Durchführungsverordnung (EU) 2025/23 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufsicht über die Bodenabfertigungsdienste und an Organisationen, die diese Dienste erbringen
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Aufteilung der Zuständigkeiten der für die Aufsicht über Bodenabfertigungsdienste und über die Organisationen, die diese Dienste erbringen, zuständigen nationalen Behörden sowie für den Informationsaustausch, die Qualifikation des Personals und die Verwaltungs- und Managementsysteme dieser zuständigen Behörden festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „gemeinsame Aufsicht“ (cooperative oversight): ein koordiniertes Aufsichtsverfahren, bei dem mehr als eine zuständige Behörde an der Aufsicht über eine Organisation beteiligt ist, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen erbringt, die der Rechtshoheit von mehr als einer zuständigen Behörde oder von mehr als einem Mitgliedstaat unterliegen; wobei die zuständigen Behörden ihre jeweiligen Aufgaben festlegen, relevante Daten und Informationen für die Aufsicht austauschen und die Zusammenarbeit fördern, um eine einheitliche Aufsicht und einen effizienten Einsatz der Ressourcen zu gewährleisten, indem etwa doppelte Arbeit bei Aufgaben, Audits und Inspektionen vermieden wird; 2. „Audit“ (audit): ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Nachweisen und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden; wobei Audits Inspektionen umfassen können; 3. „Inspektion“ (inspection): eine im Rahmen der Compliance-Überwachung und Aufsicht durchgeführte unabhängige und dokumentierte Konformitätsbewertung durch Beobachtung und Beurteilung, die zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen gegebenenfalls Messungen, Prüfungen oder Kalibrierungen umfasst; wobei eine Inspektion als Teil eines Audits, aber auch außerhalb des normalen Auditplans durchgeführt werden kann, insbesondere um die Behebung einer bestimmten Beanstandung zu überprüfen.
Article 3 Die wichtigsten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden innerhalb dieses Mitgliedstaats und stattet sie mit den erforderlichen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Bodenabfertigungsorganisationen aus, die auf Flugplätzen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 tätig sind.
2 Die zuständigen nationalen Behörden haben die folgenden im Anhang dieser Verordnung näher ausgeführten Verpflichtungen: a) Entgegennahme von Erklärungen von Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste auf den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Flugplätzen erbringen, b) Aufsicht über diese Bodenabfertigungsorganisationen, c) Gewährleistung, dass das mit der Aufsicht über die Bodenabfertigung betraute Personal angemessen geschult, qualifiziert und kompetent ist und seine Kompetenz aufrechterhalten wird, d) Beitrag zur Umsetzung einer wirksamen gemeinsamen Aufsicht, e) je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Fähigkeiten und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung verfügen.
4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.
Article 4 Aufsicht
1 Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er für jede zuständige Behörde die Zuständigkeiten und den geografischen Zuständigkeitsbereich fest. Zwischen diesen Behörden muss eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Bodenabfertigungstätigkeiten und Organisationen, die diese durchführen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erfolgen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörden keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte.
3 Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, muss zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben befugt sein: a) Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben von Belang ist, b) Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, c) erforderlichenfalls Einholung mündlicher Erläuterungen an Ort und Stelle, d) Betreten relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel, e) Durchführung von Audits, Untersuchungen, Prüfungen, Übungen, Beurteilungen und Inspektionen und f) je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen. Erforderlichenfalls ermächtigen die Mitgliedstaaten das Personal, zusätzliche Aufgaben für die Zwecke der Aufsichtstätigkeiten wahrzunehmen.
4 Fällt eine Bodenabfertigungsorganisation in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission und hat der betreffende Mitgliedstaat eine unabhängige und autonome Stelle benannt, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Überwachung der Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 zuständigen Behörde wahrnimmt, so werden Koordinierungsmaßnahmen zwischen dieser Stelle und der gemäß der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen nationalen Behörde festgelegt, damit für eine wirksame Aufsicht über alle von der Bodenabfertigungsorganisation zu erfüllenden Anforderungen gesorgt ist.
5 Die Mitgliedstaaten treffen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2018/1139 und setzen diese um.
Article 5 Unterstützung der Agentur zur Erleichterung der gemeinsamen Aufsicht
Die Agentur erleichtert den Mitgliedstaaten die wirksame Umsetzung der Anforderungen an die gemeinsame Aufsicht, um den zuständigen Behörden den für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen sicheren Zugang zu einschlägigen Informationen und Unterlagen und sicheren Austausch derselben zu ermöglichen.
Article 6 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Punkt ARGH.OVS.305 Buchstabe c führen die zuständigen Behörden bis spätestens 27 März 2030 mindestens eine umfassende Aufsicht über alle Erklärungen abgebenden Organisationen in ihrem Mitgliedstaat durch. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ausarbeitung ihres Aufsichtsplans die bisherige Betriebserfahrung der jeweiligen Organisation.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie gilt ab dem 27 März 2028.
3 Die folgenden Punkte finden ab 27 März 2031 Anwendung: a) Punkt ARGH.GEN.125 Buchstabe c, b) Punkt ARGH.GEN.136, c) Punkt ARGH.MGM.200 Buchstabe e, d) Punkt ARGH.MGM.205 Buchstabe e, e) Punkt ARGH.MGM.211, f) Punkt ARGH.OVS.300 Buchstabe f.
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