Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von aufgeführten Waren zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden „VN-Feuerwaffenprotokoll“).
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „aufgeführte Waren“ Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer, die in Anhang I aufgeführt sind; 2. „Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2021/555; 3. „Schalldämpfer“ eine Vorrichtung, die dafür ausgelegt ist oder angepasst wurde, das durch das Abfeuern einer Feuerwaffe verursachte Geräusch zu mindern; 4. „wesentliche Komponente“ ein wesentlicher Bestandteil im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2021/555; 5. „halbfertige Feuerwaffen“ Feuerwaffen, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und die ungefähr die Form oder den Umriss der entsprechenden fertigen Feuerwaffen haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen Feuerwaffen verwendet werden können; 6. „halbfertige wesentliche Komponenten“ wesentliche Komponenten, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und die ungefähr die Form oder den Umriss der entsprechenden fertigen wesentlichen Komponente haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen wesentlichen Komponenten verwendet werden können; 7. „Munition“ Munition im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555; 8. „deaktivierte Feuerwaffen“ deaktivierte Feuerwaffen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2021/555; 9. „Schreckschuss- und Signalwaffen“ Schreckschuss- und Signalwaffen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2021/555; 10. „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist; 11. „Zollgebiet der Union“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Zollgebiet; 12. „Unionswaren“ Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 13. „Nicht-Unionswaren“ Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 14. „Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 15. „zollrechtliche Vorschriften“ zollrechtliche Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 16. „Zollformalitäten“ Zollformalitäten im Sinne des Artikels 5 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 17. „Zollkontrollen“ Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 18. „Zollanmeldung“ eine Zollanmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 19. „Eingang“ den physischen Eingang von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union; 20. „Einfuhr“ die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union und die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren nach Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 21. „Einführer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung für eine Einfuhr in eigenem Namen abgibt, oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, oder, im Fall einer Durchfuhr, den Inhaber des Verfahrens; 22. „Ausfuhr“ ein Verfahren zur Ausfuhr im Sinne des Artikels 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, einschließlich der in Artikel 269 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 beschriebenen Fälle; 23. „Wiederausfuhr“ eine Wiederausfuhr im Sinne der Artikel 270, 271 und 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 24. „Ausgang“ den physischen Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union; 25. „Ausführer“ a) jede im Zollgebiet der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung zur Ausfuhr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, und die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gilt als Ausführer, wer befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen; b) jede natürliche oder juristische Person, die eine Wiederausfuhranmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird, und die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung oder der Wiederausfuhrmitteilung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gilt als Ausführer, wer befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen; oder c) ist weder Buchstaben a noch Buchstabe b anwendbar, jede natürliche Person, die aufgeführte Waren als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks mitführt; 26. „Anmelder“ einen Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 27. „Waffenhändler“ einen Waffenhändler im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2021/555; 28. „Makler“ einen Makler im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2021/555; 29. „Ausstellung“ eine Messe oder ähnliche Veranstaltung, wie in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates beschrieben, ohne Verkauf von aufgeführten Waren aus Drittländern oder an Drittländer; 30. „vorübergehende Ausfuhr“ die Ausfuhr von aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union in der Absicht, diese Waren wieder in das Zollgebiet der Union einzuführen; 31. „aktive Veredelung“ eine aktive Veredelung im Sinne des Artikels 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 32. „Durchfuhr“ die Verfahren zur Durchfuhr im Sinne des Titels VII Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 33. „vorübergehende Verwendung“ eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 34. „Umladung“ eine Beförderung, die die physische Entladung von aufgeführten Waren von einem Beförderungsmittel und ihre Verladung auf ein anderes Beförderungsmittel einschließt; 35. „unerlaubter Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Verbringung von aufgeführten Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder aus oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder aus dessen Hoheitsgebiet, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist: a) der betreffende Mitgliedstaat genehmigt dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung, b) die aufgeführten Waren sind nicht gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 gekennzeichnet, oder c) die aufgeführten Waren sind zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ohne die gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung nach Artikel 6 Absatz 2 vorgeschriebene Kennzeichnung aufzuweisen, es sei denn, es läge eine Freistellung nach Artikel 6 Absätze 2 oder 3 vor; 36. „zuständige Behörde“ die nationalen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 2; 37. „elektronisches Lizenzierungssystem“ das in Artikel 34 genannte System.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu den technischen Merkmalen von Schalldämpfern, halbfertigen Feuerwaffen und halbfertigen wesentlichen Komponenten im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 3 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für a) zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers; b) aufgeführte Waren der Kategorie A, sofern sie in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden, es sei denn, dass sie gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung vorübergehend ausgeführt oder wiederausgeführt werden; c) aufgeführte Waren der Kategorie B, sofern sie in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, die aus dem Hoheitsgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden und für die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden bestimmt sind; d) aufgeführte Waren der Kategorien A, B und C, die für die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind; e) antike Feuerwaffen im Sinne des nationalen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.
Article 4 Ausnahmeregelungen zu den Zollformalitäten der Union
1 Die aufgeführten Waren dürfen nicht a) in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt werden, b) unter eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fallen, c) unter eine Eigenkontrolle nach Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fallen, d) mit einer Zollanmeldung angemeldet werden, die den in Artikel 143a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten spezifischen Datensatz enthält, e) mit einer Zollanmeldung angemeldet werden, die den in Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten reduzierten Datensatz enthält, oder f) mit einer mündlichen Zollanmeldung oder mit einer anderen in den Artikeln 135 bis 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Maßnahme angemeldet werden.
2 In Bezug auf die nach wie vor gültigen Einzigen Bewilligungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 345 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission findet Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels keine Anwendung auf aufgeführte Waren.
Article 5 Aufgaben der Einführer
1 Einführer müssen a) sicherstellen, dass zur Einfuhr bestimmte aufgeführte Waren folgende Anforderungen erfüllen: i) die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 6, ii) die Vorschriften über die Deaktivierung nach Artikel 7, soweit anwendbar, und iii) die Vorschriften über die Nicht-Umbaubarkeit gemäß Artikel 8, soweit anwendbar; b) alle Unterlagen gemäß den in Buchstabe a genannten Vorschriften sowie die einschlägigen Unterlagen nach den Artikeln 9, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung für die zuständige Behörde über den in Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zeitraum bereithalten; c) auf Antrag der zuständigen Behörde dieser die Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrdrittlands oder gegebenenfalls die Befreiung von dieser Genehmigung zur Verfügung stellen; d) die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass aufgeführte Waren nicht mit der vorliegenden Verordnung, der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf diesen Rechtsakten basierenden Rechtsakten in Einklang stehen könnten; und e) mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, auch um, auf Antrag, sicherzustellen, dass unverzügliche, notwendige und korrigierende Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Anforderungen der unter Buchstabe d genannten Rechtsakte nicht erfüllt werden.
2 Die Verpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berühren nicht andere Verpflichtungen der Einführer nach der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf der genannten Richtlinie basierenden Rechtsakten.
