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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2025/2595 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2025 zum aufsichtlichen Ansatz nationaler zuständiger Behörden für die Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (EZB/2025/40)

CELEX
32025O2595
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-10
In force since
2025-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie wird der aufsichtliche Ansatz festgelegt, den NCAs bei der Überprüfung der Rückstellungspolitik und der Behandlung von Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen anzuwenden haben, die im selben Mitgliedstaat wie die entsprechende NCA niedergelassen sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates , Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Meldestichtag“ der 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres; 2. „notleidende Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie“ Risikopositionen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 469a dieser Verordnung erfüllen; 3. „technische Garantie“ in Bezug auf Risikopositionen eine Garantie für die Fähigkeit des Schuldners, vertraglichen nichtwirtschaftlichen Verpflichtungen wie der Lieferung von Waren oder der Durchführung von Arbeiten gegenüber einer Drittpartei nachzukommen, die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts hat.

Article 3 In den Anwendungsbereich fallende Institute

1 Die NCAs wenden den in dieser Leitlinie festgelegten aufsichtlichen Ansatz bei allen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten an.

2 Abweichend von Absatz 1 kann eine NCA entscheiden, den in dieser Leitlinie festgelegten aufsichtlichen Ansatz für einen bestimmten Meldestichtag nicht bei einem weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen anzuwenden, wenn dieses weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen mindestens eine der nachstehenden Bedingungen auf der obersten Konsolidierungsebene erfüllt: a) Der gesamte Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens macht weniger als 5 % des gesamten Bruttobuchwerts der Darlehen und Kredite des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens aus. Bei der Berechnung der anhand des Schwellenwerts von 5 % zu bewertenden einzigen Kennzahl werden zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Nenner noch im Zähler berücksichtigt. b) Der Gesamtbetrag der notleidenden Risikopositionen des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, die gemäß Artikel 2 Nummer 2 in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, stellt einen unwesentlichen Anteil am Gesamtbetrag der notleidenden Risikopositionen des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens dar. c) Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen unterliegt einem laufenden geordneten Abwicklungsprozess. d) Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen befindet sich im Prozess einer Verschmelzung mit einem anderen beaufsichtigten Unternehmen oder einer Übernahme durch ein anderes beaufsichtigtes Unternehmen. e) Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ist ein „spezialisierter Schuldenumstrukturierer“ im Sinne von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. f) Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen unterliegt spezifischen und tatsächlichen Umständen, die nach Ansicht der jeweiligen NCA die Anwendung dieser Leitlinie unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und insbesondere der Erforderlichkeit, die kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen, als nicht angemessen erscheinen lassen.

3 Nach der Bewertung der Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis f unterrichten die NCAs entsprechend die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassenen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, für die der in dieser Leitlinie festgelegte Rahmen und die damit verbundenen Meldeanforderungen gemäß Artikel 7 für einen bestimmten Meldestichtag gelten.

4 Die NCAs unterrichten die EZB regelmäßig über die Anwendung der gemäß Absatz 2 angewandten Ausnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Bewertungen der betreffenden NCAs.

Article 4 In den Anwendungsbereich fallende Risikopositionen

1 Die NCAs wenden den in dieser Leitlinie festgelegten aufsichtlichen Ansatz auf notleidende Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie an.

2 Zugrunde liegende Risikopositionen traditioneller oder synthetischer Verbriefungen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie, wenn in Bezug auf diese Risikopositionen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen hat die Übertragung eines signifikanten Risikos gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen. b) Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen wendet den Ansatz des vollständigen Abzugs gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an.

3 Auf Antrag eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens können die NCAs beschließen, Artikel 5 nicht auf einzelne Risikopositionen oder Risikopositionsportfolios anzuwenden, wenn besondere Umstände vorliegen, die durch vom weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelte detaillierte und belastbare Nachweise belegt werden. Auf der Grundlage der vorgenannten Nachweise bewerten und entscheiden die NCAs über den Antrag des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens.

4 Im Sinne von Absatz 3 umfassen besondere Umstände nachstehende Situationen: a) Laufende regelmäßige Tilgungs- und Zinszahlungen auf der Grundlage von Cashflows des offiziellen Schuldners werden zu einer vollständigen Rückzahlung führen. b) Die Deckung von NPE würde, in Kombination mit den Kapitalanforderungen der Säule 1 für das Kreditrisiko, dazu führen, dass die Risikoposition zu mehr als 100 % gedeckt ist. c) Die Risikoposition bezieht sich auf technische Garantien.

Article 5 Bewertung der NPE-Deckung

1 Die NCAs bewerten die Deckung notleidender Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47c Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Betrags.

2 Bei der Ermittlung der Deckungsbeträge weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, die anhand des in Absatz 1 genannten Betrags zu bewerten sind, berücksichtigen die NCAs die in Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten.

Article 6 Verwendung im Aufsichtsprozess

1 Die NCAs verwenden die Ergebnisse ihrer Bewertungen der Deckung notleidender Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Stellt eine NCA nach gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens fest, dass die Deckung notleidender Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie unzureichend ist, so erwägt sie den Erlass einer Aufsichtsmaßnahme auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder gleichwertiger Aufsichtsbefugnisse, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Article 7 Meldepflichten

1 Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 5 beschriebenen Bewertung verlangen die NCAs von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, für jeden Meldestichtag detaillierte Daten über die Deckung ihrer notleidenden Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie zu melden.

2 Die für die in Absatz 1 erwähnte Meldung zu verwendenden Meldebögen werden von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs erstellt.

3 Die NCAs leiten die in Absatz 1 erwähnten und ihnen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten Informationen an die EZB zur Verwendung im Rahmen ihres Überwachungsmandats weiter.

Article 8 Übergangsregelungen

1 Die NCAs bewerten die Deckung von NPE gemäß Artikel 5 dieser Leitlinie ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2028.

2 Abweichend davon gilt für die ersten drei Meldestichtage nach der Bekanntgabe dieser Leitlinie an die NCAs Folgendes: a) Zum Zweck der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Deckung von NPE für den Meldestichtag 31. Dezember 2025 i) wird der in Artikel 47c Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor durch den Faktor 0,60 ersetzt; ii) werden die in Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben d bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktoren durch den Faktor 0,60 ersetzt; iii) wird der in Artikel 47c Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor 1 durch den Faktor 0,60 ersetzt. b) Zum Zweck der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Deckung von NPE für den Meldestichtag 31. Dezember 2026 i) wird der in Artikel 47c Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor durch den Faktor 0,70 ersetzt; ii) werden die in Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben e bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktoren durch den Faktor 0,70 ersetzt; iii) wird der in Artikel 47c Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor 1 durch den Faktor 0,70 ersetzt. c) Zum Zweck der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Deckung von NPE für den Meldestichtag 31. Dezember 2027 i) wird der in Artikel 47c Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor durch den Faktor 0,80 ersetzt; ii) werden die in Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben g bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktoren durch den Faktor 0,80 ersetzt; iii) wird der in Artikel 47c Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor 1 durch den Faktor 0,80 ersetzt.

3 Abweichend von Artikel 6 dieser Leitlinie kann eine NCA für den ersten Meldestichtag, der auf die Bekanntgabe dieser Leitlinie an die NCAs folgt, beschließen, die Ergebnisse der Bewertung der Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens zu verwenden.

Article 9 Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.

Article 10 Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten und an die EZB gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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