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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2025/1889 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2025 Zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2025/28)

CELEX
32025O1889
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-31
In force since
2025-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(5 Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können den zugelassenen zentralen Gegenparteien (central counterparties — CCPs) gemäß den in Anhang I Teil II Artikel 10 Absatz 5 genannten Bedingungen Zugang zur CCP-Kreditfazilität gewähren.“

„(8a Wird der Zugang einer zugelassenen CCP zur CCP-Kreditfazilität aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2025/1734 (EZB/2025/29) beschränkt oder suspendiert oder wird die zugelassene CCP vom Zugang ausgeschlossen, setzt die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Innertageskredit gemäß den Bestimmungen der von den jeweiligen NZBen angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.“

„(7 Bis zum 31. Dezember 2025 entfernen Zentralbanken des Eurosystems erreichbare BIC-Inhaber und erreichbare Parteien, bei denen es sich um in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da aufgeführte Unternehmen handelt, von ihren eigenen Konten, mit Ausnahme der in Anhang I Teil VII Artikel 7 erwähnten erreichbaren Parteien.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen des Euro-Währungsgebiets wirksam.

2 Die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 6. Oktober 2025 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 29. August 2025 mit.

Article 3 Adressaten

Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Article 13a Maximale Anlagebeträge auf von Teilnehmern im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da geführten Konten sowie Sanktionen für die Überschreitung der Höchstgrenze

1 Die Summe aller Geldbeträge eines Teilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da am Ende des Geschäftstages auf allen Konten bei der [Namen der Zentralbank einfügen] darf einen gemäß den nachstehenden Bedingungen berechneten maximalen Anlagebetrag nicht überschreiten. Geldbeträge eines Teilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da auf Konten, die für die Verwendung im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D oder des TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens unterhalten werden, zählen nicht zu den in diesem Absatz genannten Geldbeträgen.

2 Der in Absatz 1 genannte maximale Anlagebetrag wird wie folgt berechnet: a) Ist ein Teilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung der Eröffnung eines Kontos in TARGET in Betrieb gewesen, so entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der ausgehenden abgewickelten Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen des Teilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da an einem beliebigen Geschäftstag während des vorangegangenen Zeitraums von 12 Kalendermonaten. Der an die [Namen der Zentralbank einfügen] gerichtete Antrag des Teilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da auf Teilnahme an TARGET hat eine detaillierte Berechnung dieses maximalen Anlagebetrags zu enthalten. b) Ist ein Teilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da noch nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung der Eröffnung eines Kontos in TARGET in Betrieb gewesen, entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der vom Teilnehmer erwarteten ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen. Der Teilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da hat seinem Antrag auf Eröffnung eines Kontos in TARGET eine detaillierte Berechnung des vorgeschlagenen maximalen Anlagebetrags beizufügen. c) Während des Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven TARGET-Kontos berechnet die [Namen der Zentralbank einfügen] den maximalen Anlagebetrag für jeden Teilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da im ersten Quartal jeweils monatlich unter Verwendung des tatsächlichen Spitzenwerts der ausgehenden abgewickelten Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, seit Eröffnung des Kontos, neu. Anschließend erfolgt die Neuberechnung jeweils einmal im Quartal. Der neu berechnete maximale Anlagebetrag gilt ab dem Geschäftstag, der auf den Tag der Bekanntgabe der Neuberechnung an einen solchen Teilnehmer durch die [Namen der Zentralbank einfügen] folgt, bis zur nächsten Neuberechnung. d) Nach Ende des ersten Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven TARGET-Kontos berechnet die [Namen der Zentralbank einfügen] den maximalen Anlagebetrag einmal im Jahr neu. Die Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Spitzenwerts aller ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, eines Teilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da, im vorangegangenen Zeitraum von 12 Monaten in TARGET sowie auf der Grundlage der Informationen, die der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung gestellt worden sind. e) Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann nach eigenem Ermessen in Ausnahmefällen den maximalen Anlagebetrag ad hoc neu berechnen, falls sich eine wesentliche Änderung bei den Abwicklungsbeträgen eines Teilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da abzeichnet oder bereits eingetreten ist, die zu einer Nichteinhaltung des jeweiligen maximalen Anlagebetrags führen könnte. Jede Neuberechnung erfolgt gemäß Buchstabe b.