Article 6 Kennzeichnung bei der Einfuhr
1 Feuerwaffen ohne Kennzeichnung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des VN-Feuerwaffenprotokolls, die in das Zollgebiet der Union gelangen, dürfen nicht eingeführt oder wiederausgeführt werden.
2 Die aufgeführten Waren dürfen nur dann zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie den Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des VN-Feuerwaffenprotokolls genügen; eine Ausnahme gilt für solche Waren, wenn sie von Händlern eingeführt werden, wobei diese diesen Anforderungen unverzüglich nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nachkommen können.
3 Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/555 nicht für aufgeführte Waren von besonderer historischer Bedeutung.
Article 7 Deaktivierte Feuerwaffen
1 Als deaktivierte Feuerwaffen angemeldete Objekte dürfen nur zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angemeldet werden, wenn ihnen die entsprechende Deaktivierungsbescheinigung beigefügt ist und sie mit einem Zeichen gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 versehen sind.
2 Der Einführer übermittelt der zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems eine Ausfertigung der Deaktivierungsbescheinigung.
Article 8 Schreckschuss- und Signalwaffen
1 Eine Einfuhrgenehmigung für Schreckschuss- und Signalwaffen wird von der zuständigen Behörde nur erteilt, sofern das Objekt den technischen Spezifikationen nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/555 entspricht oder es sich um ein Modell handelt, das als nicht umbaubare Schreckschuss -und Signalwaffe in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist.
2 Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine nicht erschöpfende Liste der nicht umbaubaren Schreckschuss- und Signalwaffen-Modelle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie eine nicht erschöpfende Liste von Objekten, die als Schreckschuss- und Signalwaffen deklariert sind, die aber bekanntermaßen umbaubar sind, fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 9 Einfuhrgenehmigung
1 Unbeschadet der Artikel 11 und 12 ist eine Einfuhrgenehmigung für den Eingang von in Anhang I aufgeführten Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Endbestimmungsmitgliedstaats erteilt.
2 Die Einfuhrgenehmigung enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ausgestellt; sie wird als eine der folgenden Arten erteilt: a) als Einzelgenehmigung für eine Sendung einer oder mehrerer aufgeführter Waren mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr; b) als Mehrfachgenehmigung für mehrere Sendungen einer oder mehrerer aufgeführter Waren mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren; c) als allgemeine Genehmigung der Union für aufgeführte Waren der Kategorien B oder C, die für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Gültigkeit für Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern bereitgestellt wird.
3 Jede natürliche oder juristische Person, die nach der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb von aufgeführten Waren mit Ausnahme halbfertiger Feuerwaffen und halbfertiger wesentlicher Komponenten befugt ist, ist berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen.
4 Nur Waffenhändler und Makler sind berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung für halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten zu beantragen.
5 Ist eine natürliche oder juristische Person nicht berechtigt, nach Absatz 3 oder Absatz 4 eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen, so nimmt die zuständige Behörde den Antrag von dieser Person nicht an.
Article 10 Einfuhrgenehmigungsverfahren
1 Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen und in jedem Fall für Anträge für aufgeführte Waren der Kategorie A auf 110 Werktage verlängert werden.
2 Die zuständige Behörde verweigert die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung, falls a) es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, die wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist; b) es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt und eine der nachstehend aufgeführten Personen, die mit dieser juristischen Person im Zusammenhang steht, gemäß Buchstabe a vorbestraft ist: i) der Antragsteller oder ii) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; c) die zur Einfuhr vorgesehene Feuerwaffe in den einschlägigen Unionsdatenbanken, nationalen oder internationalen Datenbanken als verloren, gestohlen, im Rahmen von Ermittlungen oder auf andere Weise zur Sicherstellung gesucht gemeldet wurde; d) eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass eine an der Transaktion beteiligte Person eine Sicherheitsbedrohung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, oder eine in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannte Person nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr durch die Richtlinie (EU) 2021/555, die vorliegende Verordnung oder sonstige erteilte Genehmigungen in Bezug auf ihre Feuerwaffen auferlegt werden.
3 Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung berücksichtigt die zuständige Behörde alle einschlägigen Erwägungen, einschließlich nationaler außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Artikel 24 gilt entsprechend.
4 Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels holen die Mitgliedstaaten die Informationen über frühere strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers in anderen Mitgliedstaaten über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI eingerichtete System ein.
5 Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c überprüfen die Mitgliedstaaten, dass kein Eintrag zu der betreffenden Feuerwaffe im Schengener Informationssystem vorliegt.
6 Die zuständige Behörde erklärt eine Einfuhrgenehmigung für ungültig, setzt sie aus, ändert sie ab, widerruft sie oder nimmt sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Hat die zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung getroffen, so setzt sie die Zollbehörden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems unverzüglich davon in Kenntnis.
7 Hat die zuständige Behörde die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verweigert, so werden ihre endgültige Entscheidung und die Begründung im elektronischen Lizenzierungssystem registriert.
8 Die zuständige Behörde überwacht nach den Grundsätzen des Risikomanagements, dass die Voraussetzungen für Einfuhrgenehmigungen erfüllt sind. Bei Einfuhrgenehmigungen mit einer Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren überwacht.
Article 11 Einfuhrgenehmigung für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangen
1 In Anhang I aufgeführte Nicht-Unionswaren können vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangen, wenn ihnen eine Einzeleinfuhrgenehmigung beigefügt ist, die von einem nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführer beantragt wurde.
2 Einem nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführer kann eine Einzeleinfuhrgenehmigung für aufgeführte Waren nur in den folgenden Fällen erteilt werden: a) für die vorübergehende Verwendung zum Zweck einer Begutachtung, einer Ausstellung oder einer aktiven Veredelung zur Reparatur, sofern die aufgeführten Waren Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und diese Waren wieder zu dieser Person ausgeführt werden; b) für die vorübergehende Verwendung durch Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks, sofern sie der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen: i) die Gründe für die Reise, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an einer Jagdveranstaltung, einer historischen Nachstellung oder einer Schießsportveranstaltung im Zollgebiet der Union; ii) eine Beschreibung der aufgeführten Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, und die Gründe für die Art und die Menge dieser Waren, die den für die vorübergehende Verwendung angegebenen Gründen angemessen sein müssen. Die Menge der Munition ist auf eine Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen begrenzt; iii) Angaben zu dem für den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union vorgesehenen Ort und dem dafür vorgesehenen Termin; c) für Nicht-Unionswaren, die zur Durchfuhr unter einem zollrechtlichen Versandverfahren mit Endbestimmung in einem Drittland in das Zollgebiet der Union und durch das Zollgebiet der Union verbracht werden. Genehmigungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung stattfindet. Findet die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung in mehr als einem Mitgliedstaat statt, so wird die Genehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die erste Begutachtung, Ausstellung, Reparatur, Schießsportveranstaltung, Jagdveranstaltung oder historische Nachstellung stattfindet. Eine Genehmigung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Waren in das Zollgebiet der Union gelangen.
