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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/114 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R0114
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-01-23
In force since
2025-01-25
End of validity
2030-01-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fahrrädern, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 87116010 und ex87116090 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger AusgleichszollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaBodo Vehicle Group Co., Ltd.15,1 %C382Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd.3,9 %C383Jinhua Vision Industry Co., Ltd und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd8,5 %C384Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd17,2 %C385Yadea Technology Group Co., Ltd10,7 %C463In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen9,2 %Siehe Anhang I.In Anhang II aufgeführte Unternehmen, die nicht bei der ursprünglichen Antisubventionsverordnung, jedoch bei der parallelen ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben17,2 %Siehe Anhang II.Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China17,2 %C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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