Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der VR China mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr bezogen auf die Trockenmasse, einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7, das derzeit unter den KN-Codes ex28230000 und ex32061100 (TARIC-Codes 2823000010, 2823000030, 3206110010 und 3206110030) eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Festbeträge für den endgültigen Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenFester Zollbetrag (EUR pro kg)TARIC-Zusatzcode LB Group: LB GROUP CO., LTD. HENAN BILLIONS ADVANCED MATERIAL CO., LTD. LB LUFENG TITANIUM INDUSTRY CO., LTD. LB SICHUAN TITANIUM INDUSTRY CO., LTD. LB XIANGYANG TITANIUM INDUSTRY CO., LTD. 0,7489CB Anhui Gold Star Group: Anhui Gold Star Titanium Dioxide (Group) Co., Ltd. ANHUI GOLD STAR TITANIUM DIOXIDE TRADING COMPANY LIMITED 0,2589CCAndere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen0,64Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China0,748999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] von [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
4 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware ist vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung weißer Druckfarben eingeführt wird. Diese Befreiung unterliegt den in den Zollvorschriften der Union über die Endverwendung festgelegten Bedingungen, insbesondere Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Zollkodex der Union).
Article 3
1 Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
2 Die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 gilt auch für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923.
Article 4
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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