3 Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 muss Folgendes enthalten: a) einen Nachweis oder eine Erklärung, dass der Antragsteller nicht wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist; b) die Angabe eines der drei in Absatz 2 aufgeführten Gründe; c) das Datum und die eindeutige Referenznummer der Genehmigung oder gleichwertigen Erlaubnis, Eigentümer oder Besitzer einer Feuerwaffe zu sein, sowie das Datum und die eindeutige Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung aus dem Drittland, oder gegebenenfalls den Nachweis einer Befreiung von der Genehmigung und d) die Kenndaten der Feuerwaffen, einschließlich der Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Modells, sofern möglich.
4 Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
5 Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Sonderfällen, in denen Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen zu einer Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Veranstalters eingeladen wurden, eine nationale allgemeine Einfuhrgenehmigung erteilen, durch die eine vorübergehende Einfuhr von aufgeführten Waren der Kategorie C in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Gründen unmittelbar genehmigt wird. Die Einführer müssen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit einer Einzeleinfuhrgenehmigung bestehenden Verpflichtungen, und die in der nationalen allgemeinen Einfuhrgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen.
6 Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mindestanforderungen fest, die in die nationalen allgemeinen Einfuhrgenehmigungen aufzunehmen sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 12 Verwaltungsvereinfachung
1 Jede Person, die Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist oder auf andere Weise gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb von aufgeführten Waren befugt ist, kann aufgeführte Waren ohne eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 der vorliegenden Verordnung in das Zollgebiet der Union einführen, wenn es sich um Folgendes handelt: a) die Einfuhr von aufgeführten Waren, die zuvor gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c vorübergehend ausgeführt wurden, sofern i) die Referenznummer oder die Nummer der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 1 erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslands unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird, ii) es sich bei den eingeführten Waren auch um die ausgeführten Waren handelt, iii) die Einfuhr der Waren innerhalb von 90 Tagen nach der Ausfuhr erfolgt, iv) der für den Eingang in das Zollgebiet der Union vorgesehene Zeitpunkt sowie der dafür vorgesehene Ort der zuständigen Behörde des Bestimmungslands unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird; b) die Einfuhr von aufgeführten Waren, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, wenn sie zuvor für Begutachtungs-, Ausstellungs- oder Reparaturzwecke vorübergehend ausgeführt wurden, sofern i) die für die vorübergehende Ausfuhr gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erteilte Genehmigung der zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird, ii) es sich bei den eingeführten Waren auch um die ausgeführten Waren handelt, iii) die Einfuhr der Waren innerhalb von 90 Tagen nach der Ausfuhr erfolgt, iv) der für den Eingang in das Zollgebiet der Union vorgesehene Zeitpunkt und der dafür vorgesehene Ort der zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird; c) wieder in das Zollgebiet der Union gelangende Unionswaren, die zuvor in ein zollrechtliches Versandverfahren zur Durchfuhr durch ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union mit Endbestimmung in der Union überführt wurden.
2 Eine Person, die nach diesem Artikel Waren einführt, muss dieselbe Person sein, die die Waren ausgeführt hat; sie gibt in der Zollanmeldung die Referenznummer der Zollanmeldung für die vorübergehende Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union sowie die Referenznummer oder die Nummer der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 1 erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung an.
3 Die zuständige Behörde des Bestimmungslands lehnt die Einfuhr ab und registriert die entsprechende Ablehnung unverzüglich in dem elektronischen Lizenzierungssystem, wenn a) der Antragsteller die in diesem Artikel festgelegten Kriterien für die Verwaltungsvereinfachung nicht erfüllt oder b) stichhaltige Hinweise darauf vorliegen, dass eine der Personen, die sich in einer der Situationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b befindet, einschließlich der Person, die den Antragsteller zu der Aktivität außerhalb des Zollgebiets der Union einlädt, eine Sicherheitsbedrohung oder eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
Article 13 Konsultation von Mitgliedstaaten, die von einer vorgesehenen Beförderung betroffenen sind
1 Im Falle einer Beförderung von in Anhang I aufgeführten Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union enthält der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 oder nach Artikel 11 Angaben zu der vorgesehenen Beförderung, gegebenenfalls einschließlich der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung stattfinden soll.
2 Die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 oder Artikel 11 zuständige Behörde holt die Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten ein, die in dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die vorgesehen Beförderung angegeben sind. Die zuständige Behörde des konsultierten Mitgliedstaats kann in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem die Information über die vorgesehene Beförderung übermittelt wurde, Einwände im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken gegen eine Beförderung durch das eigene Hoheitsgebiet erheben. Werden keine Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung. Im Fall eines Einwands seitens der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung, lehnt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, den Antrag ab. Für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden ist das elektronische Lizenzierungssystem zu nutzen.
3 Die Person, die Inhaber der Genehmigung ist, teilt der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilt, jede Änderung der vorgesehenen Beförderung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems mit. Diese zuständige Behörde entscheidet in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken, ob sie die mitgeteilten Änderungen im Einklang mit den Vorschriften für die Erteilung der Genehmigung und gemäß dem in Absatz 2 genannten Konsultationsverfahren genehmigt oder ablehnt.
4 Liegt im Falle einer Verwaltungsvereinfachung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der vorgesehene Ort des Wiedereingangs nicht im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, so setzt diese zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs der Beförderung gelegen ist, unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs gelegen ist, kann in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag, an dem die Information über den vorgesehenen Wiedereingang der Beförderung übermittelt wurde, Einwände im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken gegen eine Verbringung durch das eigene Hoheitsgebiet erheben. Werden keine Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung. Etwaige von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs gelegen ist, erhobene Einwände gegen die Gewährung einer Verwaltungsvereinfachung binden den Bestimmungsmitgliedstaat.
Article 14 Nationale Einfuhrbeschränkungen
Unbeschadet anderer Unionsrechtsakte steht die vorliegende Verordnung der Annahme oder Anwendung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von gewerblichen und kommerziellen Schutzrechten erforderlich sind, durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen.
Article 15 Ermächtigung zum Erlass nationaler Einfuhrbeschränkungen
Unter den in den Artikeln 16, 17 und 18 festgelegten Bedingungen ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen.
Article 16 Mitteilung an die Kommission
1 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen, so teilt er dies der Kommission mit.
2 Die Mitteilung nach Absatz 1 umfasst sachdienliche Unterlagen und Angaben über die zu erlassenden Maßnahmen, einschließlich der damit verfolgten Ziele und sonstiger sachdienlicher Informationen.
3 Die Mitteilung nach Absatz 1 ist mindestens sechs Monate vor Erlass der nationalen Maßnahme zu übermitteln. Sind die vom Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.
4 Unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 18 stellt die Kommission den anderen Mitgliedstaaten die Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie auf Antrag die Begleitunterlagen zur Verfügung.
5 Sind die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, um den Erlass nationaler Maßnahmen zu genehmigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
Article 17 Ermächtigung zum Erlass von Maßnahmen
1 Die Kommission ermächtigt die Mitgliedstaaten, Einfuhrbeschränkungen zu erlassen, es sei denn, sie kommt zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen a) einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen würden, wobei es sich bei dem Verstoß nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben; b) nicht mit den Grundsätzen und Zielsetzungen des auswärtigen Handelns der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, wie sie gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Fünften Teils Titel I und II AEUV festgelegt sind, vereinbar wären.
