Leitlinie (EU) 2025/333 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2025 über zu meldende statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum privater Haushalte (EZB/2025/3)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Leitlinie werden die Anforderungen an die NZBen in Bezug auf die der EZB zu meldenden statistischen Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte festgelegt, welche sie auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erhoben haben. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB von den NZBen zu meldenden statistischen Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Zeitplan der Meldung und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „HFCS“ (Household Finance and Consumption Survey — Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum): die Reihe der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Erhebungen zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte; 2. „nationale Erhebung“: eine in einem Mitgliedstaat durchgeführte Erhebung, die Teil der HFCS ist; 3. „Feldarbeitszeitraum“: der Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen einer nationalen Erhebung erhoben werden; 4. „Bezugszeitraum“: der Zeitraum, auf den sich die statistischen Daten beziehen; 5. „Bezugszeitpunkt“: das Datum, auf das sich die statistischen Daten beziehen; 6. „privater Haushalt“: eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die sich eine private Wohneinheit einschließlich der Ausgaben teilen sowie die Kosten des täglichen Lebens gemeinschaftlich bestreiten und gemeinschaftlich finanzielle Entscheidungen treffen, wie in Anhang I Teil 3 näher spezifiziert; 7. „personenbezogene Daten“: die diesem Begriff in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zugewiesene Bedeutung; 8. „Anonymisierung“: das Verfahren, durch das die Möglichkeit der direkten oder indirekten Identifizierung ausgeschlossen wird, sodass weder ein privater Haushalt noch eine natürliche Person identifiziert und die Anonymisierung nicht rückgängig gemacht werden kann; 9. „Output-Variablen“: die standardisierten Datenkategorien, welche die in Anhang I und Anhang II aufgeführten statistischen Daten umfassen; 10. „Imputation“: die Zuordnung eines Schätzwerts zu einer Output-Variablen, die nicht erhoben werden konnte oder nicht ordnungsgemäß erhoben wurde; der Schätzwert beruht auf für andere private Haushalte erhobenen Werten; 11. „Verwaltungsdaten“: Daten, die eine nicht statistische Quelle, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen; 12. „aggregierte Indikatoren“: zusammenfassende Statistiken zu bestimmten, für die Grundgesamtheit repräsentativen Output-Variablen, die keine vertraulichen statistischen Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates enthalten; 13. „üblicher Aufenthaltsort“: der übliche Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 14. „Stichprobengrundlagen“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1700; 15. „Forschungsdatensatz“: Dateien einschließlich statistischer Ergebnisse, die auf statistischen Daten zu den privaten Haushalten und Haushaltsmitgliedern basieren, welche gemäß dieser Leitlinie erhoben und zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB entsprechend angepasst wurden.
Article 3 Von den NZBen zu meldende statistische Daten
1 Die NBZen melden der EZB statistische Daten zum Vermögen, Einkommen und Konsum der privaten Haushalte sowie damit zusammenhängende zentrale wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen gemäß Anhang I.
2 Eine NZB kann bestimmte sonstige wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen gemäß Anhang II melden.
3 Eine NZB kann beschließen, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Output-Variablen freiwillig sonstige wirtschaftliche, finanzielle und demografische Output-Variablen zu melden, wenn sich diese auf aktuelle oder kürzlich eingetretene Entwicklungen beziehen, die unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche oder finanzielle Lage verschiedener im Euro-Währungsgebiet ansässiger Gruppen von Bürgern haben könnten.
4 Die NZBen melden der EZB die Informationen zur Erläuterung der Merkmale der von den NZBen durchgeführten nationalen Erhebungen gemäß den Vorgaben in Anhang III.
5 Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu meldenden statistischen Daten stammen aus einer oder mehrerer der folgenden Quellen: a) Daten aus den nationalen Erhebungen, die direkt von den Auskunftspersonen der HFCS bereitgestellt und vorzugsweise durch computergestützte persönliche Befragungen (CAPI) erhoben werden. Erfolgt die Datenerhebung nicht durch computergestützte persönliche Befragungen (CAPI), können für einige oder alle Teile der Datenerhebung computergestützte telefonische Befragungen (CATI), computergestützte Internetbefragungen (CAWI), computergestützte Offline-Selbstausfüller-Befragungen (CASI) oder andere computergestützte Verfahren eingesetzt werden. Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zur Verwendung computergestützter Verfahren außer CAPI zur Verfügung. b) Verwaltungsdaten.
Article 4 Statistische Grundgesamtheit
1 Die NZBen stellen sicher, dass die zu meldenden statistischen Daten im Rahmen einer statistischen Grundgesamtheit erhoben werden, deren Definition alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort in privaten Haushalten in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets umfasst.
2 Die NZBen stellen sicher, dass die statistischen Daten aus einer repräsentativen Stichprobe der statistischen Grundgesamtheit erhoben werden.
Article 5 Stichprobenziehung
1 Die NZBen erheben die statistischen Daten aus auf nationaler Ebene gebildeten Stichprobengrundlagen, welche die Zufallsauswahl von privaten Haushalten oder natürlichen Personen mit einer bekannten, von null verschiedenen Auswahlwahrscheinlichkeit erlauben. Die Stichprobengrundlagen müssen darauf abzielen, die statistische Grundgesamtheit mit einem minimalen Erfassungsfehler zu identifizieren und erschöpfend abzudecken, und werden regelmäßig aktualisiert.
2 Sind durch die eine nationale Erhebung abgedeckte Teilgesamtheiten in der erstellten Stichprobe deutlich unterrepräsentiert, ergreifen die NZBen Maßnahmen wie Oversampling oder wenden andere einschlägige Methoden zur Korrektur von Verzerrungen an, wobei sie der Notwendigkeit der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Die NZBen erläutern und bewerten die angewandten Methoden, ihre Auswirkungen und etwaige Nachteile in Bezug auf die in Anhang III aufgeführten statistischen Daten.
3 Die NZBen können die kontrollierte Ersetzung der in die Stichprobe einbezogenen private Haushalte oder natürlichen Personen erlauben, wenn die Antwortquote der nationalen Erhebung bei den für die Erstbefragung ausgewählten Personen unter 60 % sinkt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Der Stichprobenhaushalt oder die Stichprobenperson kann nicht kontaktiert werden. b) Der Stichprobenhaushalt oder die Stichprobenperson wird kontaktiert, die Befragung kann jedoch nicht durchgeführt werden. Die Auswahl der für eine kontrollierte Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine kontrollierte Ersetzung mit privaten Haushalten oder natürlichen Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.
Article 6 Imputation
1 Vor der Meldung der statistischen Daten an die EZB stellen die NZBen sicher, dass jede zentrale Output-Variable, die aufgrund von Antwortausfällen fehlt, erforderlichenfalls gemäß Anhang I imputiert wird.
2 Für jeden fehlenden Wert, der imputiert wird, ist der Imputationsvorgang fünfmal unter Anwendung multipler stochastischer Imputationen so durchzuführen, dass die Zahl der Datensätze (implicates) fünf beträgt.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die NZB der Auffassung ist, dass sich die fehlenden Daten nicht auf die Gesamtheit der durch die Befragung generierten Daten auswirken.
Article 7 Feldarbeitszeiträume
1 Die NZBen führen mindestens 50 % der in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a genannten Befragungen in ihrer nationalen Erhebung während des anwendbaren HFCS-Bezugsjahres gemäß Artikel 9 durch.
2 Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß Artikel 3 auf der Grundlage eines Feldarbeitszeitraums, der die folgenden Kriterien erfüllt: a) Der Feldarbeitszeitraum beträgt höchstens neun Monate. b) Der Feldarbeitszeitraum beginnt weder vor Oktober des Jahres, das dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, noch nach Ende Oktober im HFCS-Bezugsjahr. c) Der Feldarbeitszeitraum endet spätestens Ende Juni des Jahres, das auf das HFCS-Bezugsjahr folgt.
