Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

CELEX
32025R0202
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-01-30
In force since
2024-12-01
End of validity
2026-01-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2025 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2026; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2025, sowie die in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2026 gelten; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025; d) Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge: a) Fischereifahrzeuge der Union und b) Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern.

2 Diese Verordnung gilt für a) bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und b) gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck: a) „Fischereifahrzeug aus einem Drittland“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist; b) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports genutzt werden; c) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen; d) „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, „TAC“) i) in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf; ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf; e) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC; f) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben; g) „analytische TAC“ eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt; h) „vorsorgliche TAC“ eine TAC, für die keine analytische Bewertung, sondern eine Bewertung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes oder keine Bewertung verfügbar ist; i) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ; j) „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register; k) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch; l) „Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist; m) „operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Article 4 Fanggebiete

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fischereigebietsbestimmungen: a) „ICES-Gebiete“ (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) „Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 53°30'N 15°00'W, 53°30'N 11°00'W, 51°30'N 11°00'W, 51°30'N 13°00'W, 51°00'N 13°00'W, 51°00'N 15°00'W; e) „Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 43°00'N 9°00'W, 43°00'N 10°00'W, 43°30'N 10°00'W, 43°30'N 9°00'W, 44°00'N 9°00'W, 44°00'N 8°00'W, 43°30'N 8°00'W; f) „Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 43°00'N 8°00'W, 43°00'N 10°00'W, 42°00'N 10°00'W, 42 00'N 8°00'W; g) „Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 42°00'N 8°00'W, 42°00'N 10°00'W, 38°30'N 10°00'W, 38°30'N 9°00'W, 40°00'N 9°00'W, 40°00'N 8°00'W; h) „Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a; i) „Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 43°30'N 6°00'W, 44°00'N 6°00'W, 44°00'N 2°00'W, 43°30'N 2°00'W; j) „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W; k) „CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ; l) „CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; m) „IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde ; n) „ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ; o) „IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ; p) „NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; q) „NAFO-Übereinkommensbereich“ bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik ; r) „NAFO-Regelungsbereich“ ist der Teil des NAFO-Übereinkommensbereichs außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit; s) „NPFC-Übereinkommensbereich“ (North Pacific Fisheries Commission, Kommission für die Fischerei im Nordpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik ; t) „SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ; u) „SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ; v) „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik ; w) „WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ; x) „Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird; y) „Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: Länge 150°W, Länge 130°W, Breite 4°S, Breite 50°S.

Article 5 TACs und Aufteilung

1 Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

2 Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem betreffenden Küstenstaat ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 23 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Gerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands und Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen zu fischen.

3 Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem Vereinigten Königreich ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 23 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Gerichtsbarkeit seines Königreichs fallen, zu fischen.

Article 6 Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

1 Die in Anhang I festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

2 Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die a) den Zielen und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der Verordnungen (EU) 2018/973 und 2019/472 entspricht, insbesondere dem Ziel der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und b) als Ergebnis i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

3 Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2025 folgende Angaben: a) die von ihm festgesetzten TACs; b) die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Festsetzung dieser TACs dienenden Daten; c) Erläuterungen, inwiefern die TACs, die er festgesetzt hat, den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

4 Für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 übermittelt Portugal die Angaben nach Absatz 3 für diese TAC für 2025 bis zum 1. Februar 2025 und für diese TAC für 2026 bis zum 1. Februar 2026.

5 Gegebenenfalls kann die Kommission den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ersuchen, a) die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben b und c zu bewerten und b) zu bewerten, ob die von den Mitgliedstaaten festgesetzten TACs mit Absatz 2 im Einklang stehen.

6 Werden die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben b und c gemäß dem STECF-Gutachten als unzureichend erachtet, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des STECF-Gutachtens zusätzliche Angaben im Einklang mit dem STECF-Gutachten zusammen mit einschlägigen Unterlagen zur Begründung dieser gemäß dem STECF-Gutachten geforderten zusätzlichen Angaben.

7 Entspricht die für die Festsetzung der TACs durch die Mitgliedstaaten angewandte Methodik gemäß dem STECF-Gutachten nicht gänzlich den Bedingungen in Absatz 2, überarbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten die für die Festsetzung der TACs angewandte Methodik für das folgende Jahr im Einklang mit diesem STECF-Gutachten.

