Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2025/603 der Europäischen Zentralbank vom 7. März 2025 zu staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2025/9) (Neufassung)

CELEX
32025O0603
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-07
In force since
2025-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie werden die Meldeanforderungen an nationale Zentralbanken (NZBen) hinsichtlich der zu meldenden statistischen Daten zu staatlichen Finanzstatistiken (government finance statistics — GFS) festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der Europäischen Zentralbank (EZB) von den NZBen zu meldenden Daten, die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „statistische Daten“ statistische Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 2. „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist; 3. „staatliche Finanzstatistiken (government finance statistics — GFS)“ statistische Daten zu Einnahmen, Ausgaben und zum Defizit/Überschuss, Statistiken zur Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung sowie statistische Daten zum öffentlichen Schuldenstand, wie in Anhang I beschrieben; 4. „Staat“ der Sektor Staat (S.13) im Sinne von Nummer 2.111 des mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingeführten ESVG 2010; 5. „Europäische Organe“ Europäische Organe im Sinne von Nummer 19.08 des ESVG 2010; 6. „öffentlicher Schuldenstand“ der öffentliche Schuldenstand im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

Article 3 Von den NZBen zu meldende statistische Daten

1 Die NZBen melden der EZB die in Anhang I aufgeführten jährlichen statistischen Daten in Einklang mit den methodologischen Begriffsbestimmungen von Sektoren und Teilsektoren und den Begriffsbestimmungen von Kategorien in Anhang II. Die NZBen stellen sicher, dass die statistischen Daten, die gemäß diesem Absatz gemeldet werden, der Methodik und den Begriffsbestimmungen des ESVG 2010 und der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 entsprechen.

2 Die gemäß Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten umfassen jedes Kalenderjahr ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).

3 Bei der Meldung der statistischen Daten an die EZB gemäß Absatz 1 machen die NZBen die Vertraulichkeitsstufe kenntlich und geben an, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen, indem sie die entsprechenden Werte verwenden, die im Statistical Data and Metadata eXchange (SDMX) Global Registry beschrieben sind.

4 Die NZBen sind nicht verpflichtet, der EZB statistische Daten zu melden, die beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) auf der Grundlage des ESVG-Lieferprogramms und der Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) gemäß Anhang III zur Verfügung stehen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die statistischen Daten werden der EZB von Eurostat gemäß der Dienstgütevereinbarung übermittelt; b) die Übermittlung durch Eurostat gemäß Buchstabe a umfasst die GFS für den Zeitraum ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1); c) Eurostat übermittelt der EZB die erforderlichen GFS zweimal jährlich bis zum 15. April und 15. Oktober eines jeden Jahres und legt der EZB alle diesbezüglichen Revisionen vor. Die in den Buchstaben a bis c genannten Bedingungen gelten als erfüllt, es sei denn, die EZB teilt den NZBen das Gegenteil mit.

5 Übermittelt Eurostat der EZB die in Anhang III genannten statistischen Daten nicht oder ist eine der in Absatz 4 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen nicht erfüllt, so teilt die EZB dies Eurostat und der betreffenden NZB innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Übermittlungsfrist mit. Nach Eingang dieser Mitteilung meldet die betreffende NZB der EZB spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang die in der Mitteilung genannten statistischen Daten.

Article 4 Vorlagefrist

1 Die NZBen melden der EZB die GFS gemäß Artikel 3 zweimal jährlich bis zum 15. April und 15. Oktober eines jeden Jahres.

2 Immer dann, wenn relevante neue Daten vorliegen, melden die NZBen von sich aus die GFS gemäß Artikel 3. Solche statistischen Daten können Schätzungen für Kategorien enthalten, für die keine neuen Informationen zur Verfügung stehen.

Article 5 Revisionen

1 Die NZBen nehmen Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten wie folgt vor: a) Revisionen der jährlichen statistischen Daten werden der EZB zweimal jährlich, bis zum 15. April und 15. Oktober eines jeden Jahres, übermittelt; b) Revisionen der jährlichen statistischen Daten werden der EZB entweder auf eigene Initiative der NZB oder auf Verlangen der EZB immer dann übermittelt, wenn der NZB statistische Daten vorliegen, die als im Sinne dieser Leitlinie relevant gelten. Solche statistischen Daten können Schätzungen für Kategorien enthalten, für die keine neuen Informationen zur Verfügung stehen.

2 Die NZBen erläutern der EZB auf Verlangen die gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) die Revisionen des Defizits/Überschusses machen mindestens 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus; b) die Revisionen des Schuldenstands, der Einnahmen, der Ausgaben oder des nominalen BIP machen mindestens 0,5 % des BIP aus.

Article 6 GFS-Datenbank

1 Die EZB hat für die Einrichtung und Unterhaltung einer GFS-Datenbank zu sorgen, die aggregierte Werte für das Euro-Währungsgebiet und nationale GFS der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets enthält und auf den gemäß Artikel 3 gemeldeten und gemäß Artikel 5 überarbeiteten statistischen Daten beruht.

2 Die EZB übermittelt den NZBen zweimal jährlich im April und im Oktober eines jeden Jahres, spätestens jedoch am EZB-Arbeitstag, der auf den Tag der Veröffentlichung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten GFS folgt, die aggregierten Werte für das Euro-Währungsgebiet und die nationalen GFS der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

Article 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden, die keine NZBen sind

1 In Fällen, in denen zuständige Behörden, die keine NZBen sind, die in Artikel 3 genannten statistischen Daten vollständig oder teilweise erheben, führen die NZBen eine wirksame Zusammenarbeit mit den jeweiligen zuständigen Behörden ein, einschließlich einer regelmäßigen Datenübermittlung, welche die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt.

2 In Fällen, in denen eine NZB die Anforderungen des Artikels 3 oder des Artikels 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige Behörde der NZB die erforderlichen statistischen Daten nicht zur Verfügung gestellt hat, arbeitet die NZB, gegebenenfalls mit Unterstützung der EZB, mit der betreffenden Behörde zusammen, um die Angelegenheit zu regeln und klarzustellen, wie und bis wann die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

3 In Fällen, in denen Eurostat der EZB die in Anhang III genannten statistischen Daten nicht zur Verfügung stellen kann, weil die zuständige Behörde Eurostat die statistischen Daten nicht zur Verfügung gestellt hat, arbeitet die betreffende NZB, gegebenenfalls mit Unterstützung der EZB, mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Angelegenheit zu regeln und klarzustellen, wie und bis wann die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde erfordert nicht, dass die NZB Eurostat oder der betreffenden Behörde die fehlenden statistischen Daten zur Verfügung stellt.

Article 8 Datenübermittlung

1 Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Das für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten entwickelte statistische Nachrichtenformat basiert auf dem SDMX-Informationsmodell, das vom ESZB festgelegt wird.

2 Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Article 9 Qualität

1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 überwachen und bewerten die EZB und die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden.

2 Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat alle zwei Jahre über die Qualität der GFS, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden. Der Bericht ist bis zum 30. Juni des Jahres vorzulegen, welches auf den entsprechenden Zweijahreszeitraum folgt. Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2027 vorzulegen.

3 Der in Absatz 2 genannte Bericht hat mindestens Folgendes zu enthalten: a) den Erfassungsgrad und die Vorlagefrist der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten; b) den Grad der Übereinstimmung der statistischen Daten mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen in Anhang II Abschnitt 2; c) Revisionen, welche die NZBen gemäß Artikel 5 erläutern müssen; d) eine Analyse der übermäßigen Anpassungen bei Defizit-/Schuldenstandsänderungen (Deficit-Debt-Adjustments); e) den Erfassungsgrad und die Vorlagefrist der von Eurostat gemäß Artikel 3 Absatz 4 übermittelten GFS und f) ob eine NZB statistische Daten aufgrund einer Mitteilung der EZB im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 gemeldet hat.

4 Sollte das Direktorium ernsthafte Schwierigkeiten bei der Datenqualität der statistischen Daten beobachten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden, kann es dem EZB-Rat, soweit erforderlich, zusätzliche Berichte vorlegen.

Article 10 Veröffentlichung

1 Die EZB veröffentlicht zweimal jährlich und erforderlichenfalls nach etwaigen Revisionen gemäß Artikel 5 die GFS-Aggregate des Euro-Währungsgebiets und die nationalen GFS, die gemäß Artikel 3 gemeldet werden. Die EZB veröffentlicht die aggregierten GFS-Werte für das Euro-Währungsgebiet und die nationalen GFS nicht vor der Veröffentlichung der statistischen Daten zum öffentlichen Defizit und öffentlichen Schuldenstand für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit durch die Europäischen Kommission, die innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 genannten Berichterstattungsfristen erfolgt.

2 Die EZB berücksichtigt die gemäß Artikel 3 Absatz 3 kenntlich gemachte Vertraulichkeitsstufe der nationalen statistischen Daten.

Article 11 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium alle erforderlichen technischen Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der NZBen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Article 12 Aufhebung

1 Die Leitlinie EZB/2013/23 wird mit Wirkung vom 1. April 2025 aufgehoben.

2 Verweise auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Article 13 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. April 2025, mit Ausnahme des Artikels 3 Absätze 4 und 5, den die Zentralbanken des Eurosystems ab dem 1. September 2025 erfüllen.

Article 14 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions