen besteht; 2. „Ökosystem“ einen dynamischen Komplex von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden; 3. „Ökosystemleistungen“ die direkten oder indirekten Beiträge von Ökosystemen zu den umweltbezogenen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Vorteilen, die Menschen aus diesen Ökosystemen ziehen; 4. „Bodenbiodiversität“ die Vielfalt des Lebens im Boden, von Genen bis zu Gemeinschaften von Organismen, und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, d. h. von Bodenmikrohabitaten bis zu Landschaften; 5. „Bodengesundheit“ den physikalischen, chemischen und biologischen Zustand des Bodens, der die Fähigkeit des Bodens bestimmt, als lebenswichtiges Ökosystem zu funktionieren und Ökosystemleistungen zu erbringen; 6. „Bodenresilienz“ die Fähigkeit des Bodens, seine Funktionen zu erhalten, und seine Fähigkeit, Ökosystemleistungen zu erbringen, zu bewahren sowie Störungen standzuhalten und sich von ihnen zu erholen; 7. „Bodenbewirtschaftungspraktiken“ Praktiken, die sich auf die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Bodens auswirken; 8. „Bodenbezirk“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der von diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie abgegrenzt wurde; 9. „Bodeneinheit“ eine räumlich abgegrenzte Fläche innerhalb eines Bodenbezirks, die sich aus der Schnittmenge einer Reihe von Geodaten ergibt, die als Faktoren für die statistische Homogenität innerhalb dieses Bodenbezirks herangezogen werden; 10. „Bodendeskriptor“ einen Parameter, der ein physikalisches, chemisches oder biologisches Merkmal der Bodengesundheit beschreibt; 11. „Bewertung der Bodengesundheit“ die Evaluierung der Bodengesundheit auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen der Werte der Bodendeskriptoren; 12. „Bodenkontamination“ das Vorhandensein eines Stoffes im Boden auf einem Niveau, das direkt oder indirekt für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sein kann; 13. „Kontaminant“ einen Stoff, der Bodenkontamination oder Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial verursachen kann; 14. „potenziell kontaminierter Standort“ einen abgegrenzten Bereich, in dem aufgrund einschlägiger Erkenntnisse Bodenkontamination oder Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial aufgrund anthropogener punktueller Tätigkeiten zu vermuten ist; 15. „kontaminierter Standort“ einen abgegrenzten Bereich, in dem Bodenkontamination oder Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial aufgrund anthropogener punktueller Tätigkeiten nachgewiesen wurde; 16. „Land“ die Erdoberfläche, die nicht ständig von Wasserkörpern bedeckt ist; 17. „Bodenbedeckung“ die physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche; 18. „Bodenversiegelung“ die Bedeckung von Boden mit vollständig oder teilweise undurchlässigem Material; 19. „versiegelter Boden“ eine Bodenfläche, auf der eine Bodenversiegelung erfolgt ist; 20. „Bodenabtrag“ den vorübergehenden oder langfristigen vollständigen oder teilweisen Abtrag von Boden in einem Bereich; 21. „Entsiegelung“ die Umwandlung von versiegeltem Boden in nicht versiegelten Boden; 22. „Transferfunktion“ eine mathematische Regel, mit der der Wert einer Messung, die mit einer von der Referenzmethode abweichenden Methode durchgeführt wurde, in den Wert umgewandelt werden kann, der sich aus einer Messung nach der Referenzmethode ergeben würde; 23. „betroffene Öffentlichkeit“ die von der Bodendegradation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflichten aus dieser Richtlinie, einschließlich Landeigentümer, Landbewirtschafter und Landnutzer sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen; 24. „Bodenregenerierung“ eine bewusste Maßnahme, die darauf abzielt, für degradierte Böden einen gesunden Zustand herzustellen; 25. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt infolge der Exposition gegenüber Bodenkontamination oder der Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial; 26. „Bodenuntersuchung“ ein Verfahren, das in mehreren und iterativen Stufen durchgeführt werden kann, um das Vorhandensein und den Gehalt an Kontaminanten im Boden, Grundgestein oder Ausgangsmaterial zu bewerten und gegebenenfalls einen kontaminierten Standort zu beschreiben und seine Ausdehnung zu bestimmen; 27. „Bodensanierung“ eine Reihe von Maßnahmen, durch die die Kontaminanten im Boden, Grundgestein oder Ausgangsmaterial vermindert, isoliert oder immobilisiert werden; 28. „Risikoverringerungsmaßnahmen“ Maßnahmen, die darauf abzielen, die von kontaminierten Standorten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehenden Risiken zu vermindern, entweder im Wege der Bodensanierung oder durch Veränderung der Beziehung zwischen Quelle, Pfad und Rezeptor ohne Veränderung der Eigenschaften der Kontamination als solcher.

Article 4 Bodenbezirke und Bodeneinheiten

1 Die Mitgliedstaaten grenzen für Verwaltungszwecke einen oder mehrere Bodenbezirke ab, die ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdecken und für die eine oder mehrere gemäß Artikel 5 benannte zuständige Behörden zuständig sind.

2 Die Mitgliedstaaten legen Bodeneinheiten, die zusammen ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdecken, für die Zwecke der Gestaltung der Überwachung der Bodengesundheit und der Berichterstattung über die Bodengesundheit — mit einem gewissen Unsicherheitsgrad — innerhalb dieser Bodeneinheit fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen: a) die geografische Ausdehnung der gemäß Absatz 1 abgegrenzten Bodenbezirke; b) den Bodentyp, wie er in der von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) veröffentlichten Bodenregionenkarte der Europäischen Union und ihrer Nachbarstaaten im Maßstab 1:5000000 definiert ist; c) die Landnutzungskategorien, ausgenommen Wasserkörper, gemäß der Verordnung (EU) 2018/841.

3 Für die Zwecke der Festlegung ihrer Bodeneinheiten können die Mitgliedstaaten — sofern auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene verfügbar — Aktualisierungen der in Absatz 2 genannten Daten oder detailliertere Daten, die diesen Daten gleichwertig sind, verwenden. Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung ihrer Bodeneinheiten zusätzliche Geodaten wie Daten über das Klima, die Umweltzonen gemäß den einschlägigen wissenschaftlichen Studien oder Berichten oder die Flusseinzugsgebiete berücksichtigen.

Article 5 Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen auf geeigneter Ebene die zuständigen Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig sind.

Article 6 Überwachungsrahmen für Bodengesundheit und für Bodenversiegelung und Bodenabtrag

1 Die Mitgliedstaaten richten auf einer für Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag geeigneten Ebene einen Überwachungsrahmen ein (im Folgenden „Bodenüberwachungsrahmen“), um sicherzustellen, dass die Bodengesundheit, die Bodenversiegelung und der Bodenabtrag im Einklang mit diesem Artikel und den Anhängen I und II regelmäßig, kohärent und genau überwacht wird. Der Bodenüberwachungsrahmen stützt sich auf bestehende Überwachungsrahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene und schließt gegebenenfalls Daten aus der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) mit ein. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten ihren Bodenüberwachungsrahmen für ihre Gebiete in äußerster Randlage anpassen, um den Besonderheiten dieser Gebiete Rechnung zu tragen.

2 Die Mitgliedstaaten überwachen in jeder Bodeneinheit die Bodengesundheit und in jedem Bodenbezirk die Bodenversiegelung und den Bodenabtrag.

3 Der Überwachungsrahmen stützt sich auf Folgendes: a) die Bodendeskriptoren und Kriterien für einen gesunden Bodenzustand gemäß Artikel 7; b) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 festzulegenden Probenahmestellen; c) die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von der Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 durchzuführenden Bodenmessungen; d) falls vorhanden, wissenschaftlich solide Fernerkundungsdaten und -produkte und die daraus resultierenden Daten gemäß Absatz 4 dieses Artikels; e) die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag.

4 Die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) nutzen vorhandene Erdbeobachtungsdaten und Produkte im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union, um in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Möglichkeiten in Bezug auf Bodenfernerkundungsprodukte zu erforschen und diese zu entwickeln, um den Mitgliedstaaten die notwendigen Daten über die Bodenversiegelung und den Bodenabtrag an die Hand zu geben, und die Mitgliedstaaten so bei der Überwachung der einschlägigen Bodendeskriptoren zu unterstützen.

5 Bis zum 17. Dezember 2027 richten die Kommission und die EUA auf der Grundlage bestehender Daten ein digitales Portal für Bodengesundheitsdaten ein (im Folgenden „digitales Portal für Bodengesundheitsdaten“), um in einem georeferenzierten Geodatenformat den Zugriff zumindest auf folgende auf der Ebene der Bodeneinheiten oder auf detaillierterer Ebene in aggregierter Form verfügbare Bodengesundheitsdaten zu gewähren: a) Bodenmessungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4; b) einschlägige Bodenfernerkundungsdaten und -produkte und die daraus resultierenden Daten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels. Die Verarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Bodengesundheitsdaten und der Zugriff darauf erfolgen gemäß dem einschlägigen Unionsrecht.

6 Die Kommission und die EUA stellen sicher, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig und wirksam die Möglichkeit erhalten, Bodengesundheitsdaten zu überprüfen und Fehlerkorrekturen zu verlangen, bevor diese Daten über das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten veröffentlicht werden. Die Kommission und die EUA stellen sicher, dass diese Möglichkeit auch bei allen anderen Berichten gegeben wird, die auf dem digitalen Portal für Bodengesundheitsdaten und auf der Grundlage des Bodenüberwachungsrahmens veröffentlicht werden.

7 Das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten kann einen Zugriff auf andere bodengesundheitsbezogene Daten als die in Absatz 5 genannten Daten gewähren, wenn diese Bodengesundheitsdaten in den Formaten oder mit den Methoden übertragen oder erhoben wurden, die von der Kommission gemäß Absatz 9 festgelegt wurden.

8 Das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten gewährt keinen Zugriff auf Daten und Informationen, deren Offenlegung die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen würde.

9 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formaten oder Methoden für den Austausch oder die Erhebung der in diesem Artikel genannten Daten oder für die Integration dieser Daten in das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 7 Bodendeskriptoren, Kriterien für einen gesunden Bodenzustand, Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag

1 Bei der Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptoren an. Bei der Überwachung der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag an.

2 Bei der Bewertung der Bodengesundheit wenden die Mitgliedstaaten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand an, die Folgendes umfassen: a) unverbindliche nachhaltige Zielwerte gemäß Anhang I Teile A und B und b) operative Auslösewerte, die gemäß Absatz 6 festgelegt wurden.

3 Die Mitgliedstaaten legen die Liste organischer Kontaminanten für den in Anhang I Teil B genannten Bodenkontaminationsdeskriptor fest. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die indikative Liste der Bodenkontaminanten nach Absatz 8 berücksichtigen.