Article 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

1 Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie a) von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

2 Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Article 8 Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

1 Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

2 6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See (COD/7XAD34), Kabeljau westlich von Schottland (COD/5BE6A), Wittling in der Irischen See (WHG/07A.) und Scholle (Pleuronectes platessa) in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) sowie 3 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TAC für Wittling (Merlangius merlangus) westlich von Schottland (WHG/56-14) werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden der „Pool“) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2025 offensteht. Bis zum 31. März 2025 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

3 Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2025 den Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Pool beigetragen haben.

4 Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.

5 Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

6 Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Article 9 Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

1 Für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge (Solea solea) in der ICES-Division 7e in Anhang II festgesetzt.

2 Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.

3 Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Januar 2026 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 10 Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 6a und im ICES-Untergebiet 7

1 Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

3 Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2025 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2025 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde: a) mit Grundschleppnetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 10 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord; b) mit Waden unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 10 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord; c) mit Haken und Leinen maximal 6,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr; d) mit aufgespannten Kiemennetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 1,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr. Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

4 Die in Absatz 3 festgesetzten Fangmöglichkeiten sind nicht von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes übertragbar.

5 In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes: a) Vom 1. Februar bis zum 31. März 2025 i) ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt; ii) ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden. b) Im Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2025 i) dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden; ii) müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen; iii) Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

6 Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Article 11 Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

1 Frankreich und Spanien stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei sicher, dass bei Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei 2631 Tonnen nicht überschreiten. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gilt für diese Fangmöglichkeiten.

2 Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.

3 Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien (BSS/8ABSPA) und Frankreich (BSS/8ABFRA) gemeldet.

4 In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b a) täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden; b) Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

5 Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Article 12 Maßnahmen für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

1 Für Pollackfänge (Pollachius pollachius) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.

2 In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 a) dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack pro Fischer gefangen und behalten werden; ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden; b) dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden; in diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden.

3 Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Article 13 Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9

1 Dieser Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie für die angrenzenden Brackgewässer der Union, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

2 Dieser Artikel gilt nicht für gewerbliche Fischereieinsätze, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen mit oder ohne Fischereifahrzeug dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden und der STECF der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber bestätigt hat, dass diese Untersuchungen wissenschaftlich gerechtfertigt sind.

3 Die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem 1. April 2025 und dem 31. März 2026 untersagt. Darüber hinaus unternehmen die Mitgliedstaaten und die Fischer alle zumutbaren Anstrengungen, um unbeabsichtigte Beifänge von Europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Europäischen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Zu diesem Zweck legen die betreffenden Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen: a) Gegebenenfalls können zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen; b) die Schonzeit(en) erstreckt/erstrecken sich auf einen durchgehenden oder nicht durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet; c) die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und mit den gemäß Artikel 2 jener Verordnung erstellten nationalen Bewirtschaftungsplänen in Einklang stehen und d) die Schonzeiten müssen jeweils mit der/den Hauptwanderungszeit(en) des Europäischen Aals einschließlich des Höchstaufkommens in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat übereinstimmen.

4 Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. In diesem Fall legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die Zeit zwischen den nicht aufeinanderfolgenden Tagen aus dem Wasser genommen.

5 Für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr im ICES-Untergebiet 3 vereinbaren alle betroffenen Mitgliedstaaten die Schonzeit(en) gemäß Absatz 3 und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4, um einen kohärenten und wirksamen Schutz des Europäischen Aals bei seiner Migration aus der Ostsee in die Nordsee zu gewährleisten. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung bis zum 1. April 2025 läuft die Schonzeit in Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden vom 15. September 2025 bis zum 15. März 2026, und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 kann nicht in Anspruch genommen werden.

6 Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. Darüber hinaus können die betreffenden Mitgliedstaaten während der Hauptwanderungszeit die Fischerei ausschließlich für die Wiederauffüllung für bis zu 50 Tage gestatten. In beiden Fällen legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die Zeit zwischen den nicht aufeinanderfolgenden Tagen aus dem Wasser genommen.

7 Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

8 Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission einzeln oder gemeinsam a) bis zum 1. Mai 2025 über die Schonzeit(en), die sie gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegt haben, zusammen mit den entsprechenden Informationen zur Begründung des gewählten Zeitraums bzw. der gewählten Zeiträume; b) über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen.

Article 14 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403; d) zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; f) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; g) Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 24 und 55 der vorliegenden Verordnung.

2 Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

3 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

4 Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Article 15 Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2025 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2025 verboten.

Article 16 Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

1 Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

2 Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen fischen, dürfen in Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58°30′00″N und südlich von 61°30′00″N sowie in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57°00′00″N und östlich von 5°00′00″E nicht fischen.

3 Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Fischereifahrzeugen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017–2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Annahme kann widerlegt werden; b) es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen; c) für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt: i) Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm; ii) angehobene Fangleine (0,6 m); iii) waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen; d) für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt: i) ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische; ii) ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm; iii) ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass; e) die Fischereifahrzeuge unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

4 Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.

5 Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Article 17 Technische Maßnahmen für die Keltische See, die Irische See und die Gewässer westlich von Schottland

1 Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes: a) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen: i) 110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm; ii) 100 mm-T90-Steert; iii) 120 mm-Steert; iv) 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm; b) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bestehen, verwenden außerdem Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt; die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von diesem Buchstaben ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden; c) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte: i) Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden; ii) Seltra-Netzblatt; iii) Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung; iv) 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm; v) doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 100 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist; d) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % fischen einer kombinierten Menge von Seeteufel (Lophiidae), Seehecht (Merluccius merluccius) oder Butten (Lepidorhombus spp.) bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte: i) 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm; ii) 100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

2 Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12°W (westlich von Schottland) auf Kaisergranatfischen, gilt Folgendes: a) Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen; b) Fischereifahrzeuge, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

3 Für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, gilt Folgendes: a) Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts Fischereifahrzeuge mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte: i) Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden; ii) Seltra-Netzblatt; iii) Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben; iv) CEFAS-Netzgitter; v) Flip-Flap-Netz; b) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen (Rajiformes) bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert.

4 Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

5 Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen: a) in den ICES-Divisionen 7b und 7c, b) im Gebiet westlich von 5°W in der ICES-Division 7e und c) in den ICES-Divisionen 7f bis 7k. Dieses Verbot gilt nicht für Fischereifahrzeuge, a) die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder b) deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

Article 18 Technische Maßnahmen für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8

1 In den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 gilt eine Mindestreferenzgröße von 36 cm für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo).

2 Für Freizeitfänge von Roter Fleckbrasse gilt in den ICES-Untergebieten 6 und 7 eine Mindestreferenzgröße von 40 cm für die Bestandserhaltung.

3 Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 für Fischereifahrzeuge unter französischer Flagge verboten.

4 Vom 1. Februar bis zum 30. September 2025 ist die Fischerei mit Grundlangleinen (LLS) und Grundschleppnetzen (OTB) im westlichen Gebiet der Kantabrischen See gegenüber Asturien und Galicien verboten.

5 Die Freizeitfischerei auf Rote Fleckbrasse ist in den folgenden geografischen Gebieten verboten: Gebiet RF 1 (Cariño/Celeiro), Gebiet RF 2 (Ribadeo), Gebiet RF 3 (Navia), Gebiet RF 4 (Ensenada Canero), Gebiet RF 5 (Ensenada de Cabrera/Ría San Martín de la Arena), Gebiet RF 6 (Ría de Treto), Gebiet RF 7 (Bilbao/Plentzia) und Gebiet RF 8 (Bermeo/Mundaka).

Article 19 Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

1 Fischereifahrzeuge der Union, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte: a) ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass; b) ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische; c) ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm; d) reguliertes hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale nach einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich solches Fanggerät an Bord mitführen, zu weniger als 1,5 % Kabeljaufänge führen.

2 Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2025 eine Liste dieser Schiffe.

3 Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Article 20 Schließung zum Schutz des Laichens von Seezunge in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24

Fischereifahrzeugen der Union ist es vom 15. Mai bis zum 15. Juni untersagt, Seezunge in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 gezielt zu befischen.

