Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/65 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 hinsichtlich der Bedingungen, unter denen für Sendungen, die eine Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle verlassen, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, ein separates Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument vorgelegt wird

CELEX
32025R0065
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-31
In force since
2025-02-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123

In Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 erhält Buchstabe d folgende Fassung: „d) bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, hat der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel informiert, indem er ein separates GGED für diese Sendung ausgefüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden ‚IMSOC‘) übermittelt und das gesonderte GGED mit dem GGED gemäß Buchstabe a verknüpft hat;“.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions