Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung
Text
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Article 1
„(2 Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Absatz 1 Buchstaben b bis g, i, j und k genannten Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme beruhen entweder auf den gemäß Artikel 14 für jedes Bauteil, jede selbstständige technische Einheit und jedes System bzw. jede Familie von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen bestimmten und gemäß Artikel 17 zertifizierten Werten (im Folgenden ‚zertifizierte Werte‘) oder in Ermangelung zertifizierter Werte auf den gemäß Artikel 13 bestimmten Standardwerten.“
„(6 Die Pauschalwerte für den Luftwiderstand werden gemäß Anhang VIII Anlage 7 bestimmt.“
„(9 Die Standardwerte für elektrische Antriebsstrangbauteile werden gemäß Anhang Xb Anlagen 8, 9, 10 und 11 bestimmt.“
„(10 Die Pauschalwerte für die Radenden werden gemäß Anhang VIIa Nummer 6 bestimmt.“
„(1 Die gemäß den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels bestimmten Werte können vom Fahrzeughersteller als Eingabedaten für das Simulationsinstrument verwendet werden, wenn sie gemäß Artikel 17 zertifiziert sind.“
„(8 Die zertifizierten Werte für den Luftwiderstand werden gemäß Anhang VIII Nummer 3 bestimmt.“
„(11 Die zertifizierten Werte für die Radenden werden gemäß Anhang VIIa bestimmt.“
Article 24 Anwendung der Anforderungen
Wurden die in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so betrachten die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen für typgenehmigte Fahrzeuge unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und verbieten für typgenehmigte Fahrzeuge und einzeln genehmigte Fahrzeuge die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Gruppen 1s, 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 16, 31 bis 40, 53 und 54.“
Article 2
„(3 Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich der Emissionen erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Abschnitt 5 aufgeführten Vorschriften, es sei denn, die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für solche Fahrzeuge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026. Anhang X Nummer 21 findet ab dem 1. März 2025 Anwendung. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen die Genehmigungsbehörden ab dem 12. März 2025 die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht verweigern. Ab dem 12. März 2025 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs nicht untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug den Verordnungen (EU) 2017/2400 und (EU) Nr. 582/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entspricht und ein Hersteller dies beantragt.
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