Article 21 Verbotene Arten

1 Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden: a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 7d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und Unionsgewässern der ICES-Division 3a; b) Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6; c) Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Gewässern außerhalb des Mittelmeers; d) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4, 6, 7 und 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern der Untergebiete 3, 9 und 10; e) Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der Untergebiete 1 und 14; f) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Untergebiets 5, Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der Untergebiete 6, 7 und 8 und internationalen Gewässern der Untergebiete 12 und 14 gefangen wird; g) Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14; h) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern; i) Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a; j) Perlrochen (Raja undulata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 6 und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 10; k) Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern; l) Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer und m) in Anhang IA Teil D aufgeführte Tiefseearten in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2 (ausgenommen Gewässer des Vereinigten Königreichs der Division 2a), 5 bis 10, 12 und 14 sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2; eingeschlossen sind darüber hinaus die Gewässer der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.

2 Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Article 22 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

Article 23 Fanggenehmigungen

1 Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

2 Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nach Unterrichtung der Kommission in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Übertragung gegebenenfalls mit einer angemessenen Übertragung von Fanggenehmigungen einhergehen. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden. Der übertragende Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Übertragung von Fanggenehmigungen zum Zeitpunkt der Mitteilung der Quotenübertragung an die Kommission mit.

Article 24 Übertragung oder Tausch von Quoten

1 Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über diesen Entwurf in Kenntnis.

2 Nach Inkenntnissetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission diesen Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der betreffenden RFO die Übertragung oder den Tausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.

3 Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.

4 Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragungen oder Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Article 25 Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL

Fischereifahrzeuge, die in dem Teil der NAFO-Divisionen 2J3KL, der unter den NAFO-Regelungsbereich fällt, Kabeljau befischen, verwenden Fanggeräte mit folgenden Mindestmaschenöffnungen: a) bei Verwendung eines Selektionsgitters im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates 130 mm; oder b) 155 mm.

Article 26 Rotbarsch in der Irmingersee

1 In dem durch die folgenden Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten: BreitengradLängengrad63°00' N30°00' W61°30' N27°35' W60°45' N28°45' W62°00' N31°35' W63°00' N30°00' W

2 Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Fischereifahrzeugen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union umgeladen oder angelandet werden. Dieses Verbot gilt für Fischereifahrzeuge der Union auch in Häfen von Drittländern.

3 Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Absatz 2 genannten Bestände beteiligt sein.

4 Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge mit Fängen aus den in Absatz 2 genannten Beständen zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.

5 Fischereifahrzeuge, die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben, dürfen nicht in Häfen der Union anlanden.

6 Fischereifahrzeugen, die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist jegliche Fischereitätigkeit in den Unionsgewässern untersagt.

7 Fischereifahrzeuge der Union dürfen sich nicht an Umladungen beteiligen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben.

8 Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge. die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben, zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.

Article 27 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

1 Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

2 Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

3 Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

4 Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

5 Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

6 Die Höchstanzahl zugelassener Zuchtbetriebe für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

7 Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

8 Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Article 28 Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Article 29 Haie

Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten.

Article 30 Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

1 Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 17. März 2025 bis zum 30. April 2025 verboten.

2 Vom 2. März 2025 bis zum 16. März 2025 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Fischereifahrzeuge keine FADs ausbringen.

Article 31 Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische in der Fangsaison 2025-2026

1 Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 teilnehmen oder ihre Fischereifahrzeuge ermächtigen, daran teilzunehmen.

2 Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilzunehmen, oder ihre Fischereifahrzeuge zur Teilnahme an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 zu ermächtigen, dies dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 1. Juni 2025 mit.

Article 32 Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2024-2025

1 Zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für Versuchsfischereien gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ist die Fischerei auf Zahnfische im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.

2 Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

3 Gegebenenfalls ist die Fischerei auf Zahnfische in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.

4 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Article 33 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2025-2026

1 Für die Zwecke des Artikels 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, im Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis zum 1. Mai 2025 mit.

2 Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen übermittelt die Kommission die Mitteilungen dem CCAMLR-Sekretariat bis zum 30. Mai 2025.

3 Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

4 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies der Kommission nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung a) seine Flagge führen oder b) die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

5 Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat unverzüglich mit der Kommission in Kopie und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Angaben zu dem/den vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und b) eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

Article 34 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

1 Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

2 Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

3 Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

4 Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Fischereifahrzeuge im IOTC-Register für zugelassene Fischereifahrzeuge oder im Fischereifahrzeugregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Fischereifahrzeuge, die in einer der RFO-Listen von Fischereifahrzeugen aufgeführt sind, die an illegaler, ungemeldeter und unregulierter (IUU) Fischerei beteiligt waren, dürfen nicht übertragen werden.

