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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2025/2647 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025L2647
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-16
In force since
2026-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2013/11/EU

„(1 Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von inländischen Streitigkeiten, grenzübergreifenden Streitigkeiten und Drittlandunternehmer-Streitigkeiten zwischen einem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem Unternehmer durch Einschalten einer AS-Stelle, die eine Lösung vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Lösung zu veranlassen, wenn ein Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag, einschließlich eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde, bei dem der Verbraucher den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, und eine Streitigkeit im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen aus der vorvertraglichen Phase, entstanden ist. Diese Richtlinie gilt auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt. Diese Richtlinie gilt nicht für Fälle, die unter die Ausnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

Article 4a

Die Mitgliedstaaten verfügen über Maßnahmen, mit denen die Beteiligung von Unternehmern und Verbrauchern an AS-Verfahren gefördert wird.“

Article 14 Unterstützung bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher und Unternehmer bei grenzübergreifenden Streitigkeiten Unterstützung erhalten können, um ihren Zugang zu der bzw. den für ihre grenzübergreifende Streitigkeit zuständigen AS-Stelle(n) zu erleichtern.

2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine AS-Kontaktstelle, die für die in Absatz 1 genannte Aufgabe zuständig ist. Die Mitgliedstaaten übertragen die Zuständigkeit für den Betrieb der AS-Kontaktstellen ihrem dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren angeschlossenen Zentrum oder, falls dies nicht möglich ist, Verbraucherverbänden oder einer anderen Einrichtung, die im Bereich des Verbraucherschutzes tätig ist.

3 Wenn Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten um Unterstützung ersuchen, nutzen sie die AS-Kontaktstelle am Ort ihres Wohnsitzes und Unternehmer die AS-Kontaktstelle am Ort ihrer Niederlassung.

4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die AS-Kontaktstellen auf Anfrage die Kommunikation zwischen den Parteien und der zuständigen AS-Stelle erleichtern. Diese Erleichterung erfolgt durch mindestens folgende Aufgaben: a) Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und, soweit angemessen, der einschlägigen Unterlagen; b) sofern erforderlich, Unterstützung der Parteien durch Bereitstellung der Ergebnisse der maschinellen Übersetzung von Informationen, Unterlagen oder Verfahrensregeln; c) Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Verbraucherrechte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für die Parteien; d) Erläuterungen für die Parteien zu den von den betreffenden AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln; e) Information des Verbrauchers über andere Möglichkeiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung im Wege eines AS-Verfahrens nicht möglich ist.

5 Die Mitgliedstaaten können den AS-Kontaktstellen das Recht einräumen, Verbrauchern und Unternehmern Unterstützung nach diesem Artikel zu leisten, wenn diese sich in Bezug auf inländische Streitigkeiten an AS-Stellen wenden.

6 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Akteure, die Verbraucher bei grenzübergreifenden oder inländischen Streitigkeiten unterstützen, bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten den Verbrauchern in vollständiger Transparenz einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über Verfahrensregeln und etwaige zu entrichtende Gebühren, und dabei nach Treu und Glauben handeln.“

Article 2 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2015/2302 erhält folgende Fassung: „g) Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt;

Article 3 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2161

Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2161 erhält folgende Fassung: „b) je nach Art der beteiligten Parteien beim zuständigen Zentrum des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren Beschwerde einzureichen.“

Article 4 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird Nummer 44 gestrichen.

Article 5 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. März 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. September 2028 an.

2 Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 7 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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