Durchführungsverordnung (EU) 2025/179 der Kommission vom 31. Januar 2025 über die Erfassung und Übermittlung molekularer Analysedaten im Rahmen epidemiologischer Untersuchungen lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Sammlung und Sequenzierung des Gesamtgenoms von Isolaten von mit Lebensmitteln übertragbaren Krankheitserregern, die mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Verbindung stehen
1 Die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG für die Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche zuständige Behörde sammelt unverzüglich Isolate von Salmonella enterica, Listeria monocytogenes, Escherichia coli, Campylobacter jejuni und Campylobacter coli, wenn diese Krankheitserreger auf der Grundlage der verfügbaren analytischen oder epidemiologischen Informationen mit einem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch in dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde oder einem anderen Mitgliedstaat in Zusammenhang stehen oder ein diesbezüglicher Zusammenhang vermutet wird und die Isolate aus Proben gewonnen wurden, die während Untersuchungen lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche von den verdächtigen Lebensmitteln, Tieren, Futtermitteln oder der damit verbundenen Umwelt entnommen wurden.
2 Die zuständige Behörde führt Gesamtgenomsequenzierungen an mindestens einem Isolat eines jeden Serotyps, Biotyps oder Molekulartyps der in Absatz 1 dieses Artikels genannten gesammelten Isolate in einem amtlichen Laboratorium gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch, das für dieses Verfahren nach ISO 17025 akkreditiert ist.
3 Soweit verfügbar, übermitteln die Lebens- und Futtermittelunternehmer der zuständigen Behörde auf Anfrage zusammen mit den entsprechenden Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 die in Absatz 1 genannten Isolate der Krankheitserreger, wenn diese mit einem Krankheitsausbruch in Zusammenhang stehen oder ein diesbezüglicher Zusammenhang vermutet wird, sowie die von ihnen im Rahmen ihrer Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen.
Article 2 Übermittlung der Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen
1 Die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde übermittelt der Behörde unverzüglich die Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen, die von den Isolaten von Salmonella enterica, Listeria monocytogenes, Escherichia coli, Campylobacter jejuni und Campylobacter coli (siehe Artikel 1 Absatz 1) durchgeführt wurden.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten werden durch die folgenden zugehörigen Daten ergänzt: a) eine eindeutige Referenznummer der Genomsequenz des Isolats, dessen Sequenz bestimmt wurde; b) eine eindeutige Referenznummer der Probe, aus der der Krankheitserreger isoliert wurde; c) die Erregerart; d) die Beschreibung des Lebensmittels, der Tierart, des Futtermittels oder der Umwelt, aus dem bzw. der das Isolat gewonnen wurde; e) das Datum der Probenahme; f) den Mitgliedstaat, in dem die Probe genommen wurde; g) falls das Isolat im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet wurde, die Referenz der Meldung des Isolats; h) eine eindeutige Referenznummer des lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs, der auf nationaler Ebene untersucht wurde.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 23. August 2026.
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