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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/70 der Kommission vom 21. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

CELEX
32025R0070
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-21
In force since
2025-01-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(4 Außer bei Programmen zur Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen erhält eine vorschlagende Organisation keine Unterstützung für mehr als zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung, die parallel oder hintereinander im Gebiet desselben Ziellandes oder eines Teils desselben durchgeführt werden. Nach Erhalt der Unterstützung für zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme, die parallel oder hintereinander für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung durchgeführt werden, darf die vorschlagende Organisation nur dann Unterstützung für Informations- und Absatzförderungsprogramme erhalten, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die vorschlagende Organisation beantragt ein neues Programm nach Abschluss der Durchführung der vorangegangenen Programme und ii) die Durchführung des neuen Programms beginnt frühestens 12 Monate nach dem Ende der Durchführung der vorangegangenen Programme. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes: Zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme werden parallel durchgeführt, wenn sich ihre Durchführungszeiträume ganz oder teilweise überschneiden, und sie werden hintereinander durchgeführt, wenn die Durchführung des zweiten Programms weniger als 12 Monate nach Ende der Durchführung des ersten Programms aufgenommen wurde.“

„(5 Die vorschlagende Organisationen muss sicherstellen, dass bei der Ausarbeitung eines Vorschlags, der zur Bewertung gemäß Artikel 11 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 eingereicht wird, sowie während der Durchführung des Programms kein Interessenkonflikt besteht.“

„(1 Die vorschlagenden Organisationen wählen für die Durchführung der Einzellandprogramme diejenigen Stellen aus, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten und bei denen keine Interessenkonflikte bestehen. Dabei treffen die vorschlagenden Organisationen — auch während der Ausarbeitung des Vorschlags — alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigen. Die vorschlagenden Organisationen unterrichten die Mitgliedstaaten vor Abschluss der Verträge über die Durchführung der Einzellandprogramme über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um bei der Auswahl der Stellen, die für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständig sind, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten und Interessenkonflikte auszuschließen.“

„(4 Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Angabe, welche der folgenden Formen der Finanzhilfe für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen: a) Erstattung förderfähiger Kosten, die einem Begünstigten während der Durchführung des Programms tatsächlich entstanden sind, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Bewertungen sowie der Erstattung indirekter förderfähiger Kosten gemäß Absatz 3; b) Pauschalbeträge.

5 Die vorschlagende Organisation legt die Beträge für die Finanzhilfe gemäß Absatz 4 Buchstabe b auf eine der folgenden Arten fest: a) Anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf: i) statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung; ii) überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder iii) der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter; b) im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Pauschalbeträge, die in den Politikbereichen der Union für ähnliche Tätigkeiten gelten; c) im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung der entsprechenden Pauschalbeträge, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für ähnliche Tätigkeiten gelten.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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