Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen mit Elektro- und Hybridantrieb und anderen nichtkonventionellen Luftfahrzeugen
Text
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Article 1
„(2 Die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten für folgende Luftfahrzeuge, bei denen es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge handelt: a) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2730 kg oder weniger, b) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind, c) sonstige ELA2-Luftfahrzeuge, d) nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von: i) 1200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder ii) 2730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten. Sind die in Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen, gelten die Anforderungen von Anhang I (Teil-M).
3 Damit sie in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen werden können, müssen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge alle nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für diese Luftfahrzeuge wurde von der zuständigen Behörde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genehmigt. b) Die Instandhaltung wurde entsprechend dem in Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramm fristgerecht durchgeführt und nach Anhang II (Teil-145) Punkte 145.A.48 und 145.A.50 bescheinigt. c) Es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt und eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 ausgestellt.“
„(8 Abweichend von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Absatz 1 Buchstabe b und Punkt 66.A.45 Buchstabe a kann ein Flugzeug mit Elektromotor und einer MTOM unter 5700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden, sofern a) der Lizenzinhaber in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen hat, die unter die Lizenz(unter)kategorie fallen; b) es sich bei dem Flugzeug, das eingetragen werden soll, nicht um das erste Flugzeug für die betreffende (Unter)Kategorie handelt und c) der Lizenzinhaber eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das Verfahren für die direkte Genehmigung einer Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 oder das in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 Buchstabe da beschriebene Verfahren absolviert hat.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Februar 2026.
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