4 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Kontaminanten für die Bodenkontaminationsdeskriptoren gemäß Anhang I Teil C, einschließlich Pestiziden, ihrer Metaboliten und Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die das höchste Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, und berücksichtigen dabei die indikative Liste der Bodenkontaminanten nach Artikel 8 sowie — sofern vorhanden — relevante Informationen über Folgendes: a) die Toxizität des Bodenkontaminanten; b) die Persistenz und Mobilität des Bodenkontaminanten; c) mögliche Quellen und mögliches Auftreten des Bodenkontaminanten; d) quantitative Daten über die Erzeugung, die Verwendung, den Verbrauch oder die Verkaufsmengen der entsprechenden Substanzen in den betreffenden Mitgliedstaaten; e) Human-Biomonitoringdaten aus Forschungsprojekten sowie das Vorhandensein von Kontaminanten in Umweltmedien.

5 Die Mitgliedstaaten legen die unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte für die in Anhang I Teil B aufgeführten Bodendeskriptoren gemäß den Bestimmungen in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil B fest.

6 Die Mitgliedstaaten legen für jeden in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptor einen oder mehrere operative Auslösewerte fest, die den Grad der jeweiligen Bodendegradation widerspiegeln, auf deren Grundlage eine Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können den operativen Auslösewert für einen oder mehrere Bodendeskriptoren auf demselben Niveau festsetzen wie den unverbindlichen nachhaltigen Zielwert für diese Bodendeskriptoren.

7 Die Mitgliedstaaten können über die in Anhang I aufgeführten hinaus zusätzliche Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag festlegen.

8 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie gemäß den Absätzen 2 bis 8 Bodendeskriptoren, Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag oder Kriterien für einen gesunden Bodenzustand festlegen oder anpassen.

Article 8 Indikative Liste der Bodenkontaminanten

1 Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine indikative Liste, die sowohl Bodenkontaminanten mit potenziell erheblichen Risiken für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als auch Bodenkontaminanten enthält, für die Daten benötigt werden, um die Auswirkungen dieser potenziellen erheblichen Risiken anzugehen.

2 Die in die indikative Liste gemäß Absatz 1 aufzunehmenden Bodenkontaminanten, einschließlich Pestiziden, ihrer Metaboliten und PFAS, werden auf der Grundlage ihres Potenzials, ein erhebliches Risiko für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verursachen, ihrer Toxizität und der Exposition ihnen gegenüber in der gesamten Union ausgewählt.

3 Bis zum 17. Juni 2027 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die indikative Liste der Bodenkontaminanten gemäß Absatz 1 und aktualisiert sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit und unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts.

Article 9 Messungen und Methoden

1 Die Mitgliedstaaten bestimmen die Anzahl und Lage der Probenahmestellen nach der in Anhang II Teil A beschriebenen Methode. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten einschlägige Karten der Bodendeskriptoren, die ersten Probenahmestellen und die einschlägigen Daten im Zusammenhang mit Probenahmestellen, die im Rahmen früherer LUCAS-Bodenerhebungen erhoben wurden.

2 Nach der Bestimmung der Anzahl und Lage der Probenahmestellen und vor der Stichprobenerhebung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden potenziellen Unterstützungsbedarf in Bezug auf Beprobungen vor Ort und Bodenanalysen sowie jeden sonstigen Bedarf im Zusammenhang mit der Stichprobenerhebung mit. In Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet die Kommission den Bedarf an Unterstützung und legt einen angemessenen Umfang an Unterstützung fest. Leistet die Kommission Unterstützung gemäß diesem Absatz, so passt der betreffende Mitgliedstaat die Stichprobenerhebung entsprechend an. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Einzelheiten für diese Unterstützung fest. Leistet die Kommission Unterstützung für die Beprobungen vor Ort, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Kommission In-situ-Bodenbeprobungen durchführen kann.

3 Die Mitgliedstaaten und — sofern die Kommission Unterstützung gemäß Absatz 2 leistet — die Kommission führen im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 2 Unterabsatz 3 Bodenmessungen durch, indem sie — soweit relevant — an den in Absatz 1 genannten Probenahmestellen Bodenproben entnehmen und Daten erheben, verarbeiten und analysieren, um folgende Werte zu ermitteln: a) Werte der in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren; b) gegebenenfalls Werte der zusätzlichen Bodendeskriptoren nach Artikel 7 Absatz 7; Die Mitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Entnahme von Bodenproben aus versiegeltem Boden und Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde, ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können die Gebiete, die nicht von Versalzung bedroht sind, von der Messung der elektrischen Leitfähigkeit gemäß Anhang I Teil A ausnehmen und unterrichten die Kommission hiervon unter Vorlage einer Erklärung. Die In-situ-Bodenbeprobung ist gemäß den in Anhang II Teil A Nummer 2 festgelegten Mindestkriterien für die Methode der Feldstichprobenerhebung durchzuführen. Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Deskriptoren für die Bodenkontamination können die Mitgliedstaaten die Probenahmestellen auf eine relevante Teilmenge der Gesamtzahl der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmten Probenahmestellen beschränken. Für den in Anhang I Teil C aufgeführten Deskriptor für den Verlust an biologischer Vielfalt im Boden führen die Mitgliedstaaten Messungen an mindestens 5 % der Gesamtzahl der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmten Probenahmestellen durch.

4 Sofern die Daten in demselben Überwachungszyklus erhoben wurden, in dem auch die Stichprobenerhebung durchgeführt wurde, und die Erhebung gemäß den in Anhang II Teil A Nummer 2 und Teil B genannten Methodendurchgeführt wurde, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchzuführenden Bodenmessungen gegebenenfalls folgende Messungen umfassen: a) Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit bestehenden nationalen oder subnationalen Netzen zur Bodenüberwachung und Bodenerhebungen, b) Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und Völkerrecht, c) Messungen privater Akteure, von Forschungseinrichtungen und anderer Parteien, sofern verfügbar. Für die Durchführung der ersten Bodenmessungen gemäß Absatz 8 beginnt der Zyklus für die Erhebung der Daten gemäß Unterabsatz 1, soweit diese Daten verfügbar sind, am 16. Dezember 2024.

5 Die Mitgliedstaaten erheben, verarbeiten und analysieren Daten, um die Werte der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag zu bestimmen.

6 Die Mitgliedstaaten befolgen die nachstehenden Verfahren und Bestimmungen: a) Methoden zur Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II Teil B; b) methodische Mindestkriterien für die Bestimmung der Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag gemäß Anhang II Teil C; c) etwaige von der Kommission gemäß Absatz 13 dieses Artikels festgelegte Anforderungen. Die Mitgliedstaaten können andere als die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Methoden anwenden, sofern validierte Transferfunktionen, wie in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil B vorgeschrieben, verfügbar sind.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Laboratorien oder deren Vertragspartner, die Bodenmessungen durchführen, die aufgrund von Absatz 3 von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen unionsweit oder international anerkannten Normen im Einklang stehen, und Zugang zu entsprechend qualifiziertem Personal mit angemessener Schulung sowie zu Infrastruktur, Ausrüstung und Produkten haben, die für die Durchführung von Bodenmessungen erforderlich sind. Bei der Bewertung der Einhaltung der Qualitätsmanagementverfahren können die Mitgliedstaaten eine Akkreditierung für eine der Methoden zur Bestimmung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II Teil B für ausreichend erachten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Laboratorien oder deren Vertragspartner, die Bodenmessungen durchführen, die aufgrund von Absatz 3 von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, ihre Kompetenz für die Analyse einschlägiger Messgrößen nachweisen durch a) die Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen, die die Analysemethoden für Messgrößen in Konzentrationsbereichen abdecken, die repräsentativ für die Bodenüberwachungsprogramme sind, sofern verfügbar, b) die Analyse von Referenzmaterialien, die repräsentativ für die entnommenen Bodenproben sind und angemessene Konzentrationen enthalten, sofern verfügbar. Führt die Kommission die Bodenmessungen gemäß den Absätzen 3 und 4 durch, so gilt der vorliegende Absatz für die Kommission.

8 Die Mitgliedstaaten und, sofern die Kommission Unterstützung gemäß Absatz 2 leistet, die Kommission stellen sicher, dass die ersten Bodenmessungen bis zum 17. Dezember 2030 durchgeführt werden.

9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen einer Beprobungskampagne alle sechs Jahre oder im Rahmen eines kontinuierlichen Probenahmeplans während des entsprechenden Sechsjahreszeitraums neue Bodenmessungen durchgeführt werden.

10 Abweichend von Absatz 9 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten vor der zweiten und den nachfolgenden Beprobungskampagnen beschließen, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen ihres Hoheitsgebiets keine neuen Bodenmessungen für einen Bodendeskriptor durchzuführen, wenn auf der Grundlage zuvor gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 6, 7 und 8 erhobener Daten und aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, einschließlich Bodenprognosemodellen, gestützt durch eine in Bezug auf die geografische und zeitliche Abdeckung statistisch signifikante Menge an Felddaten, nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Wert eines solchen Bodendeskriptors seit dem letzten Überwachungszyklus im Hinblick auf den Unsicherheitsgrad der Messung nicht wesentlich verändert hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen solchen Beschluss unverzüglich mit. Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Durchführung von Bodenmessungen für denselben Deskriptor in zwei aufeinanderfolgenden Beprobungskampagnen.

11 Die Mitgliedstaaten lagern eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben für jeden Überwachungszyklus für eine Dauer von mindestens zwei Überwachungszyklen in speziellen Bodenarchiven ein. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bodenproben aus ihren Gebieten in äußerster Randlage nicht einzulagern. Lagern die Mitgliedstaaten Bodenproben in ihren speziellen Bodenarchiven, so legen sie die Bedingungen für den Zugang zu diesen Bodenproben und deren Verwendung fest. Beschließen die Mitgliedstaaten, eine repräsentative Teilmenge ihrer Bodenproben an das spezielle Bodenarchiv der Kommission zu übertragen, so sorgt die Kommission für diese Übertragung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission legen die Einzelheiten für den Versand dieser Bodenproben sowie die Bedingungen für ihren Zugang und ihre Verwendung fest. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Ergebnisse weiterer Prüfungen relevanter Parameter oder künftiger Analysen neu auftretender Parameter. Die Kommission lagert die Bodenproben gemäß ihrem Archivierungsprotokoll.

12 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

13 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Teil B und zur Anpassung der darin genannten Referenzmethoden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, insbesondere wenn die Werte von Bodendeskriptoren durch Bodenfernerkundungsprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 4 bestimmt werden können.

Article 10 Bewertung der Bodengesundheit

1 Die Mitgliedstaaten bewerten die Bodengesundheit in all ihren Bodenbezirken und damit verbundenen Bodeneinheiten auf Grundlage der im Zusammenhang mit der Bodenüberwachung gemäß den Artikeln 6 bis 9 für jeden der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptoren erhobenen Daten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen der Bodengesundheit alle sechs Jahre durchgeführt werden und die erste Bewertung der Bodengesundheit bis zum 17. Dezember 2031 durchgeführt wird.

