Durchführungsverordnung (EU) 2025/36 der Kommission vom 9. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Suspensions-Polyvinylchlorid („S-PVC“), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code ex39041000 (TARIC-Codes 3904100015 und 3904100080) eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeÄgyptenEgyptian Petrochemicals Company100,189BATCI Sanmar Chemicals S.A.E.74,289BBAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten100,18999Vereinigte Staaten von AmerikaFormosa Plastics Corporation71,289BCWestlake Chemicals58,089BDOxy Vinyls, LP62,389BEShintech Incorporated62,389BFAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika77,08999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] Suspensions-Polyvinylchlorid („S-PVC“) von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht mit anderen Stoffen gemischtem Suspensions-Polyvinylchlorid („S-PVC“) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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