Article 8 Bezugszeitpunkte und Bezugszeiträume
1 Für statistische Daten zum Vermögen aus nationalen Erhebungen gilt als Bezugszeitpunkt einer der folgenden Zeitpunkte: a) das Datum, an dem die statistischen Daten mittels Befragung erhoben wurden, oder b) der 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem in Artikel 9 genannten HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, sofern der Feldarbeitszeitraum innerhalb dieses HFCS-Bezugsjahres abgeschlossen wird.
2 Für statistische Daten zum Vermögen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten gilt als Bezugszeitpunkt entweder: a) ein Zeitpunkt im HFCS-Bezugsjahr, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, oder b) der 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird.
3 Für die statistischen Daten zum Einkommen aus nationalen Erhebungen gilt als Bezugszeitraum ein Zwölfmonatszeitraum, der entweder a) am 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Beginn des Feldarbeitszeitraums vorausgeht, oder b) in dem Monat, der dem Datum der Erhebung der statistischen Daten durch Befragung vorausgeht, endet.
4 Für die statistischen Daten zum Einkommen auf der Grundlage von Verwaltungsdaten gilt als Bezugszeitraum ein Zwölfmonatszeitraum, der entweder: a) am 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem HFCS-Bezugsjahr vorausgeht, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, oder b) zu einem Zeitpunkt im HFCS-Bezugsjahr, auf das in Artikel 9 Bezug genommen wird, endet.
5 Die Bezugszeitpunkte und Bezugszeiträume für alle anderen in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Daten sind in Anhang I Teil 1 Nummer 5 und Tabelle A bzw. Anhang II Teil 1 Nummer 3 und Tabelle A festgelegt.
Article 9 Meldefrequenz und Übermittlungsfristen
1 Das HFCS-Bezugsjahr der ersten Übermittlung der in Artikel 3 genannten statistischen Daten von den NZBen an die EZB ist 2026.
2 Die HFCS-Bezugsjahre für die nachfolgenden Übermittlungen folgen dem Jahr 2026 mit einer Meldefrequenz von drei Jahren.
3 Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 3 alle drei Jahre.
4 Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten gemäß Artikel 3 innerhalb von 19 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach dem Beginn des HFCS-Bezugsjahres.
5 Leiten die NZBen einen Teil der gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten aus Verwaltungsdaten ab, sind die in Artikel 3 genannten statistischen Daten 22 Monate nach dem Ende des Feldarbeitszeitraums an die EZB zu übermitteln, spätestens jedoch 36 Monate nach dem Beginn des HFCS-Bezugsjahres.
Article 10 Revisionen
1 Die NZBen können der EZB Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten übermitteln, die sich auf frühere HFCS-Bezugsjahre beziehen.
2 Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den nach Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung.
Article 11 Datenschutz
1 Für die Zwecke dieser Leitlinie ist jede NZB der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Daten, die sie im Rahmen ihrer nationalen Erhebung oder gegebenenfalls auf andere Weise in ihrem Mitgliedstaat erhoben hat, und ferner für die Meldung an die EZB gemäß Artikel 3 verantwortlich.
2 Die NZBen stellen sicher, dass der EZB keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt werden, wenn sie statistische Daten gemäß Artikel 3 melden oder sonstige Informationen im Zusammenhang mit der HFCS weitergegeben werden. Dies bedeutet, dass jedes Datenelement, das es ermöglichen würde, eine natürliche Person oder einen privaten Haushalt direkt oder indirekt zu identifizieren, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, entfernt oder anonymisiert wird, bevor die statistischen Daten der EZB gemeldet werden, auch in Fällen, in denen eine NZB die statistischen Daten ganz oder teilweise von Dritten erhält.
3 Stellt die EZB fest oder wird sie von einer NZB davon in Kenntnis gesetzt, dass personenbezogene Daten irrtümlich übermittelt wurden, so löscht sie diese unverzüglich und informiert die betreffende NZB entsprechend.
