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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2025/2212 der Europäischen Zentralbank vom 2. Oktober 2025 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/833 über die in Bezug auf konsolidierte Bankdaten zu meldenden statistischen Daten (EZB/2021/14) (EZB/2025/34)

CELEX
32025O2212
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-02
In force since
2025-10-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(1 Die NZBen melden der EZB die in den Anhängen I und II dieser Leitlinie aufgeführten statistischen Daten in Bezug auf Anzahl der berichtspflichtigen Institute, Rentabilität und Effizienz, Bilanz, Qualität der Vermögenswerte, Konzentration, Liquidität und Refinanzierung, Eigenmittel, Risikopositionsbeträge und Solvenz im Einklang mit den technischen Spezifikationen, die im Berichtspaket enthalten sind, das den NZBen vor jedem Produktionszyklus übermittelt wird. Die NZBen melden die statistischen Daten getrennt für die in Absatz 3 genannten Gruppen von Instituten, einschließlich aller folgenden Institute: a) Unionsmutterinstitute auf konsolidierter Basis; b) Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis; c) gemischte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis; d) Mutterinstitute auf teilkonsolidierter Basis; e) Mutterfinanzholdinggesellschaften auf teilkonsolidierter Basis; f) gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften auf teilkonsolidierter Basis; g) Kreditinstitute, die nicht in die konsolidierte bzw. teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute in einem Mitgliedstaat einbezogen sind; h) Kreditinstitute, die beide der folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) das Kreditinstitut ist nicht in die konsolidierte oder teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute mit Sitz im Mitgliedstaat des Kreditinstituts einbezogen; ii) das Kreditinstitut ist in die konsolidierte oder teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute mit Sitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat des Kreditinstituts einbezogen; i) eine Zweigstelle mit Sitz in der Union, sofern ihr Mutterinstitut seinen Sitz nicht in demselben Mitgliedstaat hat.“

„(2 Die gemäß Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten basieren auf den von den NZBen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission, der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) und der entsprechenden nationalen Instrumente erhobenen Daten. Die NZBen aggregieren diese Daten für die Zwecke dieser Leitlinie, es sei denn, Artikel 3a Absatz 1 findet Anwendung.

„(5 Die NZBen stellen der EZB unverzüglich Erläuterungen zu etwaigen Abweichungen von den Meldeanforderungen zur Verfügung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission, der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) oder der in Absatz 2 genannten damit zusammenhängenden innerstaatlichen Instrumente Anwendung finden.“

Article 3a Aggregierung durch die EZB

1 Die EZB aggregiert die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) nach Artikel 3 Absatz 2 erhobenen statistischen Daten und die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgeführten statistischen Daten, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die NZBen ersuchen die EZB schriftlich, die Aggregierung durchzuführen, und schlagen einen Zeitplan für die Umsetzung vor. b) Die EZB prüft die Ersuchen, die sie von den NZBen erhalten hat, auf der Grundlage der folgenden Kriterien: i) Zulassungskriterien: 1. Die ersuchende NZB ist in der Lage, den vollständigen Satz der für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aggregierungen erforderlichen Daten für alle in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Einheiten zu melden. 2. Die ersuchende NZB benennt einen oder mehrere ihrer Mitarbeiter als Ansprechpartner, die dafür verantwortlich sind, Fragen der EZB zu den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Einheiten zu beantworten. ii) Beurteilungskriterien: 1. Der Umfang und der Grad der Übereinstimmung zwischen den von den ersuchenden NZBen berechneten und gemäß Artikel 3 gemeldeten historischen Aggregierungen konsolidierter Bankdaten und den entsprechenden vom System der EZB für die Durchführung der Aggregierung berechneten Ergebnissen ist ausreichend, um die Kontinuität der statistischen Zeitreihen der EZB zu erhalten. 2. Sowohl die EZB als auch die ersuchenden NZB verfügen über ausreichende Ressourcen, um die zeitnahe Fortführung der Erstellung der Statistiken zu gewährleisten. 3. Der vorgeschlagene Zeitplan für die Umsetzung ist durchführbar, vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die in Anbetracht knapper Ressourcen bei der EZB erforderlich sind. iii) Priorisierungskriterium: 1. Der Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei der EZB. Wenn eine Beurteilung anhand der in den Ziffern i und ii genannten Kriterien ergibt, dass die Ersuchen gleichermaßen begründet sind, räumt die EZB den früher eingegangenen Ersuchen Vorrang ein. c) Die EZB stimmt dem Ersuchen einer NZB um Durchführung einer Aggregierung zu, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die in Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt sind.

2 Sofern die EZB die in Artikel 3 Absatz 2 genannten statistischen Daten für alle in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Einheiten gemäß Absatz 1 aggregiert, a) ergänzt die NZB diese Daten, soweit erforderlich; b) übermittelt die NZB die Daten auf den von der EZB vorgegebenen Wegen und im Einklang mit den Begriffsbestimmungen, den Einreichungsterminen, der Datenqualität und dem Übermittlungsformat, die im Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18) und in der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) aufgeführt sind; c) meldet und übermittelt die NZB der EZB die Daten gemäß den Buchstaben a und b, bis entweder die EZB oder die betreffende NZB der anderen Partei mitteilt, dass die Meldung der aggregierten statistischen Daten durch die NZB gemäß Artikel 3 beabsichtigt ist, und die andere Partei zustimmt. Die NZB und die EZB legen anschließend den Zeitplan für den Beginn der Meldung der aggregierten statistischen Daten durch die NZB fest.

Article 2 Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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Versions

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