Delegierte Verordnung (EU) 2025/65 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 hinsichtlich der Bedingungen, unter denen für Sendungen, die eine Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle verlassen, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, ein separates Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument vorgelegt wird
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123
In Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 erhält Buchstabe d folgende Fassung: „d) bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, hat der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel informiert, indem er ein separates GGED für diese Sendung ausgefüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden ‚IMSOC‘) übermittelt und das gesonderte GGED mit dem GGED gemäß Buchstabe a verknüpft hat;“.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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