2 Die Bodengesundheit wird in Bezug auf jeden Aspekt der Bodendegradation anhand der unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und der operativen Auslösewerte für das entsprechende Kriterium für einen gesunden Bodenzustand gemäß Artikel 7 Absätze 2, 5 und 6 bewertet.

3 Die Mitgliedstaaten analysieren die Werte der in Anhang I Teil C aufgeführten Bodendeskriptoren unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten und verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, um zu ermitteln, ob ein kritischer Verlust von Ökosystemleistungen vorliegt. Die Mitgliedstaaten analysieren die Werte der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag, um die Auswirkungen der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf den Verlust von Ökosystemleistungen sowie auf die in der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Ziele und Vorgaben zu bewerten.

4 Die Mitgliedstaaten können Verbesserungen für jeden in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptor identifizieren.

5 Ein guter Zustand für einen in Anhang I Teile A und B aufgeführten Deskriptor gilt als erreicht, wenn der unverbindliche nachhaltige Zielwert erreicht ist. Die Mitgliedstaaten legen ein Intervall von Werten für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptoren fest, die einen moderaten Zustand und einen schlechten Zustand in Bezug auf die operativen Auslösewerte darstellen. Nur das Intervall für den moderaten Zustand darf null sein.

6 Auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit ermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 5 — gegebenenfalls in Abstimmung mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden — für jeden Bodenbezirk die Flächen, auf denen die jeweiligen Kriterien für einen gesunden Bodenzustand nicht erfüllt werden und für die eine Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 erforderlich ist, und informieren die Öffentlichkeit gemäß Artikel 20 in zusammengefasster Form darüber. Die Daten aus der Überwachung der Bodengesundheit, die Ergebnisse der Bewertungen der Bodengesundheit und die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Analyse fließen in die Ausarbeitung der in Anhang III aufgeführten Programme, Pläne, Zielvorgaben und Maßnahmen ein.

7 Um zur Verbesserung der Bodengesundheit beizutragen, ermitteln die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 — gegebenenfalls in Abstimmung mit lokalen, regionalen und nationalen Behörden — für jeden Bodenbezirk die Gebiete, die ein hohes Potenzial zur Verbesserung der Bodengesundheit durch Entsiegelung oder Wiederherstellung des Bodens aufweisen. Das Potenzial von versiegelten Bodenflächen und Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde, wird auf der Grundlage der technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz und des Ausmaßes der Verbesserung der Bodengesundheit, die erreicht werden kann, bewertet.

8 Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Pflichten und gemäß dem nationalen Recht übermitteln die Mitgliedstaaten den betreffenden Landeigentümern und Landbewirtschaftern auf deren Ersuchen Bodengesundheitsdaten gemäß den Artikeln 6 bis 9 und die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit, insbesondere um die Entwicklung der wissenschaftlich fundierten Empfehlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu unterstützen.

Article 11 Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz

1 Die Mitgliedstaaten ermutigen Landeigentümer und Landbewirtschafter zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz, unterstützen sie dabei und erleichtern diese Verbesserung durch Landeigentümer und Landbewirtschafter, indem sie unter anderem a) einen einfachen und gleichberechtigten Zugang gewährleisten zu unparteiischer und unabhängiger wissenschaftlich fundierter Beratung sowie zu Informationen, Schulungsmaßnahmen und Kompetenzaufbau für Bodenbewirtschafter, Landeigentümer, Landbewirtschafter und zuständige Behörden zu Praktiken, die die Bodengesundheit und die Bodenresilienz verbessern, b) für die vielfältigen mittel- und langfristigen Vorteile von Praktiken, die die Bodengesundheit und die Bodenresilienz verbessern, und für die Kosten von Praktiken, die der Bodengesundheit und der Bodenresilienz abträglich sind, sensibilisieren; c) Forschung und Innovation im Bereich der nachhaltigen Bodenbewirtschaftungskonzepte und Bodenregenerierungspraktiken, die an die lokalen Bodenmerkmale und klimatischen Bedingungen und die lokale Landnutzung angepasst sind, fördern; d) auf lokaler Ebene Informationen über geeignete Maßnahmen und Praktiken zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung der Bodengesundheit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dokumente und wissenschaftlichen Instrumente bereitstellen; e) einen regelmäßig aktualisierten Überblick über verfügbare Finanzmittel, Instrumente und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz zur Verfügung stellen.

2 Die Mitgliedstaaten unternehmen regelmäßig Folgendes: a) Sie bewerten, welcher technische und finanzielle Bedarf im Zusammenhang mit der Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz besteht. b) Sie arbeiten mit der betroffenen Öffentlichkeit, insbesondere mit Landeigentümern und Landbewirtschaftern, zusammen und sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit erhält, den Umfang der erforderlichen Unterstützung zu ermitteln. c) Sie bewerten die erwarteten Auswirkungen der im Rahmen der in Anhang III aufgeführten Programme, Pläne, Zielvorgaben und Maßnahmen ergriffenen Maßnahmen auf die Bodengesundheit und die Bodenresilienz.

Article 12 Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs

Unbeschadet der Autonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Raumplanung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei neuer Bodenversiegelung und neuem Bodenabtrag im Rahmen des Flächenverbrauchs den folgenden Grundsätzen auf der geeigneten räumlichen Ebene in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung getragen wird: a) Vermeidung des Verlusts der Fähigkeit des Bodens, zahlreiche Ökosystemleistungen wie unter anderem die Erzeugung von Nahrungsmitteln zu erbringen, oder dessen Verringerung auf das kleinstmögliche Maß, unter Anwendung folgender Mittel: i) Verringerung der von Bodenversiegelung und Bodenabtrag betroffenen Bodenfläche auf das kleinstmögliche Maß, insbesondere durch Förderung der Wiederverwendung und der Umnutzung versiegelter Böden wie zum Beispiel bestehender Gebäude, ii) Auswahl von Gebieten, in denen der Verlust von Ökosystemleistungen möglichst gering wäre, insbesondere Gebiete mit stark degradierten Böden wie Brachflächen, und iii) Durchführung der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf eine Art und Weise, durch die die negativen Auswirkungen auf den Boden so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere indem angrenzende Böden geschützt werden oder die Bodenversiegelung so umkehrbar wie möglich gehalten wird; b) Verfolgung des Ziels, den Verlust der Fähigkeit des Bodens zur Erbringung zahlreicher Ökosystemleistungen in angemessenem Maße zu kompensieren, auch durch die Wiederherstellung von Ökosystemleistungen durch die Förderung der Entsiegelung versiegelter Böden und die Wiederherstellung von Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde.

Article 13 Risikobasierter und schrittweiser Ansatz

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risiken potenziell und tatsächlich kontaminierter Standorte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ermittelt, beherrscht und auf einem annehmbaren Niveau gehalten werden, wobei sie die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Bodenkontamination und der gemäß Artikel 16 Absatz 4 getroffenen Risikoverringerungsmaßnahmen berücksichtigen. Diese Risiken können unter Berücksichtigung der derzeitigen und der geplanten Landnutzung bei jedem der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schritte bewertet werden. Die Mitgliedstaaten legen eine Hierarchie der Verantwortlichkeit fest, um die für die standortspezifische Umsetzung von Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels verantwortliche Partei bzw. verantwortlichen Parteien zu bestimmen.

2 Unbeschadet strengerer Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergeben, legen die Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2029 einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz für Folgendes fest: a) Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 14; b) Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 15; c) standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten gemäß Artikel 16.

3 Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und wirksam die Möglichkeit, a) zur Ausarbeitung und konkreten Umsetzung des in Absatz 2 genannten risikobasierten und schrittweisen Ansatzes Stellung zu nehmen; b) für die unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten relevante Informationen bereitzustellen, z. B. aus Forschungsprojekten gewonnene Daten über das Human-Biomonitoring oder die Umweltüberwachung; c) Informationen im Hinblick auf die Berichtigung der Daten im Register für tatsächlich und potenziell kontaminierte Standorte gemäß Artikel 17 bereitzustellen. Die Stellungnahmen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes sind bei der Ausarbeitung und Umsetzung des risikobasierten und schrittweisen Ansatzes durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

4 Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten auch durch öffentliche Bekanntmachungen und elektronische Medien sicher, dass relevante Informationen der Öffentlichkeit rechtzeitig, angemessen und wirksam zugänglich gemacht werden.

Article 14 Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte

1 Die Mitgliedstaaten ermitteln systematisch potenziell kontaminierte Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet.

2 Für die Zwecke der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten können auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse weiter nach ihrem Potenzial einer Bodenkontamination eingestuft oder priorisiert werden. Bei der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls folgende Kriterien: a) vergangene oder gegenwärtige Ausführung einer potenziell kontaminierenden Tätigkeit; b) Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU; c) Führen eines Betriebs gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG; e) potenziell kontaminierende Ereignisse, Unfälle, Unglücke, Katastrophen, Vorfälle oder Leckagen, die eine Bodenkontamination verursachen können; f) relevante Informationen aus der gemäß den Artikeln 6 bis 9 durchgeführten Überwachung der Bodengesundheit.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die am 16. Dezember 2025 oder davor bestehenden potenziell kontaminierten Standorte bis zum 17. Dezember 2035 ermittelt und in das Register gemäß Artikel 17 eingetragen werden.

Article 15 Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die gemäß Artikel 14 ermittelten potenziell kontaminierten Standorte eine Bodenuntersuchung gemäß Absatz 2 und mit dem in Artikel 13 genannten risikobasierten und schrittweisen Ansatz durchgeführt wird.

2 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für den Zeitrahmen, den Gegenstand, die Form und die Priorisierung der Bodenuntersuchungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Priorisierung von Bodenuntersuchungen potenziell kontaminierte Standorte in Gebieten, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können Berichte über den Ausgangszustand und gemäß der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführte Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Untersuchungen als Bodenuntersuchungen einstufen, sofern diese Berichte, Maßnahmen und Untersuchungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

3 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste spezifischer Ereignisse, die Auslöser für eine Bodenuntersuchung sind. Bodenuntersuchungen sind innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitrahmens durchzuführen.

Article 16 Standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten

1 Die Mitgliedstaaten legen die spezifische Methode für die standortspezifische Risikobewertung kontaminierter Standorte fest. Bei der Festlegung einer solchen Methode stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Anhang V genannten Phasen und Grundsätze berücksichtigt werden.

2 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche kontaminierten Standorte ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und berücksichtigen dabei vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse, Stellungnahmen von Gesundheitsbehörden, das Vorsorgeprinzip, lokale Besonderheiten sowie die gegenwärtige und die geplante Landnutzung.

3 Für jeden kontaminierten Standort, dessen Kontamination in der Folge einer Untersuchung nach Artikel 15 oder auf andere Weise festgestellt wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine standortspezifische Risikobewertung der derzeitigen und der geplanten Landnutzung durchgeführt wird, um zu ermitteln, ob von dem kontaminierten Standort unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehen. Sind die gemäß Artikel 15 eingeholten Informationen ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Bodenkontamination kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt oder dass eine Bodensanierung erforderlich ist, so können die Mitgliedstaaten beschließen, keine standortspezifische Risikobewertung durchzuführen.