Article 12 Statistische Grundsätze und Erläuterungen
1 Die NZBen überwachen und gewährleisten die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie der EZB gemeldeten statistischen Daten und stellen sicher, dass die statistischen Daten der EZB entsprechend den in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten statistischen Grundsätzen ordnungsgemäß gemeldet werden.
2 Bei Bedarf stellen die NZBen der EZB detaillierte Erläuterungen zur Interpretation von Aspekten der Output-Variablen aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten oder zu Strukturbrüchen zur Verfügung, einschließlich Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die statistischen Daten. Die NZBen stellen diese Erläuterungen auch auf Verlangen der EZB zur Verfügung.
Article 13 Übermittlung
1 Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das vom ESZB festgelegte Format verwendet.
2 Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.
Article 14 Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen als NZBen
1 In den Fällen, in denen zuständige Behörden oder Stellen, die keine NZBen sind, einige oder alle der in Artikel 3 genannten statistischen Daten liefern, können die NZBen geeignete Kooperationsvereinbarungen mit diesen Behörden oder Stellen schließen, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, welche die in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen der EZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 sind die NZBen dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen der EZB erfüllt werden, wenn sie sich bei der Erhebung der in Artikel 3 beschriebenen statistischen Daten auf Kooperationsvereinbarungen mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen stützen.
Article 15 Nutzung und Verbreitung von statistischen Daten
Die EZB nutzt die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Daten für statistische Zwecke wie folgt: a) zur Gewährung des Zugangs zum Forschungsdatensatz i) innerhalb des ESZB und ii) für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen gemäß den in Anhang IV festgelegten Kriterien und Verfahren; b) zur Verbreitung von Berichten, die aggregierte Indikatoren enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass jede NZB ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung erteilt und die vorherige ausdrückliche Zustimmung jeder anderen Behörde, die ihr die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Daten übermittelt hat, eingeholt hat, bevor der Zugang gemäß Buchstabe a gewährt wird.
Article 16 Bestandschutz (Grandfathering)
Hat die EZB Personen, die die Kriterien für die Benennung in Frage kommender Forscher gemäß Anhang IV erfüllen, Zugang zum Forschungsdatensatz gewährt, so können diese Forscher im Einklang mit diesen Kriterien weiterhin Zugang zu diesem Forschungsdatensatz haben.
Article 17 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge vornehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen dieser Leitlinie verändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der NZBen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
Article 18 Übergangsbestimmungen
1 Bei der ersten Übermittlung können die NZBen der EZB die in Artikel 3 genannten statistischen Daten wie folgt melden: a) innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach Beginn des HFCS-Bezugsjahres; b) in Fällen, in denen die NZBen einen Teil der gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten aus Verwaltungsdaten ableiten, innerhalb von 25 Monaten nach Ende des Feldarbeitszeitraums und spätestens 36 Monate nach Beginn des HFCS-Bezugsjahres.
2 Benötigt eine NZB für die Erhebung der in Artikel 3 genannten erforderlichen statistischen Daten einen längeren Übergangszeitraum, so kann der EZB-Rat im Einzelfall eine vorübergehende Ausnahme von der Pflicht zur Meldung der für die erste Übermittlung erforderlichen statistischen Daten an die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 1 gewähren. Die vorübergehende Ausnahmeregelung im Einzelfall gilt nur für die erste Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 1.
3 Wird eine vorübergehende Ausnahmeregelung im Einzelfall gemäß Absatz 2 gewährt, so berichtet die betreffende NZB dem Ausschuss für Statistik des ESZB mindestens einmal jährlich über ihre Fortschritte bei der vollständigen Erfüllung der Meldepflicht an die EZB für die nachfolgenden Übermittlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2.
4 Der EZB-Rat kann entscheiden, dass einzelnen NZBen, die unter eine Ausnahmeregelung nach diesem Artikel fallen, weitere Beschränkungen aufzuerlegen sind.
Article 19 Wirksamwerden und Umsetzung
Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
Article 20 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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