2 Die Kommission erteilt die Ermächtigung gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 120 Werktagen nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 16. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so läuft die Frist von 120 Werktagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
3 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 2 getroffenen Entscheidungen.
4 Lehnt die Kommission eine Ermächtigung nach Absatz 1 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
Article 18 Vertraulichkeit der übermittelten Informationen
1 Ein Mitgliedstaat kann, wenn er die Kommission über seine Absicht informiert, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen, angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.
2 In den in Absatz 1 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission für den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.
3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß Artikel 16 bereitgestellt werden, keinesfalls ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft oder aufgehoben wird.
Article 19 Ausfuhrgenehmigung
1 Für die Verbringung von aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
2 Jeder Ausführer, der nach der Richtlinie (EU) 2021/555 eine Genehmigung zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb der aufgeführten Waren erteilt wurde, ist berechtigt, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig ist.
3 Die Ausfuhrgenehmigung enthält die in Anhang III aufgeführten Angaben und wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ausgestellt; sie wird in einer der folgenden Formen erteilt: a) als eine einem bestimmten Ausführer erteilte Einzelgenehmigung oder -lizenz für die Einzellieferung einer oder mehrerer aufgeführter Waren an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland; b) als eine einem bestimmten Ausführer erteilte Mehrfachgenehmigung oder -lizenz für die mehrfache Lieferung einer oder mehrerer aufgeführter Waren an einen oder mehrere bezeichnete Endempfänger oder Empfänger in einem oder mehreren Drittländern; c) als eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung, durch die Ausführer, die im Hoheitsgebiet des die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung erteilenden Mitgliedstaats ansässig sind, unmittelbar zur Ausfuhr von aufgeführten Waren befugt werden, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung und die in der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen, oder d) als eine allgemeine Genehmigung der Union, die nur zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Ausfuhr von aufgeführten Waren der Kategorien B oder C in bestimmte Bestimmungsländer erteilt wird.
4 Befinden sich die aufgeführten Waren in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultiert die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der betreffenden anderen Mitgliedstaaten und übermittelt die sachdienlichen Angaben zu dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung. Die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem sie unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems kontaktiert wurden, etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.
5 Ist eine Person nicht berechtigt, eine Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 2 zu beantragen, so nimmt die zuständige Behörde den Antrag nicht an.
6 Die Mitgliedstaaten können nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen erlassen, in denen die nationalen Anforderungen an die Ausfuhr von aufgeführten Waren festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, die nach Absatz 3 Buchstabe c erlassen werden, unter Angabe der Gründe dafür mit. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Beschreibung der kontrollierten Waren, von den Bestimmungsländern und von den Bedingungen und Anforderungen für die Verwendung in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten teilen ebenfalls der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jede angenommene Änderung der nationalen allgemeinen Genehmigungen mit. Die Kommission veröffentlicht solche Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Article 20 Ausfuhrgenehmigungsverfahren
1 Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist von der zuständigen Behörde auf 110 Werktage verlängert werden.
2 Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass a) das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und b) das Durchfuhrdrittland oder etwaige Durchfuhrdrittländer keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben hat bzw. haben. Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht a) für den Versand auf dem See- oder Luftweg und über Häfen oder Flughäfen in Drittländern, sofern damit keine Umladung und kein Wechsel des Beförderungsmittels verbunden ist; und b) im Falle einer vorübergehenden Ausfuhr zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken, einschließlich Jagd, historische Nachstellungen, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen und Reparaturen.
3 Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 19 überprüft die zuständige Behörde die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegten Nachweise.
4 Wenn innerhalb von 20 Werktagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags kein Einwand gegen die Durchfuhr gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b eingeht, wird angenommen, dass das konsultierte Durchfuhrdrittland oder die konsultierten Durchfuhrdrittländer keine Einwände gegen die Durchfuhr hat bzw. haben.
5 In Bezug auf deaktivierte Feuerwaffen legt der Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 vor.
6 Die zuständige Behörde darf eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen nur erteilen, wenn dem Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung eine vom Einführer im Endbestimmungsland erteilte Endverbleibserklärung gemäß Anhang IV beigefügt ist. Erfolgt die Ausfuhr an ein privates Unternehmen, das die aufgeführten Waren auf dem heimischen Markt weiterveräußert, gilt dieses Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Endverwender. Es steht der zuständigen Behörde jedoch frei, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an ein weiterveräußerndes Unternehmen anders zu bewerten als Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an den tatsächlichen Endverwender.
7 Die Geltungsdauer einer Einzelausfuhrgenehmigung darf die Geltungsdauer der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung nicht überschreiten. Die Geltungsdauer einer Mehrfachausfuhrgenehmigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Ist in der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so darf die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen ein Jahr nicht übersteigen.
Article 21 Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen
1 Die Ausfuhrgenehmigung, die von dem betreffenden Drittland erteilte Einfuhrgenehmigung und die Begleitunterlagen enthalten in ihrer Gesamtheit folgende Angaben: a) Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Ende der Geltungsdauer, b) Ort der Ausstellung, c) Ausfuhrland oder Ausfuhrländer und Ausgangsland oder Ausgangsländer, d) Bestimmungsdrittland oder Bestimmungsgebiet, e) gegebenenfalls ein etwaiges Drittland, etwaige Drittländer oder etwaige Gebiete, durch die die aufgeführten Waren befördert werden, f) den Empfänger, g) Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt, h) die zur Identifikation der aufgeführten Waren erforderlichen Kenndaten und Angabe der Menge einschließlich, spätestens vor dem Versand, die auf den Feuerwaffen oder auf den wesentlichen Komponenten angebrachte Kennzeichnung und i) den Eigentümer der Waren, die Gegenstand der Ausfuhrgenehmigung und der von dem betreffenden Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung sind, wenn es sich bei dem Ausführer um einen Makler handelt.
2 Sind die Angaben nach Absatz 1 in der vom betreffenden Drittland ausgestellten Einfuhrgenehmigung enthalten, so werden sie dem Drittland oder den Drittländern oder den Gebieten, durch die die Waren befördert werden, im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.
3 Die aufgeführten Waren dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn sie im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind.
