Durchführungsverordnung (EU) 2025/60 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex29054900 für Erythrit in Reinform sowie ex21069092 und ex21069098 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-ZusatzcodeBaolingbao Biology Co., Ltd.34,489BGDongxiao Biotechnology Co., Ltd.78,489BHShandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd.156,789BIIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen152,9Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China233,3C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführte und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte Menge Erythrit in Kilogramm von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurde und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt.
Article 3
1 Auf die Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex29054900 für Erythrit in Reinform sowie ex21069092 und ex21069098 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission erfasst wurden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-ZusatzcodeBaolingbao Biology Co., Ltd.31,989BGDongxiao Biotechnology Co., Ltd.76,989BHShandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd.156,589BIIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen152,9Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China233,3C999
Article 4
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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