4 Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 3 genannten standortspezifischen Risikobewertung oder aufgrund des in Absatz 3 genannten Schlusses, dass eine Bodensanierung erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unverzüglich geeignete Risikoverringerungsmaßnahmen ergriffen und umgesetzt werden, um die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein annehmbares Maß zu verringern.

5 Bei der Entscheidung über geeignete Risikoverringerungsmaßnahmen verfolgen die Mitgliedstaaten das Ziel, die Kontamination des Bodens zu beseitigen und eine weitere Kontamination zu vermeiden, und berücksichtigen dabei die langfristigen Kosten, den Nutzen, die Wirksamkeit, die Dauerhaftigkeit und die technische Durchführbarkeit der verfügbaren Risikoverringerungsmaßnahmen. Die Maßnahmen zur Risikominderung können die in Anhang IV genannten Maßnahmen sein.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge IV und Van den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Article 17 Register

1 Bis zum 17. Dezember 2029 richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 ein Register der potenziell kontaminierten Standorte und der kontaminierten Standorte gemäß diesem Kapitel ein und halten es auf dem neuesten Stand.

2 Das Register enthält die in Anhang VI aufgeführten Daten und Informationen, mit Ausnahme der Daten und Informationen, deren Offenlegung die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen würde.

3 Die Mitgliedstaaten verwalten oder überwachen das Register und stellen sicher, dass es regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.

4 Die Mitgliedstaaten machen das Register und die Daten und Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kostenlos öffentlich zugänglich. Die Offenlegung von Daten und Informationen kann von der zuständigen Behörde verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind. Das Register wird in Form einer online abrufbaren Geodatenbank mit georeferenzierten Daten bereitgestellt.

Article 18 Finanzierung durch die Union

Da die Bodenüberwachung, die Bodenresilienz und der Umgang mit kontaminierten Standorten ihrer Natur nach Priorität genießen, wird die Durchführung dieser Richtlinie im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bedingungen durch Finanzierungsprogramme der Union unterstützt. Die Kommission bewertet etwaige Lücken zwischen den verfügbaren Unionsmitteln und dem Finanzierungsbedarf für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie, wobei sie den Erfordernissen der Umweltüberwachung besondere Aufmerksamkeit widmet. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Kommission und die Mitgliedstaaten gehalten, zur Finanzierung von Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf Bodenschutz, Bodenresilienz und Bodenregenerierung liegt, Finanzmittel aus geeigneten Quellen zu nutzen, wozu auch Unions-, nationale, regionale und lokale Mittel gehören.

Article 19 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUA alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen: a) Daten zu den gemäß den Artikeln 6 bis 10 durchgeführten Überwachungen der Bodengesundheit und Bewertungen der Bodengesundheit und deren Ergebnisse; b) eine Trendanalyse der Bodengesundheit für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptoren und der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag, im Einklang mit Artikel 10; c) Zusammenfassung der Fortschritte in folgenden Bereichen: i) Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11; ii) Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte, Umgang mit kontaminierten Standorten und Registrierung potenziell kontaminierter Standorte und tatsächlich kontaminierter Standorte im Einklang mit Artikel 13 bis 17. Die Mitgliedstaaten legen den ersten der in Unterabsatz 1 genannten Berichte bis zum 17. Juni 2032 vor.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen mit Unterstützung der EUA sicher, dass ein gegenseitiger Austausch der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten und Informationen stattfindet und dass dieser Austausch wirksam ist und die statistische Geheimhaltung wahrt. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Kommission und die EUA über einen rechtzeitigen und wirksamen Zugang zu den Daten und Informationen aus dem in Artikel 17 genannten Register verfügen.

3 Würde die Offenlegung bestimmter Daten und Informationen die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und 2 beschließen, diese Daten und Informationen weder zu melden oder auszutauschen noch den Zugang zu ihnen zu gewähren.

4 Bis zum 17. März 2029 gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission online auf Folgendes Zugriff: a) eine aktuelle Liste ihrer Bodenbezirke und Bodeneinheiten gemäß Artikel 4 und Informationen zu ihrer geografischen Ausdehnung; b) eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5;

5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Ergebnis der Umsetzung des risikobasierten und schrittweisen Ansatzes gemäß Artikel 13, über die Methode gemäß Artikel 16 Absatz 1 und über ihre Festlegung dessen, was nach Ihrer Festlegung ein unannehmbares Risiko gemäß Artikel 16 Absatz 2 darstellt.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Einzelheiten für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten und Informationen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit

1 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Ergebnisse der gemäß Artikel 9 durchgeführten Überwachung der Bodengesundheit und der gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit in Form aggregierter Daten und das in Artikel 17 genannte Register.

2 Die Kommission stellt sicher, dass das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b mitgeteilte Liste der zuständigen Behörden.

3 Die Offenlegung von nach dieser Richtlinie erforderlichen Daten und Informationen kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.

4 Verwenden die Kommission oder die Mitgliedstaaten zur Erstellung europäischer Statistiken vertrauliche Daten, so schützen sie diese Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Die Kommission oder die EUA sind verpflichtet, die ausdrückliche Genehmigung der Behörde einzuholen, die die vertraulichen Daten erhoben hat, bevor vertrauliche Daten offengelegt werden.

