Verordnung (EU) 2025/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2019/881
„(6 Die ENISA fördert die Nutzung der europäischen Cybersicherheitszertifizierung, um der Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen. Die ENISA trägt zum Aufbau und zur Pflege eines europäischen Zertifizierungsrahmens für die Cybersicherheit im Sinne des Titels III dieser Verordnung bei, um die Transparenz der Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten zu erhöhen und damit das Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.“
„(1 Die ENISA unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik auf dem Gebiet der Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten, wie in Titel III dieser Verordnung festgelegt, indem sie“
„(3 Die ENISA stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung und der Branche auf formelle, strukturierte und transparente Art und Weise Leitlinien zu den Anforderungen an die Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten zusammen, veröffentlicht diese und entwickelt bewährte Verfahren hierzu.“
„(5 Die ENISA erleichtert die Ausarbeitung und Übernahme europäischer und internationaler Normen für das Risikomanagement und für die Sicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten.“
Article 46 Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit
1 Der europäische Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit wird geschaffen, um die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem die Cybersicherheit in der Union erhöht wird und indem im Hinblick auf die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste ein harmonisierter Ansatz auf Unionsebene für europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung ermöglicht wird.
2 Im europäischen Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit ist ein Mechanismus festgelegt, mit dem europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung geschaffen werden und mit dem bescheinigt wird, dass die nach einem solchen Schema bewerteten IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse den festgelegten Sicherheitsanforderungen genügen, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der Funktionen oder Dienste, die von diesen Produkten, Diensten und Prozessen angeboten oder über diese zugänglich gemacht werden, während deren gesamten Lebenszyklus zu schützen. Außerdem wird damit bescheinigt, dass verwaltete Sicherheitsdienste, die nach solchen Schemata bewertet wurden, den festgelegten Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten entsprechen, auf die im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienste zugegriffen wird bzw. die in diesem Zusammenhang verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, und dass diese Dienste kontinuierlich mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung von Personal mit einem hinreichenden und angemessenen Maß an einschlägigen Fachkenntnissen und beruflicher Integrität erbracht werden.“
Article 49a Informationen und Konsultationen über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
1 Die Kommission veröffentlicht Informationen darüber, dass sie die ENISA damit beauftragt hat, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 48 zu überarbeiten.
2 Während der Ausarbeitung eines möglichen Schemas durch die ENISA gemäß Artikel 49 können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der ECCG und die ENISA ersuchen, vierteljährlich einschlägige Informationen über den Entwurf eines möglichen Schemas vorzulegen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates kann die ENISA im Einvernehmen mit der Kommission und unbeschadet des Artikels 27 dem Europäischen Parlament und dem Rat relevante Teile des Entwurfs eines möglichen Schemas in einer dem erforderlichen Vertraulichkeitsniveau angemessenen Weise und gegebenenfalls in eingeschränkter Form zur Verfügung stellen.
3 Um den Dialog zwischen den Unionsorganen zu fördern und zu einem formellen, offenen, transparenten und inklusiven Konsultationsprozess beizutragen, können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission und die ENISA ersuchen, Angelegenheiten zu erörtern, die das Funktionieren der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten betreffen.
4 Bei der Bewertung dieser Verordnung gemäß Artikel 67 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls Elemente, die sich aus den Standpunkten des Europäischen Parlaments und des Rates zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheiten ergeben.“
Article 51a Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste
Es wird ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste konzipiert, um — soweit zutreffend — mindestens die folgenden Sicherheitsziele zu verwirklichen: a) die verwalteten Sicherheitsdienste werden mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung erbracht, wozu auch gehört, dass das mit der Erbringung dieser Dienste betraute Personal über ein ausreichendes und angemessenes Maß an Fachkenntnissen und Kompetenzen in dem betreffenden Bereich, ausreichende und angemessene Erfahrung und ein Höchstmaß an beruflicher Integrität verfügt; b) der Anbieter verfügt über geeignete interne Verfahren, um sicherzustellen, dass die verwalteten Sicherheitsdienste jederzeit in ausreichender und angemessener Qualität erbracht werden; c) Daten, auf die bei der Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste zugegriffen wird bzw. dabei gespeicherte, übermittelte oder anderweitig verarbeitete Daten werden vor unbeabsichtigtem oder unbefugtem Zugriff und vor unbeabsichtigter oder unbefugter Speicherung, Preisgabe, Vernichtung und sonstiger Verarbeitung sowie vor Verlust, Änderung oder Nichtverfügbarkeit geschützt; d) bei einem physischen oder technischen Sicherheitsvorfall werden die Daten, Dienste und Funktionen zeitnah wieder verfügbar gemacht und der Zugang zu ihnen zeitnah wieder hergestellt; e) befugte Personen, Programme oder Maschinen haben nur Zugriff auf die Daten, Dienste oder Funktionen, zu denen sie zugangsberechtigt sind; f) es wird protokolliert und kann abgerufen werden, auf welche Daten, Dienste oder Funktionen zu welchem Zeitpunkt von wem zugegriffen wurde und welche Daten, Funktionen oder Dienste zu welchem Zeitpunkt von wem genutzt oder anderweitig verarbeitet wurden; g) die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die zur Erbringung der verwalteten Sicherheitsdienste eingesetzt werden, sind durch Technikgestaltung und Voreinstellungen sicher, und enthalten gegebenenfalls die neuesten Sicherheitsaktualisierungen und weisen keine öffentlich bekannten Sicherheitslücken auf.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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