5 Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Article 35 Treibende FADs und Versorgungsschiffe

1 Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.

2 Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

3 Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen – sowohl Bojen auf Lager als auch operative Bojen – verfügen.

4 Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von nicht weniger als zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Dieser Absatz gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

5 Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

6 Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Article 36 Pelagische Fischerei

1 Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

2 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann: a) eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben; b) monatliche Fangmeldungen.

Article 37 Ringwadenfischerei

1 Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) entweder vom 29. Juli 2025, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2025, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2025, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2026, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: amerikanische Pazifikküste, 150° westlicher Länge, 40° nördlicher Breite, 40° südlicher Breite; b) vom 9. Oktober 2025, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2025, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: 96° westlicher Länge, 110° westlicher Länge, 4° nördlicher Breite, 3° südlicher Breite.

2 Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2025 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

3 Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.

4 Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt; b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Article 38 Treibende FADs

1 Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als die in der nachstehenden Tabelle angegebene Anzahl aktiver FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden. Schiffe mit einer Kapazität von weniger als 1200 m3210 FADsSchiffe mit einer Kapazität von 1200 m3 oder mehr340 FADs

2 Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich a) keine FADs ausbringen b) und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

Article 39 Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.

Article 40 Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

1 Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

2 Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden, und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.

3 Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2024 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2025 an die Kommission.

Article 41 Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseehaie im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: a) Geisterkatzenhai (Apristurus manis), b) Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), c) Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), d) Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), e) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), f) Rochen (Rajidae), g) Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus), h) andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha, i) Dornhai (Squalus acanthias).

Article 42 Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) in den Hochseegebieten zwischen 20°N und 20°S des WCPFC-Übereinkommensbereichs nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

2 Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S nicht gezielt befischen.

3 Die Zahl an Ringwadenfängern der Union, die in den Hochseegebieten zwischen 20°N und 20°S des WCPFC-Übereinkommensbereichs tropischen Thunfisch befischen dürfen, darf die in Anhang IX Tabelle 2 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Article 43 Steuerung der Fischerei mit FADs

1 In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2025, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2025, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

2 Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20°N und 20°S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2025, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2025, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2025, 00.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2025, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2025, 00.00 Uhr, bis zum 30. November 2025, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2025, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen.

3 Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2025 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2025 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit.

4 Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Article 44 Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Article 45 Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20°S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch durch Langleinenfänger südlich von 20°S die in Tabelle 2 Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2025 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20°S führt.

Article 46 Verbot des Befischens von Pazifischem Pollack in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Article 47 Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, a) bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten; b) Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben und c) nicht in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

Article 48 Maßnahmen für die Zahnfischfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Zahnfische (Dissostichus spp.) befischen, a) nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen; b) zu jeder Zeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, der das Ziel hat, während der Dauer des Fangeinsatzes 25 % der pro Leine ausgelegten Haken zu beobachten, und c) Zahnfische mit einer Frequenz von mindestens fünf Fischen je Tonne Fanggewicht markieren und freisetzen; sobald 30 oder mehr Zahnfische gefangen wurden, gilt für die Freisetzung markierter Fische eine Mindestüberschneidungsstatistik von 60 %.

Article 49 Verbot der gezielten Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Arten von Tiefseehaien im SIOFA-Übereinkommensbereich ist verboten: a) Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), außer im Zusammenhang mit der Beifangmenge gemäß Anhang IK, b) Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus), c) Schlinghai (Centrophorus granulosus), d) Schokoladenhai (Dalatias licha), e) Bachs Katzenhai (Bythaelurus bachi), f) Dunkelmaul-Chimäre (Chimaera buccanigella), g) Falkor-Chimäre (Chimaera didierae), h) Seefahrer-Chimäre (Chimaera willwatchi), i) Samtiger Langnasendornhai (Centroscymnus crepidater), j) Langdorn-Hai (Scymnodon macracanthus), k) Kleinmaulsamthai (Zameus squamulosus), l) Weißwange-Laternenhai (Etmopterus alphus), m) Kleinbäuchiger Katzenhai (Apristurus indicus), n) Langnasenchimäre (Harriotta raleighana); o) Schmalkopf-Katzenhai (Bythaelurus tenuicephalus), p) Kragenhai (Chlamydoselachus anguineus), q) Großaugen-Sechskiemerhai (Hexanchus nakamurai), r) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), s) Südlicher Schlafhai (Somniosus antarcticus), t) Koboldhai (Mitsukurina owstoni), u) Etmopterus viator (Etmopterus viator), v) Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), w) Blattschuppiger Schlingerhai (Centrophorus squamosus), x) Kleiner Schlingerhai (Centrophorus uyato), y) Kleinspitzen-Dornhai (Squalus mitsukurii), z) Langschnauzen-Dornhai (Deania quadrispinosa), za) Pfeilspitzen-Dornhai (Deania profundorum) zb) Bathyraja tunae (Bathyraja tunae), zc) Rhinochimaera africana (Rhinochimaera africana).