Article 21 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 13 und Artikel 16 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 16. Dezember 2025 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 13 und Artikel 16 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9 Absatz 13 oder Artikel 16 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 22 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 23 Zugang zu Gerichten

1 Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrer nationalen Rechtsordnung sicher, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materielle oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Bewertung der Bodengesundheit, der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen oder etwaige Unterlassungen der zuständigen Behörden anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Sie haben ein ausreichendes Interesse; b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats eine Rechtsverletzung als Voraussetzung erfordert. Die Mitgliedstaaten bestimmen im Einklang mit dem Ziel, der Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und etwaige nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.

2 Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.

3 Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher.

Article 24 Unterstützung durch die Kommission

1 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung und Hilfe sowie den erforderlichen Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung, um sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Richtlinie zu unterstützen. Insbesondere erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dokumente und entwickelt wissenschaftliche Instrumente, die die Mitgliedstaaten nutzen können, um ihnen Folgendes zu erleichtern: a) Einrichtung eines Bodenüberwachungsrahmens und Bestimmung der Anzahl und Lage der Probenahmestellen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Anhang II Teil A Nummer 1; b) Festlegung der unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und operativen Auslösewerte für die Bodendeskriptoren gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Teile A und B; c) Erstellung ihrer Liste der zu überwachenden organischen Kontaminanten gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Anhang I Teil B; d) Bewertung von Gebieten, die nicht von Versalzung bedroht sind und gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Anhang I Teil A von der Messung der elektrischen Leitfähigkeit ausgenommen werden können; e) Durchführung von In-situ-Probenahmen von Bodendeskriptoren gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Anhang II Teil A Nummer 2; f) Bestimmung der Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Anhang II Teil C; g) Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Anhang II Teil B; h) Ermittlung und Bewertung des kritischen Verlusts von Ökosystemleistungen und der Auswirkungen der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf den Verlust von Ökosystemleistungen gemäß Artikel 10 Absatz 3; i) Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte und Festlegung einer Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten gemäß Artikel 14; j) Festlegung der spezifischen Methode für die standortspezifische Risikobewertung kontaminierter Standorte unter Berücksichtigung von gemeinsamen Praktiken, Methoden und toxikologischen Daten gemäß Artikel 16 und k) Bereitstellung auf lokaler Ebene von Informationen über Maßnahmen und Praktiken zur Stärkung der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d, indem eine regelmäßig aktualisierte Wissensdatenbank über die Bodenresilienz mit praktischen Informationen über Bodenbewirtschaftungspraktiken zur Verfügung gestellt wird.

2 Die in Absatz 1 genannten Dokumente und wissenschaftlichen Instrumente werden innerhalb der folgenden Fristen erstellt und entwickelt: a) in Bezug auf Buchstabe a bis zum 17. Dezember 2026; b) in Bezug auf Buchstaben b, c, e und j bis zum 17. Juni 2027; c) in Bezug auf Buchstabe i bis zum 17. Dezember 2027; d) in Bezug auf Buchstaben d, f, und g bis zum 17. Dezember 2028; e) in Bezug auf Buchstabe h bis zum 17. Dezember 2029.

3 Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zur Anwendung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderen Interessenträgern. Der erste Austausch findet bis zum 17. März 2026 statt. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken und erlässt gegebenenfalls Empfehlungen oder Leitlinien an die Mitgliedstaaten.

4 Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, die für benachbarte Bodenbezirke, in denen grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Boden auftreten, vergleichbare Bodentypen vorliegen oder Landnutzung über die Grenze des Bodenbezirks hinweg erfolgt, zuständig sind, sich über bewährte Praktiken austauschen und sich um einen kohärenten Ansatz bei der Anwendung dieser Richtlinie bemühen.

Article 25 Bewertung und Überprüfung

1 Die Kommission führt bis zum 17. Juni 2033 eine Bewertung dieser Richtlinie durch, um die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erzielten Fortschritte und die Notwendigkeit der Änderung dieser Richtlinie zur Festlegung spezifischerer Anforderungen zu bewerten und so ihre Ziele zu verwirklichen. In diese Bewertung wird unter anderem Folgendes einbezogen: a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen; b) die in Artikel 19 genannten Daten und Informationen; c) relevante wissenschaftliche und analytische Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der Union finanziert wurden; d) eine Analyse der Fortschritte, die zur Erreichung gesunder Böden bis 2050 noch erzielt werden müssen; e) eine Analyse der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz; f) eine Analyse des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Bestimmungen dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte: i) die Definition gesunder Böden; ii) die Festlegung von Kriterien für die in Anhang I Teil C aufgeführten Bodendeskriptoren und für die in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag; iii) die Aufnahme zusätzlicher Bodendeskriptoren für Überwachungszwecke oder die Anpassung der bestehenden in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren und Kriterien für einen gesunden Bodenzustand; iv) die unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und operativen Auslösewerte für die Bodendeskriptoren gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Teile A und B, unter anderem unter Berücksichtigung des Ziels, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten; v) die Möglichkeit, auf der Grundlage der Ergebnisse des ersten Überwachungszyklus einen höheren Prozentsatz einer Teilmenge von Probenahmestellen festzulegen, die für die Analyse der Deskriptoren für Bodenbiodiversität gemäß Anhang I Teil C ausgewählt wurden.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird.

Article 26 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Verordnung bis zum 17. Dezember 2028 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Mitteilung der in Anhang I aufgeführten unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und operativen Auslösewerte für Bodendeskriptoren ist mit einer Begründung zu versehen.

Article 27 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 28 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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