Article 22 Befreiung vom Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung
1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 ist für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von aufgeführten Waren in den folgenden Fällen keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich: a) die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im rechtmäßigen Besitz von Jägern, Teilnehmern an historischen Nachstellungen oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland, sofern sie der am Ausgangsort zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor der Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union Folgendes übermitteln: i) die Gründe für die Reise, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an einer Jagdveranstaltung, einer historischen Nachstellung oder einer Schießsportveranstaltung im Bestimmungsdrittland, ii) einen für diese Feuerwaffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2021/555, iii) Angaben darüber, welche der im Europäischen Feuerwaffenpass spezifizierten Feuerwaffen und welche anderen in Anhang I aufgeführten Waren außer Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, und die Gründe für die Art und die Menge dieser Waren, die im Verhältnis zu den für die Reise angegebenen Gründen angemessen sein müssen. Die Menge der Munition ist auf eine Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen begrenzt; b) die Wiederausfuhr durch Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Verwendung für die Teilnahme an Jagdveranstaltungen, historischen Nachstellungen oder Schießsportveranstaltungen, sofern i) die aufgeführten Waren Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Waren wieder zu dieser Person ausgeführt werden, ii) die Wiederausfuhr der aufgeführten Waren innerhalb von 90 Tagen nach ihrem Eingang in das Zollgebiet der Union erfolgt, iii) der Zollbehörde am Ausgangsort die Referenznummer der Einfuhrgenehmigung übermittelt wird und der Ausführer in der Wiederausfuhranmeldung die Referenznummer der Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung angibt; c) Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten transportiert wurden und dabei zu einem zollrechtlichen Versandverfahren überlassen waren, bei dem sich sowohl die Abgangs- als auch die Bestimmungszollstelle in einem Drittland befinden; d) Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, wobei sie in einem zollrechtlichen Versandverfahren zur Durchfuhr durch ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union mit Endbestimmung in der Union angemeldet wurden, sofern i) die Verbringung erforderlichenfalls nach der Richtlinie (EU) 2021/555 genehmigt ist und ii) die vorgesehene Beförderung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort zehn Werktage im Voraus unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems mitgeteilt wurde. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii müssen bei einer Flugreise Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen den Europäischen Feuerwaffenpass der zuständigen Behörde dort vorlegen, wo die entsprechenden aufgeführten Waren der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden.
2 Die zuständige Behörde teilt der Person, die die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems eine Referenznummer mit.
3 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats setzt für einen Zeitraum, der zehn Werktage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus oder verhindert erforderlichenfalls auf andere Weise, dass aufgeführte Waren das Zollgebiet der Union von diesem Mitgliedstaat aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die von den Jägern, Teilnehmern an historischen Nachstellungen oder Sportschützen angegebenen Gründe nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nicht den sachdienlichen Erwägungen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist für die Aussetzung von der zuständigen Behörde auf 30 Werktage verlängert werden. Die zuständige Behörde übermittelt den Zollbehörden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ihre Entscheidung, ob sie die Freigabe der aufgeführten Waren genehmigt oder weitere Maßnahmen ergreift.
Article 23 Vereinfachte Ausfuhrgenehmigung
1 In folgenden Fällen kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung beantragt werden: a) bei der Wiederausfuhr von aufgeführten Waren innerhalb von 180 Tagen nach deren vorübergehender Verwendung zum Zweck einer Begutachtung, einer Ausstellung oder einer aktiven Veredelung zur Reparatur, sofern die Waren Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und wieder zu dieser Person ausgeführt werden, und sofern der Ausführer in der Wiederausfuhranmeldung die Referenznummer der Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung oder zur aktiven Veredelung angibt; b) bei der Wiederausfuhr von aufgeführten Waren im Falle ihrer vorübergehenden Verwahrung innerhalb der in Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Frist; c) bei der vorübergehenden Ausfuhr von aufgeführten Waren zum Zweck der Begutachtung, der Ausstellung oder der Reparatur, sofern der Ausführer den rechtmäßigen Besitz dieser Waren nachweist.
2 Ein Antrag auf Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung ist unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zu stellen und muss Folgendes enthalten: a) die Angabe eines der drei in Absatz 1 aufgeführten Gründe; b) den Namen, die Kennnummer, die Anschrift und die Kontaktdaten des Ausführers; c) die Kenndaten aller Feuerwaffen, einschließlich der Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und, sofern möglich, des Modells und des Herstellungsjahrs; d) Datum und eindeutige Referenznummer der Genehmigung, Eigentümer oder Besitzer einer Feuerwaffe zu sein, und der Einfuhrgenehmigung des Drittlands oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Berechtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb oder zum Besitz von aufgeführten Waren oder zum Handel damit und e) im Falle der Wiederausfuhr von zuvor vorübergehend eingeführten aufgeführten Waren den Verweis auf die Zollanmeldung, mit der die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
3 Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 20 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 40 Werktage verlängert werden. Die vereinfachte Ausfuhrgenehmigung wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems erteilt.
4 Dem Antragsteller kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Durchfuhrdrittland oder die Durchfuhrdrittländer hat bzw. haben keine Einwände gegen die Durchfuhr nach Artikel 20 Absätze 2 und 4 erhoben; b) die zuständige Behörde hat die Überprüfung nach Artikel 20 Absatz 3 durchgeführt, und c) der Antragsteller hat der zuständigen Behörde die Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 20 Absatz 5 vorgelegt.
5 Die Gültigkeitsdauer einer nach Absatz 1 Buchstabe c erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung darf die Gültigkeitsdauer der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung nicht übersteigen; sie darf ein Jahr nicht übersteigen, wenn das einführende Drittland keine Gültigkeitsdauer angibt oder eine Befreiung vom Erfordernis der Einfuhrgenehmigung vorliegt.
Article 24 Verpflichtungen der zuständigen Behörden
1 Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigt die zuständige Behörde alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem a) die Verpflichtungen und Bindungen ihres Mitgliedstaats als Partei einschlägiger internationaler Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder einschlägiger internationaler Verträge; b) Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst sind; c) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung, den Empfänger, den identifizierten Endempfänger und die Gefahr einer Umlenkung.
2 Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Antragsteller über verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und die Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
3 Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommt die zuständige Behörde etwaigen Verpflichtungen im Hinblick auf restriktive Maßnahmen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden, sowie den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Verpflichtungen nach.
4 Bevor eine zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung erteilt, berücksichtigt sie alle von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Verweigerungen. Erstere zuständige Behörde kann zunächst die betreffende letztere zuständige Behörde oder die betreffenden letzteren zuständigen Behörden konsultieren. Beschließt erstere zuständige Behörde nach dieser Konsultation, eine Genehmigung zu erteilen, so setzt sie die betreffende letztere zuständige Behörde oder die betreffenden letzteren zuständigen Behörden unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung ihrer Entscheidung hiervon in Kenntnis. Dieser Informationsaustausch erfolgt unverzüglich und unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
5 Die zuständigen Behörden überwachen nach den Grundsätzen des Risikomanagements, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrgenehmigungen und die vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen, die sie erteilen, erfüllt sind. Bei Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren überwacht.
Article 25 Verweigerung, Ungültigerklärung, Aussetzung, Änderung, Widerruf oder Rücknahme einer Ausfuhrgenehmigung
1 Zuständige Behörden verweigern die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) die Verpflichtungen und Erwägungen nach Artikel 24 Absatz 1 werden nicht erfüllt; b) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person, die wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist; c) die auszuführende Feuerwaffe wurde als verloren, gestohlen oder auf andere Weise zur Sicherstellung gesucht gemeldet; d) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine juristische Person, und eine der nachstehend aufgeführten Personen ist gemäß Buchstabe b vorbestraft: i) der Antragsteller oder ii) Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; e) es liegen eindeutige Hinweise darauf vor, dass eine an der Transaktion beteiligte Person eine Sicherheitsbedrohung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, oder dass die unter Buchstabe b oder d des vorliegenden Absatzes genannten Personen nicht in der Lage sind, die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen durch die Richtlinie (EU) 2021/555, durch die vorliegende Verordnung oder durch etwaige in Bezug auf ihre Feuerwaffen erteilte Genehmigungen auferlegt sind.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels holen die Mitgliedstaaten die Informationen über frühere strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI eingerichtete System ein.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c überprüfen die Mitgliedstaaten, dass kein Eintrag zu der Feuerwaffe im Schengener Informationssystem vorliegt.
4 Eine zuständige Behörde erklärt eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzt sie aus, ändert sie ab, widerruft sie oder nimmt sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Hat eine zuständige Behörde eine solche Entscheidung getroffen, so macht sie der Zollbehörde diese Information unter Nutzung des genannten elektronischen Lizenzierungssystems unverzüglich zugänglich.
5 Hat die zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so macht sie den anderen zuständigen Behörden am Ende der Aussetzungsfrist ihre abschließende Entscheidung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zugänglich.
6 Hat die zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung verweigert, so registriert sie ihre abschließende Entscheidung unverzüglich im elektronischen Lizenzierungssystem.
7 Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Bezug auf deren Vertraulichkeit im Einklang mit Artikel 28.
Article 26 Eingangsnachweis
1 Innerhalb von 45 Tagen nach Ausgang der Lieferung aus dem Zollgebiet der Union legt der Ausführer der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis für den Eingang der Lieferung der aufgeführten Waren in dem Einfuhrdrittland durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente vor. Diese Dokumente werden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems vorgelegt.
2 Liegt der Nachweis für den Eingang der Lieferung nach Absatz 1 nicht vor, so verlangt die zuständige Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich von der Ausfuhrzollbehörde eine Bestätigung, dass die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Ausgang der aufgeführten Waren durchgeführt wurden und die aufgeführten Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
3 Bestätigen die Zollbehörden, dass die Zollformalitäten durchgeführt wurden, sowie den Ausgang, so ersucht die zuständige Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, die relevante Behörde des Einfuhrdrittlands, den Eingang der Waren im Zollgebiet des Einfuhrdrittlands zu bestätigen.
4 Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, von dem Einfuhrdrittland eine Eingangsbestätigung gemäß Absatz 3 zu erlangen, so erfasst sie diese Information in dem elektronischen Lizenzierungssystem.
Article 27 Kontrollen nach dem Versand
1 Eine zuständige Behörde, die eine Ausfuhrgenehmigung für aufgeführte Waren erteilt, kann Kontrollen nach dem Versand durchführen, um sicherzustellen, dass die Ausfuhr der aufgeführten Waren im Einklang mit den in der Endverbleibserklärung nach Anhang IV eingegangenen Verpflichtungen erfolgt ist, und dass die Waren am vorgesehenen Endbestimmungsort angekommen sind.
2 Die zuständigen Behörden und Zollbehörden arbeiten zusammen, und sie arbeiten erforderlichenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung der in der Endverbleibserklärung nach Anhang IV eingegangenen Verpflichtungen und den Eingang der aufgeführten Waren am vorgesehenen Endbestimmungsort zu überprüfen. Wo dies angebracht ist, können Kontrollen nach dem Versand in Drittländern im Wege der Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der betreffenden Drittländer durchgeführt werden, sofern die betreffenden Drittländer dem zustimmen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission um Unterstützung bei der Durchführung solcher Kontrollen ersuchen.
Article 28 Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Behörden
1 Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die korrekte Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
2 Die risikobezogenen Informationen, einschließlich der Risikoanalysen und der Ergebnisse der Kontrollen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung und insbesondere in Bezug auf den Verdacht auf unerlaubten Handel mit aufgeführten Waren von Belang sind, werden wie folgt ausgetauscht und verarbeitet: a) die Informationen nach Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden zwischen den Zollbehörden ausgetauscht; b) die Informationen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden zwischen den Zollbehörden und der Kommission ausgetauscht; c) die Informationen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, ausgetauscht.
3 Der Austausch und die Verarbeitung der Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfolgt unter Nutzung des für diese Zwecke durch Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geschaffenen Systems. Tauschen Zollbehörden vertrauliche Informationen aus, so übermitteln sie diese Informationen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Kommission und den zuständigen Behörden.
4 Der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden erfolgt unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
5 Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates findet auf Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels sinngemäß Anwendung.
Article 29 Verfahren bei der Einfuhr und Ausfuhr
1 Bei der Erledigung der Zollformalitäten für aufgeführte Waren gibt der Zollanmelder in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung einen Verweis auf die von der zuständigen Behörde nach den Artikeln 9, 11, 19 oder 23 erteilte Genehmigung oder die von der zuständigen Behörde nach Artikel 22 übermittelte Referenznummer an. Wird ein Carnet ATA zur Erfüllung der Zollformalitäten verwendet, wird diese Information in einem seiner Teile angegeben.
2 Alle Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität der aufgeführten Waren mit dieser Verordnung erforderlich sind, sind von dem Einführer oder dem Ausführer im Einklang mit dem Ersuchen der zuständigen Behörde in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet, oder in englischer Sprache zu übermitteln.
3 Sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist, überprüft die Zollbehörde bei der Annahme einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung von aufgeführten Waren die Gültigkeit der Genehmigung unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Die Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch.
4 Überlässt die Zollbehörde aufgeführte Waren in ein Zollverfahren oder für die Wiederausfuhr, so wird diese Überlassung elektronisch und automatisch unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll an das elektronische Lizenzierungssystem gemeldet, sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist. Werden aufgeführte Waren in ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung überlassen, vorübergehend ausgeführt oder unter Verwendung eines Carnets ATA wiederausgeführt, so erfasst die Zollbehörde die Information über die Überlassung der Waren im elektronischen Lizenzierungssystem.
5 Unbeschadet der ihr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übertragenen Befugnisse überlässt eine Zollbehörde aufgeführte Waren nicht in ein Zollverfahren oder in das Wiederausfuhrverfahren, und sie setzt die zuständige Behörde, die darüber entscheidet, wie mit den Waren zu verfahren ist, innerhalb von 24 Stunden unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis, wenn die Zollbehörde Zweifel daran hat, dass die Waren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, oder Grund zu der Annahme hat, dass a) bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden, b) sich die Umstände seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert haben oder c) unter sonstigen Umständen die aufgeführten Waren nicht dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde antwortet der Zollbehörde unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems innerhalb von zehn Werktagen, nachdem die Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bei ihr eingegangen sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 30 Werktage verlängert werden. Antwortet die zuständige Behörde nicht innerhalb der entsprechenden Frist, so erfolgt seitens der Zollbehörde die Überlassung der aufgeführten Waren im Einklang mit Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Article 30 Aufdeckung einer nicht konformen Lieferung
1 Deckt die Zollbehörde eine Lieferung von aufgeführten Waren auf, die den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht entspricht, so ergreift sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung verbleiben, und setzt die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden davon in Kenntnis.
2 Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zehn Werktagen darüber, wie mit den aufgeführten Waren zu verfahren ist, und setzt die Zollbehörde von ihrer Entscheidung, die Überlassung der Ware zu gestatten oder weitere Maßnahmen zu ergreifen, in Kenntnis. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 30 Werktage verlängert werden.
3 Die Zollbehörde stellt sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde betreffend aufgeführte Waren unter zollrechtlicher Überwachung im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird.
4 Ist die Lieferung nicht konformer aufgeführter Waren aus einem anderen Mitgliedstaat abgegangen, oder war sie für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, so setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Warenlieferung aufgedeckt wurde, die zuständige Behörde des Abgangs - oder Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems von den bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen und den Gründen dafür in Kenntnis.
5 Im Falle eines begründeten Verdachts auf unerlaubten Handel mit aufgeführten Waren werden die Waren beschlagnahmt oder einbehalten, und die Informationen über die bei den Zollkontrollen beschlagnahmten oder einbehaltenen Waren sind von der Zollbehörde unverzüglich wie folgt weiterzugeben: a) an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zollbehörde und b) an die zuständigen Behörden der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten unter Nutzung der Europol-Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA).
6 Die Daten zu Beschlagnahmen oder zu Einbehaltungen müssen, sobald verfügbar, die folgenden Informationen umfassen: a) die Kenndaten der Feuerwaffe oder der Feuerwaffen, einschließlich der Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und des Modells, sofern möglich, sowie der Mengen; b) die Kategorie oder Kategorien der Feuerwaffe oder der Feuerwaffen nach Anhang I; c) sofern verfügbar, Informationen über die Herstellung, einschließlich der Reaktivierung deaktivierter Feuerwaffen, des Umbaus von Schreckschuss- und Signalwaffen, handgefertigte oder selbst hergestellte Feuerwaffen, durch additive Fertigung hergestellte Feuerwaffen, sowie sonstige Informationen, die von Interesse sind; d) das Ursprungsland; e) das Abgangsland; f) das Bestimmungsland; g) das Beförderungsmittel, gegebenenfalls einschließlich „Container“, „Lastkraftwagen oder Lieferwagen“, „Personenkraftwagen“, „Bus oder Reisebus“, „Zug“, „gewerbliche Luftfahrt“, „allgemeine Luftfahrt“ oder „Postfracht und Pakete“, gegebenenfalls zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen des verwendeten Beförderungsmittels, und Staatszugehörigkeit des Beförderungsunternehmens oder der Person, und h) den Ort und die Art der Beschlagnahme oder Einbehaltung, gegebenenfalls einschließlich „Inland“, „Grenzübergangsstelle“, „Landgrenze“, „Flughafen“ oder „Seehafen“.
7 Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung hindert die Zollbehörde nicht daran, Artikel 198 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuwenden. Nimmt die Zollbehörde gemäß einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Behörde die Vernichtung der aufgeführten Waren vor, so sind die Kosten der Vernichtung nach Artikel 198 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu tragen.
8 Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das System fest, das für die jährliche Erhebung statistischer Daten über die Beschlagnahme und die Einbehaltung von aufgeführten Waren zu verwenden ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 31 Speicherung von Informationen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr aufgeführter Waren
1 Die Mitgliedstaaten bewahren mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von aufgeführten Waren auf, die notwendig sind, um diese Waren rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken.
2 Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sinngemäß die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1.
3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die Einfuhr und die Ausfuhr gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b.
Article 32 Statistiken und Jahresberichte
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ gemäß Artikel 39 Absatz 1 jährlich bis zum 31. Oktober einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und veröffentlicht diesen Bericht. Der Bericht umfasst folgende Informationen: a) die Zahl der im Vorjahr im Zollgebiet der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten erteilten Ein- und Ausfuhrgenehmigungen; b) die Mengen an aufgeführten Waren, die im Vorjahr in das Zollgebiet der Union eingeführt und aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, auf Ebene der Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Kategorie und Unterkategorie gemäß Anhang I sowie nach Ursprungs- und Bestimmungsland; c) den Zollwert der Einfuhren und Ausfuhren nach Buchstabe b auf Unionsebene; d) die Zahl der Verweigerungen von Genehmigungen im Vorjahr und die Gründe dafür; e) die Zahl der Beschlagnahmen, die Menge der im Vorjahr beschlagnahmten oder zurückgehaltenen aufgeführten Waren, nach Kategorie; f) die Zahl und die Ergebnisse der im Vorjahr auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nach Versand und g) die Zahl der auf Ebene der Mitgliedstaaten im Vorjahr im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen.
2 Die Kommission hat Zugang zu den statistischen Daten, die in dem elektronischen Lizenzierungssystem und dem gemäß Artikel 30 Absatz 8 festzulegenden System erfasst wurden.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f und g jedes Jahr bis zum 31. Juli.
4 Die Statistiken und der Jahresbericht nach Absatz 1 enthalten weder personenbezogene Daten, noch sensible Geschäftsinformationen, noch geschützte Informationen aus den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik oder nationale Sicherheit.
Article 33 Verwaltungsgebühren
Die Mitgliedstaaten dürfen zur Deckung der Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen Gebühren erheben.
Article 34 Elektronisches Lizenzierungssystem
1 Die Kommission richtet ein sicheres und verschlüsseltes elektronisches Lizenzierungssystem für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und vereinfachte Ausfuhrgenehmigungen und Registrierungen sowie diesbezügliche Informationen und Entscheidungen nach den Artikeln 9, 11, 12, 13, 19, 22, 23, 25, 26, 28, 29 und 30 ein und pflegt es. Das elektronische Lizenzierungssystem nach Unterabsatz 1 bietet mindestens die folgenden Funktionen: a) Möglichkeit der Registrierung von Personen, die berechtigt sind, eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung nach dieser Verordnung zu beantragen, bevor der erste Antrag gestellt wird, und gegebenenfalls der Aufnahme der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Registrierungsprofil; b) Möglichkeit, im elektronischen Verfahren eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung nach der vorliegenden Verordnung zu beantragen, zu erteilen, auszustellen und zu speichern; c) Möglichkeit einer Verknüpfung mit den nationalen elektronischen Lizenzierungssystemen, durch die in dem jeweiligen Mitgliedstaat Genehmigungen, Befreiungen oder Verwaltungsvereinfachungen nach der vorliegenden Verordnung beantragt, erteilt und ausgestellt werden können, und Möglichkeit der Übermittlung der Informationen aus diesen nationalen elektronischen Lizenzierungssystemen; d) Möglichkeit der Verknüpfung mit den nationalen Zollbehörden über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399, erforderlichenfalls einschließlich einer Mengensteuerung der zugelassenen Waren; e) Möglichkeit für die zuständigen Behörden und die Zollbehörden, Risikoprofile von nach dieser Verordnung zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von aufgeführten Waren befugten oder dafür registrierten Personen sowie Profile von diesen Waren, einschließlich automatischer Warnungen hinsichtlich fehlender Nachweise für die Eingangsdokumentation, zu erstellen; f) Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission Informationen und Statistiken zur Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems auszutauschen; g) Möglichkeit für die zuständigen Behörden, Informationen, einschließlich über Verweigerungen und die Gründe für Verweigerungen von Genehmigungen, für die Durchführung dieser Verordnung auszutauschen; h) Möglichkeit zur Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und Personen, die eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung beantragen, und des Hochladens der Nachweise für den Lieferungseingang; i) Möglichkeit der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den Zollbehörden zur Durchführung dieser Verordnung; j) unter Ausnahme personenbezogener Daten, die Möglichkeit zur Erstellung von Statistiken, beispielsweise über die Zahl der Genehmigungen, die Mengen und den Wert der tatsächlichen Einfuhren und Ausfuhren, die Zahl der Verweigerungen, eine Genehmigung in Bezug auf aufgeführte Waren zu erteilen, und die Gründe dafür, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Bestimmung.
2 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Funktionsweise des elektronischen Lizenzierungssystems fest, darunter Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Kommission gewährt Zugang zu dem elektronischen Lizenzierungssystem wie folgt: a) den Zollbehörden und den zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und den zollrechtlichen Vorschriften; b) Personen, die eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung beantragen; c) den einschlägigen Dienststellen der Kommission für die Zwecke der Wartung des Systems, des Austauschs von Daten nach Absatz 1 Buchstaben e und f sowie der Erhebung von Daten nach Absatz 1 Buchstaben i und j. Personen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b haben nur zu Informationen Zugang, die sie betreffen.
4 Die Kommission sorgt für die Verknüpfung zwischen dem elektronischen Lizenzierungssystem und, sofern diese eingerichtet worden sind, den elektronischen nationalen Lizenzierungssystemen.
5 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im elektronischen Lizenzierungssystem erfolgt unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
6 Das elektronische Lizenzierungssystem ist bis zum 12. Februar 2027 einzurichten.
7 Für die Zwecke der Überprüfung und der Meldung nach Artikel 29 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung verbindet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannte elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich das elektronische Lizenzierungssystem mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Diese Verknüpfung ist bis zum 12. Februar 2031 einzurichten.
Article 35 Informations- und Berichterstattungspflichten
1 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alljährlich bis zum 1. Juli Bericht über die nach Artikel 8 geprüften Schreckschuss- und Signalwaffenmodelle. Diese Berichte werden in der Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ nach Artikel 39 erörtert.
2 Die Mitgliedstaaten erstatten der Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ nach Artikel 39 alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Überwachung von Genehmigungen nach Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 5. Diese Berichte werden in der Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ erörtert.
Article 36 Sichere Verfahren
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.
2 Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung und Bestätigung gegebenenfalls auch über diplomatische Kanäle sicherstellen.
Article 37 Aufgaben der zuständigen Behörden
1 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, treffen die Mitgliedstaaten erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden a) die Anwendung dieser Verordnung mit allen dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Einziehung und des Verkaufs oder der Vernichtung von aufgeführten Waren, durchsetzen können; b) Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit aufgeführten Waren einholen können und c) feststellen können, ob die für eine Person gemäß dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen dieser Person und anderer Personen, die ein Interesse an dem betreffenden Vorgang haben, zu verschaffen.
2 Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrgenehmigung ausstellt, die für die Ausfuhr aus dem Drittland genutzt wird, die Einfuhr oder vorübergehende Verwahrung von aufgeführten Waren, die unter die Einfuhrgenehmigung fallen.
Article 38 Durchsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
2 Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 eingeführte Regelung zum Schutz von Hinweisgebern findet auf Personen Anwendung, die Verstöße gegen diese Verordnung melden.
Article 39 Koordinierungsgruppe
1 Es wird eine Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Sie setzt sich aus Vertretern der in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden zusammen.
2 Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter der in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden vorgelegt werden. Die Verarbeitung und Verwendung von Informationen nach dem vorliegenden Absatz erfolgt in Bezug auf deren Vertraulichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
3 Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.
Article 40 Durchführungsaufgaben
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen.
2 Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 12. August 2025 die nationale Behörde oder die nationalen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung zuständig ist bzw. sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber in Kenntnis.
3 Die Kommission veröffentlicht anhand der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen auf ihrer Website ein Verzeichnis der Behörden nach dem genannten Absatz, das bei einer Änderung aktualisiert wird.
4 Die Kommission überprüft auf Antrag der Koordinierungsgruppe und in jedem Fall alle zehn Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Bis zum 12. Februar 2030 veröffentlicht die Kommission einen ersten Zwischenbericht über ihre Anwendung.
Article 41 Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtakte zu folgenden Zwecken zu erlassen: a) zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Vorschriften zur Schaffung einer allgemeinen Einfuhrgenehmigung der Union nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; in diesen Vorschriften werden das Format, die Anwendung und der geografische Geltungsbereich für diese Art der Genehmigung festgelegt; b) zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Vorschriften zur Festlegung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aus Gründen der Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; in diesen Vorschriften werden das Format, die Anwendung und der geografische Geltungsbereich für diese Art der Genehmigung festgelegt; c) zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung des Teils des Carnet ATA, in dem der Verweis auf die von der zuständigen Behörde erteilen Genehmigungen oder die von der zuständigen Behörde übermittelten Referenznummern vom Anmelder gemäß Artikel 29 Absatz 1 anzugeben ist; d) zur Änderung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2021/555; e) zur Änderung der Anhänge II, III und IV dieser Verordnung.
Article 42 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 43 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 44 Übergangszeitraum
1 Bis zum 12. Februar 2029 übermittelt jeder Mitgliedstaat zur Durchführung von Artikel 32 Absatz 1 der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Juli folgende Informationen: a) die Zahl der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, die er im Vorjahr erteilt hat; b) die Zahl der Verweigerungen von Ausfuhrgenehmigungen im Vorjahr und die Gründe dafür und c) die Zahl der Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung im Vorjahr.
2 Genehmigungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr von aufgeführten Waren, die in den Anwendungsbereich der Artikel 9, 11, 19 und 23 fallen und die vor dem 12. Februar 2029 erteilt worden sind, bleiben für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab diesem Datum gültig.
3 Genehmigungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr von aufgeführten Waren, die vor dem 12. Februar 2029 beantragt worden sind und die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, werden nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt. Diese Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab diesem Datum.
4 Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von aufgeführten Waren nach Artikel 14, die am 11. Februar 2025 in den Mitgliedstaaten gelten, sind der Kommission nach dem in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Verfahren mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten teilen dies bis zum 12. August 2028 mit.
Article 45 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V dieser Verordnung zu lesen.
Article 46 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Februar 2029. Allerdings gelten Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14 bis 18, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 38 bis 44 sowie Artikel 46 ab dem 11. Februar 2025.
Relations
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