Durchführungsverordnung (EU) 2025/187 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten
Text
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Article 1 Berichtigungen
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 wird wie folgt berichtigt: 1. Die dritte Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“ wird wie folgt berichtigt: a) Im Eintrag 1a263 zu Calciumacetat wird im Text unter der Überschrift „Charakterisierung des Wirkstoffs“ die Angabe „Feststoff ≤ 30 mg/kg“ gestrichen. b) Im Eintrag 1a262 zu Natriumdiacetat erhält der Text unter den Überschriften „Zusammensetzung des Zusatzstoffs“ und „Charakterisierung des Wirkstoffs“ folgende Fassung: „Zusammensetzung des Zusatzstoffs Natriumdiacetat ≥ 97 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat) NaC4H7O4 CAS-Nr.: 126-96-5 Natriumacetat ≥ 58 % Essigsäure ≥ 39 % Wasser ≤ 2 % Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg Hergestellt durch chemische Synthese“. 2. In der vierten Spalte „Tierart oder Tierkategorie“ werden in den Einträgen 1a260 zu Essigsäure, 1a262 zu Natriumdiacetat und 1a263 zu Calciumacetat die Tierkategorie „Geflügel, Schweine, Heimtiere“ durch „Alle Tierarten außer Fische und Wiederkäuer“ und die Tierkategorie „Alle Tierarten außer Fische“ durch „Wiederkäuer“ ersetzt. 3. In der sechsten Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ wird im Eintrag 1a270 zu Milchsäure die Überschrift „mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %“ durch „mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %“ ersetzt.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die Zusatzstoffe Essigsäure (identifiziert als „1a260“), Natriumdiacetat (identifiziert als „1a262“) und Calciumacetat (identifiziert als „1a263“) und diese Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen, die vor dem 23. August 2025 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe bzw. Vormischungen enthalten und vor dem 23. Februar 2026 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe bzw. Vormischungen enthalten und vor dem 23. Februar 2027 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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