Article 50 Fischerei auf Japanische Makrele

1 Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten: a) die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten unter 60 % liegt, bis zum Siebten des Folgemonats und b) wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen dieser Fangmöglichkeiten, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche. Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.

2 Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.

3 Die Kommission erstellt eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär bis Ende Februar des Folgejahres.

4 Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 51 Schutz von Haien im NPFC-Übereinkommensbereich

1 Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen im NPFC-Übereinkommensbereich Haie nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

2 Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Article 52 Schutz von anadromen Fischbeständen im NPFC-Übereinkommensbereich

1 Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Buckellachs (Oncorhynchus gorbuscha), Roten Lachs (Oncorhynchus nerka), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

2 Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Article 53 Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung sowie des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Article 54 Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der TACs gemäß Anhang I in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Article 55 Übertragung oder Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

1 Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.

2 Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über diesen Entwurf in Kenntnis.

3 Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

4 Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen oder Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Article 56 Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung, des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Article 57 Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Article 58 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die mit Fanggenehmigungen im Sinne des Artikels 57 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen.

Article 59 Verbotene Arten

1 Die folgenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden: a) Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern; b) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4; c) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis10; d) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4, 6, 7 und 8 gefangen wird; e) Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10; f) Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern; g) Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a; h) Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10; i) Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers; j) Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern und k) Tiefseearten gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2; eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.

2 Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Article 23a Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL

Fischereifahrzeuge, die in dem Teil der NAFO-Divisionen 2J3KL, der unter den NAFO-Regelungsbereich fällt, Kabeljau befischen, verwenden Fanggeräte mit folgenden Mindestmaschenöffnungen: a) bei Verwendung eines Selektionsgitters im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates 130 mm; oder b) 155 mm.

Article 61 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 62 Übergangsbestimmungen

Die Artikel 9 bis 13, 15 bis 21, 25, 26, 29, 40, 41, 46, 49, 51 und 59 gelten 2026 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026 in Kraft tritt.

Article 63 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025. Abweichend davon a) gilt Artikel 12 Absatz 1 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VII Teil A der genannten Verordnung über die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1 anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist; b) gilt Artikel 13 Absätze 1 bis 7 vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026; c) gilt Artikel 13 Absatz 8 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2026; d) gelten die Artikel 17 und 18 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassene delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge VI und VII der genannten Verordnung über technische Maßnahmen für die Keltische See, die Irische See und die Gewässer westlich von Schottland sowie technische Maßnahmen für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 anwendbar werden, je nachdem, was früher der Fall ist. e) gilt Artikel 19 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026; f) gilt Artikel 24 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Januar 2026; g) gilt Artikel 25 vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist; h) gilt Artikel 26 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs IV der genannten Verordnung über technische Maßnahmen für Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist; i) gelten Artikel 32 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025; j) gilt Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2025 bis zum 19. Januar 2026; k) endet die Geltungsdauer von Abschnitt 13 an dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit entsprechenden Maßnahmen anwendbar wird; l) gelten die Anhänge IA bis IJ auch 2026, wenn dies in den genannten Anhängen angegeben ist; m) gilt Anhang IA Teil B Tabellen 116 bis 118 Fußnote 1 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassener delegierter Rechtsakt über eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dornhai anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist; n) gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist; o) gelten die Anhänge IM und XI vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026; p) gilt Anhang II vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2026; q) gelten die mit der vorliegenden Verordnung für 2025 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, auch für 2026 festgesetzten Fang- und Aufwandsbeschränkungen im Jahr 2026 und gegebenenfalls im Jahr 2027 ausschließlich für folgende Zwecke weiter: i) Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; ii) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; iii) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und iv) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions