Leitlinie (EU) 2025/1521 der Europäischen Zentralbank vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2025/25)
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Article 9a Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten
Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatten die NCAs den Instituten, bis zum 1. Januar 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) zu verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.
2 Die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten halten diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2026 ein.
Article 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
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