Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1143 in folgenden Punkten: a) in Bezug auf geografische Angaben: i) Verfahrensvorschriften für Einsprüche; ii) Verfahren für Unionsänderungen; iii) Genehmigung und Mitteilung von Standardänderungen, einschließlich vorübergehender Änderungen; iv) Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen; v) Anforderungen an die Beschaffung von Rohstoffen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geografischer Angabe; b) in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten: i) Verfahren für Anträge auf Eintragung; ii) Verfahrensvorschriften für Einsprüche; iii) Verfahren für die Genehmigung von Änderungen einer Produktspezifikation; iv) Vorschriften für die Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten, die eine Zutat bezeichnen, im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses.
Article 2 Verfahrensvorschriften für Einsprüche
1 Geht bei der Kommission ein Einspruch gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich über den Einspruch.
2 Der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte Zeitraum von drei Monaten, in dem der Einspruchsführer und der Antragsteller geeignete Konsultationen durchführen können, beginnt mit dem Tag, an dem sie die entsprechende Aufforderung auf elektronischem Weg erhalten haben.
3 Für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die den Einspruch eingelegt hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Antrag auf Löschung gestellt hat.
4 Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die sich daraus ergebenden Änderungen des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung nicht berücksichtigt wurden, so werden diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren unterzogen. Die antragstellenden Mitgliedstaaten dürfen das ergänzende Einspruchsverfahren durchführen, nachdem sie der Kommission das Ergebnis der Konsultation gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 mitgeteilt haben. In diesem ergänzenden Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch einreichen kann, bevor die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments und der Produktspezifikation an die Kommission übermittelt wird, damit diese die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 erneut vornimmt.
Article 3 Unionsänderung geografischer Angaben, für die noch kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde
Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe, für die noch kein Einziges Dokument oder gleichwertiges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, muss ein Einziges Dokument enthalten. Je nachdem, ob die geografische Angabe ein landwirtschaftliches Erzeugnis, einen Wein oder eine Spirituose bezeichnet, muss das Einzige Dokument mit Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 im Einklang stehen.
Article 4 Genehmigung von Standardänderungen der Produktspezifikation einer geografischen Angabe durch den Mitgliedstaat
1 Für die Zwecke des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das abgegrenzte geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet.
2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge auf Standardänderung auf nationaler Ebene für mögliche Einsprüche veröffentlicht werden. Ist auf nationaler Ebene keine Einspruchsmöglichkeit vorgesehen und stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von der antragstellenden Erzeugervereinigung, die den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dieser antragstellenden Erzeugervereinigung die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern diese antragstellende Erzeugervereinigung noch existiert.
3 Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 handelt.
4 Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Die Genehmigungsentscheidung muss die elektronische Fundstelle der veröffentlichten geänderten konsolidierten Produktspezifikation und gegebenenfalls das geänderte konsolidierte Einzige Dokument enthalten. Betrifft die Standardänderung eine geografische Angabe, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so ist stets ein Einziges Dokument beizufügen.
5 Die Genehmigungsentscheidung, gegebenenfalls einschließlich des zugehörigen Einzigen Dokuments, wird von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung wird in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den für das Inkrafttreten geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
6 Betrifft eine Standardänderung einer Produktspezifikation eine geografische Angabe, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so ist das Einzige Dokument auf Unionsebene zur Information zu veröffentlichen.
Article 5 Mitteilung von Standardänderungen
1 Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens einen Monat, nachdem die nationale Genehmigungsentscheidung öffentlich zugänglich gemacht wurde.
2 Entscheidungen zur Genehmigung von Standardänderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens einen Monat, nachdem die entsprechende Entscheidung angenommen wurde, von einer Erzeugervereinigung entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
3 Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie alle in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission aufgeführten Elemente enthält.
4 Wird durch die Genehmigung einer Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Mitteilung über die Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
5 Wird durch die Genehmigung einer ordnungsgemäß mitgeteilten Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission die Mitteilung über die Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung im Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143.
6 Die Kommission veröffentlicht keine Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung, wenn diese nicht ordnungsgemäß gemäß Absatz 3 vorgenommen wurde. Die Kommission teilt der Behörde oder Erzeugervereinigung innerhalb von drei Monaten mit, dass die Mitteilung über die Standardänderung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Geht nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens der Kommission keine Antwort ein, so gilt die nicht ordnungsgemäß vorgenommene Mitteilung als nicht übermittelt.
7 Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes unverzüglich mit: a) jede unmittelbar anwendbare Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, mit der eine Entscheidung zur Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wird; b) das konsolidierte Einzige Dokument und die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation oder im Falle einer Änderung, die das Einzige Dokument nicht betrifft, nur die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation, die nach der Nichtigerklärung der Standardänderung aktualisiert wurde. Die Kommission veröffentlicht, je nach Fall, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, oder macht im Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 öffentlich, dass die nationale Entscheidung über eine Standardänderung für nichtig erklärt wurde, wobei Absatz 4 dieses Artikels sinngemäß gilt oder Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 anzuwenden ist.
8 Der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung gemäß Absatz 2, der, das bzw. die der Kommission eine Standardänderung übermittelt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
9 Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 gelten Standardänderungen im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 4 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 öffentlich zugänglich gemacht wurden.
10 Erstreckt sich das abgegrenzte geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die Standardänderung gilt im Hoheitsgebiet der betroffenen Mitgliedstaaten erst, wenn die letzte nationale Genehmigungsentscheidung anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung. Erlassen einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten keine nationale Genehmigungsentscheidung gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen vorlegen. In diesem Fall weist der Mitgliedstaat, der die Genehmigung einer Unionsänderung beantragt, nach, dass das Verfahren für Standardänderungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, aus dem/denen die geografische Angabe stammt, nicht abgeschlossen wurde. Das entsprechende Einspruchsverfahren der Union steht allen Mitgliedstaaten offen, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Genehmigung der Unionsänderung beantragt.
11 Absatz 10 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden abgegrenzten geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet.
12 Die Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, muss immer ein Einziges Dokument enthalten, das auf Unionsebene zur Information veröffentlicht wird.
Article 6 Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen
1 Wird eine Standardänderung genehmigt, die eine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich bringt, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung bei der Kommission anhängig ist, so aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend. Wurde die anhängige Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union für mögliche Einsprüche veröffentlicht, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, als Anhang der Durchführungsverordnung zur Genehmigung der Unionsänderung veröffentlicht.
2 Berücksichtigt die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf eine Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht, so wird diese Standardänderung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet der Kommission die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und diese Standardänderung geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.
3 Eine in einem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Standardänderung, die untrennbar mit dieser Unionsänderung verbunden ist, gilt ausnahmsweise als Teil dieser Unionsänderung und wird von der Kommission zusammen mit der Unionsänderung genehmigt. In solchen Fällen muss die untrennbare Verbindung zwischen der Unionsänderung und der Standardänderung im Antrag auf Genehmigung der Unionsänderung erläutert werden.
Article 7 Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe
1 Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das abgegrenzte geografische Gebiet der betreffenden geografischen Angabe befindet. Vorübergehende Änderungen können einen Teil des geografischen Gebiets betreffen.
2 Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung und der nationalen Genehmigungsentscheidung spätestens einen Monat, nachdem diese Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wurde, übermittelt. Eine vorübergehende Änderung wird in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den für das Inkrafttreten geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
3 Jede vorübergehende Änderung gilt für einen begrenzten Zeitraum, der von der Behörde festgelegt wird, die die Änderung genehmigt. Sie kann nur verlängert werden, wenn die in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten außergewöhnlichen Umstände, auf deren Grundlage die Änderung erstmals genehmigt wurde, noch vorliegen. Eine Verlängerung vorübergehender Änderungen wird der Kommission nach dem in diesem Artikel dargelegten Verfahren mitgeteilt.
4 Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für vorübergehende Änderungen gemäß Absatz 1 getrennt an.
5 Vorübergehende Änderungen, die geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern betreffen, werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat, nachdem die vorübergehende Änderung genehmigt wurde, von einer Erzeugervereinigung entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
6 Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie alle in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 aufgeführten Elemente enthält.
7 Die Kommission macht die Mitteilung über vorübergehende Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über die vorübergehenden Änderungen erhalten hat, im Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 öffentlich zugänglich. Unbeschadet des Absatzes 2 werden vorübergehende Änderungen ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurden, auf dem Gebiet der Union angewendet.
8 Der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung gemäß Absatz 5, der, das bzw. die der Kommission eine vorübergehende Änderung übermittelt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
Article 8 Beschaffung von Rohstoffen für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe
Die Begründung gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 ist auch dann erforderlich, wenn die Anforderung, dass bestimmte Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden müssen, zu Einschränkungen bei der Beschaffung von Rohstoffen führt.
Article 9 Begrenzung der Länge von Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten
Eine Produktspezifikation gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss knapp gefasst sein und darf — außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — nicht mehr als 5000 Wörter umfassen. Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 muss knapp gefasst sein und darf — außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — einschließlich der Produktspezifikation nicht mehr als 7500 Wörter umfassen.
Article 10 Verfahrensvorschriften für Einsprüche
1 Geht bei der Kommission ein Einspruch gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich über den Einspruch.
2 Der in Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte Zeitraum von drei Monaten, in dem der Einspruchsführer und der Antragsteller geeignete Konsultationen durchführen können, beginnt mit dem Tag, an dem sie die entsprechende Aufforderung auf elektronischem Weg erhalten haben.
3 Für die Zwecke des Artikels 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die den Einspruch eingelegt hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Änderung oder den Antrag auf Löschung gestellt hat.
4 Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die sich daraus ergebenden Änderungen des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht berücksichtigt wurden, so werden diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren unterzogen. Die antragstellenden Mitgliedstaaten dürfen das ergänzende Einspruchsverfahren durchführen, nachdem sie der Kommission das Ergebnis der Konsultation gemäß Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 mitgeteilt haben. In diesem ergänzenden Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch einreichen kann, bevor die geänderte Fassung der Produktspezifikation an die Kommission übermittelt wird, damit diese die Prüfung gemäß Artikel 61 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 erneut vornimmt.
Article 11 Änderungen von Produktspezifikationen garantiert traditioneller Spezialitäten
Die Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität durch die Kommission erstreckt sich nur auf die in dem Antrag gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Änderungen.
Article 12 Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten, die eine Zutat bezeichnen, im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses
Unbeschadet der Artikel 68 und 70 der Verordnung (EU) 2024/1143 und der Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates darf die garantiert traditionelle Spezialität zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das als Zutat in einem Verarbeitungserzeugnis verwendet wird, im Namen dieses Verarbeitungserzeugnisses, in dessen Kennzeichnung oder in dessen Werbematerial verwendet werden, wenn a) das Verarbeitungserzeugnis kein anderes Erzeugnis enthält, das mit der Zutat vergleichbar ist, die durch die garantiert traditionelle Spezialität bezeichnet wird; b) die durch die garantiert traditionelle Spezialität bezeichnete Zutat in ausreichenden Mengen verwendet wird, sodass sie dem betreffenden Verarbeitungserzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleiht, und c) der Prozentsatz der durch die garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Zutat im Verarbeitungserzeugnis auf dem Etikett angegeben ist.
Article 13 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird aufgehoben.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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