Durchführungsverordnung (EU) 2025/193 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953, Subtilisin aus Bacillus subtilis CBS 143946 und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens CBS 143954 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen, zur Zulassung neuer Verwendungen dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für alle anderen Geflügelarten und -kategorien (Inhaber der Zulassung: Genencor International B.V.) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1087/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 389/2011
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und zur Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ gehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen verlängert.
Article 2 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und zur Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ gehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Geflügel aller Arten (außer Enten) zu Legezwecken außer Legehennen, zur Mast außer Hühnern und Truthühnern sowie für Zuchtgeflügel und Junghennen aller Arten zugelassen.
Article 3 Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1087/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 389/2011 werden aufgehoben.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannte Zubereitung und sie enthaltende Vormischungen, die für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen bestimmt sind und vor dem 23. August 2025 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten, die für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen bestimmt sind und vor dem 23. Februar 2026 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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