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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste erbringen

CELEX
32025R0020
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-19
In force since
2025-03-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind die gemeinsamen Anforderungen an die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste auf Flugplätzen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen, festgelegt.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Bodenabfertigungsorganisationen, die einen der in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste auf einem oder mehreren Flugplätzen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen.

2 Diese Verordnung findet auf folgende, für Flugzeuge erbrachte Dienste Anwendung: a) Abfertigung von Fluggästen, auch von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Sicherheitsaspekte der Fluggast- und Gepäckannahme am Flugplatz, Sicherheit von Fluggästen beim Ein- und Aussteigen unter Einsatz von Bodenabfertigungsausrüstung sowie beim Transit oder Transfer und bei der Beförderung von Fluggästen am Boden zwischen dem Flugplatzterminal und dem Luftfahrzeug; b) Gepäckabfertigung, einschließlich Gepäckidentifizierung, Sortierung, Palettierung/Containerisierung, Transfer, Ankunft und Gepäckausgabe; c) Luftfahrzeug-Service: i) Betrieb der für die Bodenabfertigungsdienste eingesetzten Bodenabfertigungsausrüstung, einschließlich Be- und Entladen von Bordverpflegung (Catering), sowie Bewegung dieser Bodenabfertigungsausrüstung auf dem Vorfeld und im Umfeld des Luftfahrzeugs, ii) Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen am Flugplatz, iii) Luftfahrzeug-Toilettenservice, iv) Trinkwasser-Service, v) Außenreinigung von Luftfahrzeugen, vi) Enteisung und Vereisungsschutz von Luftfahrzeugen; d) Luftfahrzeug-Turnaround-Tätigkeiten: i) Tätigkeiten bei der Ankunft von Luftfahrzeugen, einschließlich der Sicherung von Luftfahrzeugen am Boden, ii) Be- und Entladen von Gepäck, Fracht, Post, Bordverpflegung (Catering) und Ladeaufsicht, iii) Tätigkeiten beim Ausrollen von Luftfahrzeugen, iv) Schleppen und Pushback von Luftfahrzeugen; e) Fracht- und Postabfertigung an einem Flugplatz: i) Frachtannahme im Namen des Luftfahrzeugbetreibers, ii) endgültige Palettierung/Containerisierung und Lagerung, iii) abschließendes Wiegen und Kennzeichnen der Ladeeinheiten, iv) Endkontrolle vor Verlassen des Lagers, v) Beförderung von Fracht und Post am Boden zwischen dem Ort der Endkontrolle und dem Luftfahrzeug.

3 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten und Organisationen, die sie durchführen: a) Einwinken von Luftfahrzeugen; b) Aufgaben der Flugdienstberatung, die von Flugdienstberatern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wahrgenommen werden; c) Aufgaben der Ladesteuerung im Zusammenhang mit der Beladungsplanung, Masse- und Schwerpunktberechnungen, Ladesteuerungsmeldungen und -mitteilungen und der Ausstellung von Ladesteuerungsdokumenten; d) Bodenaufsicht; e) Öl-Service für das Luftfahrzeug (einschließlich Auffüllen und Service), der von Instandhaltungsorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt wurden, von anderen Organisationen, die der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genügen, und sonstigen Instandhaltungsorganisationen, die über eine nach ICAO-Anhang 8 Kapitel 6 erteilte Genehmigung verfügen, durchgeführt wird; f) Außenreinigung von Luftfahrzeugen, die von Instandhaltungsorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt wurden, von anderen Organisationen, die der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genügen, und sonstigen Instandhaltungsorganisationen, die über eine nach ICAO-Anhang 8 Kapitel 6 erteilte Genehmigung verfügen, durchgeführt wird, sofern die Tätigkeit im Instandhaltungshandbuch der Organisation aufgeführt ist; g) sonstige Bodenabfertigungstätigkeiten, die von Instandhaltungsorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt wurden, von anderen Organisationen, die der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genügen, und sonstigen Instandhaltungsorganisationen, die über eine nach ICAO-Anhang 8 Kapitel 6 zum Zwecke der Luftfahrzeuginstandhaltung erteilte Genehmigung verfügen, durchgeführt werden; h) Beförderung von Fluggästen und Besatzungsmitgliedern am Boden, wenn das der einzige von einer Stelle erbrachte Dienst ist; i) Selbstabfertigung, wenn sie von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wird, die einen der folgenden Flugbetriebe durchführen: i) gewerblicher Luftverkehr mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ii) Flugbetriebe mit technisch komplizierten oder anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, bei denen es sich nicht um gewerblichen Luftverkehr handelt; j) Abfertigung von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität und/oder Beförderung von Fluggästen und Besatzungsmitgliedern am Boden, wenn dies die einzigen Bodenabfertigungsdienste sind, die von einem Flugplatzbetreiber mit eigenem Personal erbracht werden und wenn diese Dienste nicht mit anderen Bodenabfertigungsdiensten, die von diesem Flugplatzbetreiber erbracht werden, kumuliert sind.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Bodenabfertigungsorganisation“ (ground handling organisation) bezeichnet eine der folgenden Organisationen: a) eine eigenständige Bodenabfertigungsorganisation oder eine Bodenabfertigungsorganisation, die Teil einer Unternehmensgruppe von Bodenabfertigungsorganisationen ist; b) ein Flugplatzbetreiber, der Bodenabfertigungsdienste erbringt; c) ein Luftfahrzeugbetreiber, der Bodenabfertigungsdienste für sich selbst oder innerhalb einer Luftfahrtunternehmensgruppe erbringt (Selbstabfertigung); 2. „Unternehmensgruppe von Bodenabfertigungsorganisationen“ (single ground handling organisation business grouping): zwei oder mehr Bodenabfertigungsorganisationen, die Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen und in Gebieten registriert sind, auf die die Verträge Anwendung finden, und die ihre Managementsysteme und wichtigsten Organisationsprozesse im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung durch Harmonisierung erleichtern und dabei dieselben Strategien, Prozesse und Verfahren auf die Komponenten ihrer Managementsysteme wie Sicherheitsmanagement, Dokumentation, Compliance-Überwachung, Änderungsmanagement, Ausbildung des Bodenabfertigungspersonals, Betriebsverfahren und Instandhaltungsprogramm für Bodenabfertigungsausrüstungen anwenden; 3. „Fluggastabfertigung“ (passenger handling): Tätigkeiten im Zusammenhang mit jeder Art von Unterstützung für Fluggäste bei Ankunft, Abflug, Transfer oder Transit, gegebenenfalls auch Fluggast- und Gepäckannahme, Kontrolle der Reisedokumente und Flugscheine, Ausstellung von Bordkarten sowie Tätigkeiten am Gate und beim Ein- und Ausstieg von Fluggästen; 4. „Bodenabfertigungsausrüstung“ (Ground Support Equipment, GSE): motorisiertes oder nicht motorisiertes mobiles Fahrzeug, Gerät oder Ausrüstungsteil, das für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes konstruiert, gebaut und verwendet wird; 5. „Gepäckabfertigung“ (baggage handling): ein aus mehreren Schritten bestehender Prozess, der die Gepäcksortierung, die Palettisierung/Containerisierung, die Beförderung von Gepäck vom Sortierbereich zum Luftfahrzeug und umgekehrt, am Gate ausgehändigtes Gepäck, Gepäckankunft, falsch gehandhabtes Gepäck und Zuordnung von aufgegebenem Gepäck umfasst; 6. „Luftfahrzeugbetankungsdienst“ (into-plane fuelling service): die Lieferung von Kraftstoff an ein Luftfahrzeug; 7. „Luftfahrzeug-Enteisung“ (aircraft de-icing): ein Vorgang, bei dem am Boden ein Luftfahrzeug von Frost, Eis, Schnee oder Matsch befreit wird, um eine von Verunreinigungen freie Oberfläche zu schaffen. Der Prozess kann Enteisung und Vereisungsschutz in zwei Schritten umfassen; 8. „Luftfahrzeug-Vereisungsschutz“ (aircraft anti-icing): ein Bodenverfahren, das einen Schutz gegen die Bildung von Frost oder Eis und die Ansammlung von Schnee oder Matsch auf behandelten Oberflächen des Luftfahrzeugs für einen begrenzten Zeitraum (Vorhaltezeit) (Holdover Time, HOT) ermöglicht; 9. „Luftfahrzeug-Turnaround“ (aircraft turnaround): ein koordinierter Prozess von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abfertigung eines Luftfahrzeugs, seiner Fluggäste, seines Gepäcks, der Post und der Fracht, der in einem vorab festgelegten Zeitintervall zwischen der Ankunft des Luftfahrzeugs und seinem Abflug abläuft; 10. „Luftfahrzeugbeladung“ (aircraft loading): das Stauen von Ladung oder Ladeeinheiten (Unit Load Devices, ULD) an Bord eines Luftfahrzeugs gemäß den Beladungsanweisungen; 11. „Gepäck“ (baggage): das persönliche Eigentum oder andere Gegenstände eines Fluggastes oder Besatzungsmitglieds, das/die auf einem Flug mitgeführt wird/werden; 12. „Fracht“ (cargo or freight): Güter oder Sachwerte, die in einem Luftfahrzeug befördert werden und bei denen es sich nicht um Gepäck, Post sowie Material und Post des Luftfahrtunternehmens und Bordvorräte handelt und die während des Fluges nicht verbraucht oder verwendet werden; 13. „Post“ (mail): Briefsendungen und andere Gegenstände, die nicht Post von Luftfahrzeugbetreibern sind, und die entsprechend den Regeln des Weltpostvereins von einem Postdienst übernommen wurden und an einen solchen geliefert werden sollen; 14. „Schleppen von Luftfahrzeugen“ (aircraft towing): die Vorwärtsbewegung eines in Betrieb oder außer Betrieb befindlichen Luftfahrzeugs durch die Nutzung externer Energie von Bodenabfertigungsgeräten, die das Bugfahrwerk des Luftfahrzeugs tragen oder daran befestigt sind; 15. „Luftfahrzeug-Pushback“ (aircraft pushback): Das Zurückstoßen eines Flugzeugs aus einer Bug-in-Parkposition unter Nutzung externer Energie der Bodenabfertigungsausrüstung. Bei dem Vorgang kann eine Schleppstange zum Einsatz kommen; 16. „Ladeeinheit“ (Unit Load Device, ULD): eine Einheit zur Gruppierung und Fixierung von Fracht, Post und Gepäck für den Lufttransport, bei der es sich entweder um einen Luftfahrzeugcontainer oder eine Luftfahrzeugpalette mit Netz handelt, wobei die Einheit so konstruiert ist, dass sie mithilfe des Frachtladesystems des Luftfahrzeugs (CLS) direkt fixiert werden kann; 17. „Ladesteuerung“ (load control): ein Prozess unter der Verantwortung des Luftfahrzeugbetreibers, mit dem die Sicherheit und Effizienz der Beladung des Luftfahrzeugs vor jedem Flug gewährleistet wird; 18. „Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen“: Bodenabfertigungsorganisationen oder selbstabfertigende Luftfahrzeugbetreiber, die Dienste an Flugplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen und von mehr als einer zuständigen Behörde beaufsichtigt werden. Dazu gehören Organisationen, die Teil einer Unternehmensgruppe von Bodenabfertigungsorganisationen oder Luftfahrtunternehmensgruppe sein können; 19. „Audit“ (audit): ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Nachweisen und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden; 20. „Inspektion“ (inspection): eine im Rahmen der Compliance-Überwachung und -Aufsicht durchgeführte unabhängige und dokumentierte Konformitätsbewertung durch Beobachtung und Beurteilung, die zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen gegebenenfalls Messungen, Prüfungen oder Kalibrierungen umfasst; wobei eine Inspektion als Teil eines Audits, aber auch außerhalb des normalen Auditplans durchgeführt werden kann, insbesondere um die Behebung einer bestimmten Beanstandung zu überprüfen; 21. „gefährliche Güter“ (dangerous goods, DG): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften (Technical Instructions, TI) aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft werden; 22. „Technische Anweisungen der ICAO“ (ICAO Technical Instructions): das ICAO-Dokument 9284 „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr); 23. „Mitteilung an den Kapitän“ (Notification To Captain, NOTOC): dem Kommandanten oder verantwortlichen Piloten vorgelegte genaue und lesbare schriftliche Informationen über gefährliche Güter oder andere Sonderladungen, die an Bord des Luftfahrzeugs mitgeführt werden sollen; 24. „Redlichkeitskultur“ (just culture): eine Kultur des gerechten Umgangs im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 25. „Luftfahrzeugabfertigung“ (aircraft handling): alle Bodenabfertigungstätigkeiten und die gesamte Kommunikation auf der Bewegungsfläche, einschließlich Betanken und Enttanken des Luftfahrzeugs, Enteisung und Vereisungsschutz des Luftfahrzeugs, Auffüllen von Trinkwasser, Toiletten- und Abwasser-Service, Bordverpflegung (Catering), Luftfahrzeugreinigung, Bereitstellung und Betrieb von Bodenabfertigungsausrüstung, Zugang zum Luftfahrzeug, Sicherung des Luftfahrzeugs am Boden, Be- und Entladen des Luftfahrzeugs, Pushback oder Schleppen des Luftfahrzeugs, Befestigung und Entfernung von Ausrüstung, Betrieb von Fahrzeugen und Ausrüstung in unmittelbarer Nähe des Luftfahrzeugs; 26. „Fluggastbrücke“ (passenger boarding bridge): ein ein- und ausfahrbarer Durchgang für das Ein- und Aussteigen der Fluggäste, der von einem Flughafenterminal zu einem Luftfahrzeug führt; 27. „Turnaround-Koordinierung“ (turnaround coordination): eine Bodenabfertigungsfunktion mit Sicherheitsaufgaben, die die Vorfelddienste koordiniert und mit der Freigabe (Dispatch) eines Fluges nach Abschluss der Bodenabfertigung für das Luftfahrzeug auf dem Vorfeld endet; 28. „Frachtraum“ (cargo compartment): der Bereich eines Luftfahrzeugs, der für die Beförderung von Fracht und/oder Gepäck verwendet werden kann; 29. „freizuhaltender Bereich“ (Equipment Restraint Area, ERA)“: ein als Sicherheitspuffer um das Luftfahrzeug bezeichneter Bereich, der vor der Ankunft sowie vor und nach dem Abflug des Luftfahrzeugs und während des Manövrierens des Luftfahrzeugs zu und von seinem Standplatz frei von Hindernissen und Fremdkörpern sein muss und in dem sich nur die für das Manövrieren erforderliche Bodenabfertigungsausrüstung und Personen befinden dürfen; 30. „Beladungsanweisungen“ (loading instructions): eine Reihe von Anweisungen, die die Person, die das Beladen des Luftfahrzeugs beaufsichtigt, darin unterstützen, die korrekte und sichere Beladung des Luftfahrzeugs zu gewährleisten; 31. „Dokumentation zur Masse und Schwerpunktlage“ (mass and balance documentation): Dokumente, die Daten zur Masse und Schwerpunktlage, zum Schwerpunkt und zur Beladung des Luftfahrzeugs sowie die Meldung an den Kapitän (NOTOC) bei gefährlichen Gütern, Beladungsanweisungen und Beladungsinformationen enthalten.

Article 4 Bedingungen und Verfahren für Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen

Die Bedingungen und Verfahren für die von Bodenabfertigungsorganisationen nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 abzugebende Erklärung, in der diese bestätigen, dass sie befähigt sind und über die Mittel verfügen, die mit der Erbringung ihrer Dienste verbundenen Verantwortlichkeiten wahrzunehmen, sind in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 5 Übergangsbestimmungen

Organisationen, die am 27. März 2025 bereits Bodenabfertigungsdienste erbringen, müssen ab dem 27. März 2024 eine Erklärung nach Punkt ORGH.DEC.100 des Anhangs I dieser Verordnung im Einklang mit einem Plan vorlegen, der mit der Behörde erstellt und vereinbart wurde, die nach Punkt ORGH.GEN.105 des Anhangs I dieser Verordnung für sie zuständig ist.

Article 6 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 27. März 2028.

3 Allerdings findet Punkt ORGH.MGM.201 des Anhangs I dieser Verordnung am 27. März 2031 Anwendung.

Relations

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