Delegierte Verordnung (EU) 2025/101 der Kommission vom 27. November 2024 zur Anpassung der Beiträge zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds nach den Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
Text
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Article 1
Die in Artikel 28a Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehenen Beiträge werden durch Änderung dieser Bestimmungen wie folgt auf 0,51 % angepasst: 1. Artikel 28a Absatz 7 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1585,45 EUR auf 0,51 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben.“ 2. Artikel 96 Absatz 7 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1189,08 EUR auf 0,51 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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