3 Überschreitet die Summe aller Geldbeträge auf den Konten eines Teilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da den jeweils festgelegten maximalen Anlagebetrag, so leitet der Teilnehmer unverzüglich die erforderlichen Schritte ein, um die Summe der Geldbeträge auf den maximalen Anlagebetrag oder einen Betrag unterhalb des maximalen Anlagebetrags zu reduzieren. Ist eine Reduzierung aufgrund einer Einzahlung kurz vor Ende des Geschäftstags nicht möglich, so erfolgt die Reduzierung unverzüglich zu Beginn des darauffolgenden Geschäftstags.

4 Ist ein Teilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da ein direkter Teilnehmer an einem TARGET-Nebensystem und nutzt dieser das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D oder ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren, so meldet der Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] monatlich seine Spitzensalden und durchschnittlichen Tagessalden auf den jeweiligen in TARGET eingerichteten technischen Nebensystemkonten. Darüber hinaus meldet der Teilnehmer monatlich die Spitzenwerte und durchschnittlichen Tageswerte seiner im entsprechenden Nebensystem abgewickelten Abrechnungsverbindlichkeiten.

5 Erfüllt ein Teilnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe da die Anforderungen der oben genannten Absätze 1 bis 3 nicht, so verhängt die [Namen der Zentralbank einfügen] ein Strafentgelt in Höhe von 0,03 % des zum Ende des Geschäftstags gebuchten, den maximalen Anlagebetrag überschreitenden Betrags auf allen Konten des Teilnehmers in TARGET sowie ein zusätzliches tägliches Strafentgelt in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag der Nichterfüllung.

6 Die in Absatz 1 genannten Konten werden spätestens 12 Monate nach dem 6. Oktober 2025 und danach mindestens einmal alle drei Jahre überprüft. Die Methoden zur Berechnung des maximalen Anlagebetrags gemäß Absatz 2 werden spätestens 12 Monate nach dem 6. Oktober 2025 und anschließend mindestens einmal alle drei Jahre überprüft.“

Article 21 Ausgleichsregelung

Wenn ein Geldübertragungsauftrag aufgrund einer technischen Störung von TARGET nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt werden kann oder nicht eingereicht werden konnte, bietet die [Namen der Zentralbank einfügen] dem betreffenden Teilnehmer Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an.“

Article 1 Eröffnung und Verwaltung eines MCA-Kontos

1 Die [Namen der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden Teilnehmer mindestens ein MCA-Konto, es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Nebensystem, das keine zugelassene CCP ist und lediglich RTGS- oder TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren nutzt; in diesem Fall liegt die Nutzung eines MCA-Kontos im Ermessen des Nebensystems.

2 Für die Zwecke der Abwicklung geldpolitischer Geschäfte gemäß [Verweis auf die Leitlinie allgemeine Dokumentation einfügen] und der Zahlung von Zinsen aus geldpolitischen und anderen Geschäften mit der [Namen der Zentralbank einfügen] benennt der Teilnehmer ein primäres MCA-Konto bei der [Namen der Zentralbank einfügen].

3 Das gemäß Absatz 2 benannte primäre MCA-Konto wird zudem für folgende Zwecke verwendet: a) Verzinsung gemäß Teil I Artikel 12, es sei denn, der Teilnehmer hat zu diesem Zweck einen anderen Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] benannt; b) gegebenenfalls die Gewährung von Innertageskrediten; c) gegebenenfalls die Gewährung von Übernachtkrediten an zugelassene CCPs über die CCP-Kreditfazilität.

4 Ein Negativsaldo auf einem primären MCA-Konto darf nicht niedriger sein als die Kreditlinie (sofern eingeräumt). Überziehungen auf einem MCA-Konto, das kein primäres MCA-Konto ist, sind nicht zulässig.“

Article 11 Notenbankfähige Sicherheiten für Kredite

Für Innertageskredite und für den Zugang zur CCP-Kreditfazilität sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems; sie unterliegen den in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) einfügen] festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.“

Article 12a Kreditvergabeverfahren für die CCP-Kreditfazilität

1 Als Zinssatz für die CCP-Kreditfazilität wird der Spitzenrefinanzierungssatz verwendet.

2 Führt eine zugelassene CCP, die nicht als Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen ist und die keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität hat, den Innertageskredit nicht am Tagesende zurück, gilt dies automatisch als Antrag dieser zugelassenen CCP auf Zugang zur CCP-Kreditfazilität. Hat diese zugelassene CCP mehr als ein MCA-Konto oder ein oder mehrere DCA-Konten, so wird bei der Berechnung der Höhe der Inanspruchnahme der CCP-Kreditfazilität ein auf diesen Konten ausgewiesenes Tagesendguthaben berücksichtigt. Damit ist keine Freigabe der Vermögenswerte verbunden, die zuvor zur Besicherung des zugrunde liegenden ausstehenden Innertageskredits hinterlegt wurden.

3 Führt eine in Absatz 2 genannte zugelassene CCP den Übernachtkredit aus welchen Gründen auch immer nicht zurück, werden dieser CCP die folgenden Sanktionen auferlegt: a) Führt die zugelassene CCP den Übernachtkredit zum ersten Mal innerhalb von zwölf Monaten nicht zurück, ist diese CCP zur Zahlung von Strafzinsen auf diesen Sollsaldo in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz verpflichtet; b) führt die zugelassene CCP mindestens zum zweiten Mal innerhalb dieses Zwölf-Monats-Zeitraums den Übernachtkredit nicht zurück, erhöhen sich die in Buchstabe a genannten Strafzinsen bei jedem Sollsaldo, der sich zusätzlich zum ersten Sollsaldo innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Monaten ergibt, um 2,5 Prozentpunkte.

4 Der EZB-Rat kann beschließen, dass auf die Strafzinsen gemäß Absatz 3 verzichtet wird oder diese herabgesetzt werden, wenn die Nichtrückführung des Übernachtkredits durch die betreffende zugelassene CCP auf höhere Gewalt und/oder eine technische Störung von TARGET, wie in [Verweis auf die Maßnahmen zur Umsetzung von Anhang III einfügen] geregelt, zurückzuführen ist.

5 Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann gegenüber der EZB und den nationalen zuständigen Behörden die Höhe der Innertageskredite und Übernachtkredite, die einer zugelassenen CCP gewährt wurden, offenlegen.“

Article 13 Beschränkung, Supendierung oder Ausschluss von Innertageskrediten

1 Die [Namen der Zentralbank einfügen] suspendiert den Zugang oder schließt eine Stelle vom Zugang zu Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt: a) Das primäre MCA-Konto des Teilnehmers bei der [Name der NZB einfügen] wird suspendiert oder geschlossen; b) der betreffende Teilnehmer erfüllt eine der in Artikel 10 festgelegten Anforderungen für die Gewährung von Innertageskrediten nicht mehr; c) eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung des Teilnehmers durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für den Teilnehmer zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten; d) die Gelder des Teilnehmers werden gesperrt und/oder ihm werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit des Teilnehmers beschränken, über seine Gelder zu verfügen.

2 Die [Namen der Zentralbank einfügen] beschränkt oder suspendiert den Zugang oder schließt eine Stelle vom Zugang zu Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt: a) Die Zulassung des betreffenden Teilnehmers als Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems wurde beschränkt, suspendiert oder beendet; b) der Zugang der zugelassenen CCP zur CCP-Kreditfazilität wurde beschränkt oder suspendiert oder die zugelassene CCP wurde vom Zugang ausgeschlossen.

3 Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann den Zugang zu Innertageskrediten suspendieren oder davon ausschließen, wenn eine NZB gemäß der Umsetzung von Teil I Artikel 25 Absatz 2 durch diese NZB die Teilnahme des Teilnehmers an TARGET suspendiert oder beendet.

4 Die [Name der NZB einfügen] kann beschließen, den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten zu beschränken, zu suspendieren oder den Teilnehmer davon auszuschließen, wenn der Teilnehmer aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird.“

Article 11 Broadcast-Nachrichten (broadcast messages)

1 TIPS-DCA-Kontoinhaber können die von TIPS bereitgestellte Broadcast-Nachricht-Funktion nutzen. Diese Funktion erlaubt es einem TIPS-DCA-Kontoinhaber oder einem Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, allen anderen TIPS-DCA-Kontoinhabern und Inhabern technischer TIPS-Nebensystemkonten Broadcast-Nachrichten der folgenden Kategorien zu versenden: a) ‚Beginn einer sofortigen Unterbrechung‘; b) ‚Ende einer sofortigen Unterbrechung‘; c) ‚Geplante Unterbrechung‘.

2 TIPS-DCA-Kontoinhaber dürfen keine ‚Freitextnachrichten‘ oder ‚Insolvenznachrichten‘ versenden. Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber, der die Broadcast-Funktion nutzt, trägt die alleinige Verantwortung und haftet allein für den Inhalt jeder Nachricht.“

Article 1 Eröffnung und Verwaltung von technischen TIPS-Nebensystemkonten

1 Auf Antrag eines Nebensystems, das Instant Payments gemäß dem SCT Inst Scheme, TIPS-OLO-Überweisungsaufträge oder Near Instant Payments in seinen eigenen Büchern abwickelt, kann die [Namen der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere technische TIPS-Nebensystemkonten eröffnen und führen. Wenn der Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos von seiner Option zur Annahme von TIPS-OLO-Überweisungsaufträgen Gebrauch macht, hat er die [Namen der Zentralbank einfügen] dementsprechend zu unterrichten.

2 Überziehungen sind auf einem technischen TIPS-Nebensystemkonto unzulässig.

3 Das betreffende Nebensystem verwendet ein technisches TIPS-Nebensystemkonto, um die erforderliche, von seinen Clearing-Teilnehmern bereitgestellte Liquidität zur Deckung ihrer Positionen zu sammeln.

4 Auf Wunsch kann das Nebensystem Mitteilungen über Gutschriften und Belastungen auf seinem technischen TIPS-Nebensystemkonto erhalten. Wenn sich das Nebensystem für diesen Dienst entscheidet, wird bei Belastungen oder Gutschriften auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto unverzüglich eine Mitteilung übermittelt.

5 Ein Nebensystem kann Instant Payment-Aufträge und positive Rückruf-Antworten an einen TIPS-DCA-Kontoinhaber oder einen Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos sowie TIPS-OLO-Überweisungsaufträge an einen TIPS-DCA-Kontoinhaber oder einen Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos senden, wenn sich der betreffende Kontoinhaber dafür entschieden hat, diese zu erhalten.

6 Ein Nebensystem empfängt und verarbeitet Instant Payment-Aufträge, Rückruf-Anfragen und positive Rückruf-Antworten von jedem TIPS-DCA-Kontoinhaber oder Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos. Wenn ein Nebensystem die [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Absatz 1 darüber unterrichtet hat, dass es von seiner Option Gebrauch macht, muss es TIPS-OLO-Überweisungsaufträge von jedem TIPS-DCA-Kontoinhaber oder Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, der sich für die Übermittlung entschieden hat, annehmen.“

Article 12 Broadcast-Nachrichten (broadcast messages)

1 TIPS-DCA-Kontoinhaber können die von TIPS bereitgestellte Broadcast-Nachricht-Funktion nutzen. Diese Funktion erlaubt es einem TIPS-DCA-Kontoinhaber oder einem Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, allen anderen TIPS-DCA-Kontoinhabern und Inhabern technischer TIPS-Nebensystemkonten eine Nachricht zu senden, um Broadcast-Nachrichten der folgenden Kategorien zu versenden.: a) ‚Beginn einer sofortigen Unterbrechung‘; b) ‚Ende einer sofortigen Unterbrechung‘; c) ‚Geplante Unterbrechung‘.

2 Inhaber von technischen TIPS-Nebensystemkonten dürfen keine ‚Freitextnachrichten‘ oder ‚Insolvenznachrichten‘ versenden. Der Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos, der die Broadcast-Funktion nutzt, trägt die alleinige Verantwortung und haftet allein für den Inhalt jeder Nachricht.“

Relations

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