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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/274 der Kommission vom 12. Februar 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates über die Kontrolle der Freizeitfischerei

CELEX
32025R0274
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-12
In force since
2025-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „passives Fanggerät“ in der Freizeitfischerei verwendetes Fanggerät — mit Ausnahme von Handgerät — gemäß Anhang I Zeilen 3, 4 und 5.

Article 2 Übermittlung der gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung erhobenen Fangdaten

1 Jeweils bis zum 31. Mai jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Mai 2027, übermittelt jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission auf elektronischem Wege über den zentralen Server EU RecFishing die folgenden gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung erhobenen aggregierten Daten: a) die im vorangegangenen Kalenderjahr gefangene und behaltene Menge jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, und gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, nach geografischem Gebiet, nach Fischereiart, nach Art des Fanggeräts und gegebenenfalls nach Länge; b) die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr freigesetzten Tiere jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, sowie, wenn möglich, die geschätzten Mengen in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, nach geografischem Gebiet, nach Fischereiart, nach Art des Fanggeräts und gegebenenfalls nach Länge. Für die Zwecke dieser Datenübermittlung sind die Art des Fanggeräts gemäß Anhang I und die Fischereiart gemäß den Kategorien in Anhang II anzugeben. Für die Zwecke dieser Datenübermittlung entspricht das relevante geografische Gebiet, in dem die Arten gefangen wurden, dem Hoheitsgebiet des Küstenmitgliedstaats und den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, zumindest dem ICES-Gebiet und -Untergebiet gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegebenenfalls den geografischen GFCM-Untergebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates . Sind diese geografischen ICES- und GFCM-Gebiete nicht zutreffend, so ist die Fanggebieteeinteilung der FAO auf der detailliertesten verfügbaren Ebene zu verwenden.

2 Die Küstenmitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der erhobenen Daten, die der Kommission übermittelt werden. Stellt ein Küstenmitgliedstaat Unstimmigkeiten bei den der Kommission bereits übermittelten Angaben fest, so berichtigt er diese Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember des Jahres, in dem die Daten übermittelt wurden.

Article 3 Übermittlung der gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung erhobenen Fangdaten

1 Jeweils bis zum 15. jeden Monats, beginnend mit dem 15. März 2026, übermittelt jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission auf elektronischem Wege über den zentralen Server EU RecFishing die folgenden gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung erhobenen aggregierten Daten: a) die im vorangegangenen Monat gefangenen und behaltenen Mengen jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, und gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, nach geografischem Gebiet, nach Fischereiart, nach Art des Fanggeräts und gegebenenfalls nach Länge; b) die Anzahl der im vorangegangenen Monat freigesetzten Tiere jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, sowie wenn möglich, die geschätzten Mengen in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, nach geografischem Gebiet, nach Fischereiart, nach Art des Fanggeräts und gegebenenfalls nach Länge. Für die Zwecke dieser Datenübermittlung sind die Art des Fanggeräts gemäß Anhang I und die Fischereiart gemäß den Kategorien in Anhang II anzugeben. Für die Zwecke dieser Datenübermittlung entspricht das relevante geografische Gebiet, in dem die Arten gefangen wurden, dem Hoheitsgebiet des Küstenmitgliedstaats und den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, zumindest dem statistischen ICES-Rechteck oder gegebenenfalls der entsprechenden geografischen Einheit der GFCM. Sind diese geografischen ICES- und GFCM-Gebiete nicht zutreffend, so ist die Fanggebieteeinteilung der FAO auf der detailliertesten verfügbaren Ebene zu verwenden.

2 Die Küstenmitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der erhobenen Daten, die der Kommission übermittelt werden. Stellt ein Küstenmitgliedstaat Unstimmigkeiten bei den der Kommission bereits übermittelten Angaben fest, so berichtigt er die Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Datenübermittlung.

Article 4 Markierung von in der Freizeitfischerei verwendetem passiven Fanggerät

1 Passives Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird, ist deutlich so zu markieren, dass das Fanggerät identifiziert und mit dem Freizeitfischer, der das Fanggerät verwendet, oder dem Eigentümer des Fanggeräts in Verbindung gebracht werden kann, indem diese Markierung auf folgende Weise angezeigt wird: a) bei Netzen auf Plaketten, die an der oberen Netzkante befestigt sind, und bei Bojen am Ende/an den Enden des Netzes auf Plaketten oder direkt auf den Bojen; b) bei Langleinen auf Plaketten, die an der Leine und an der Verbindungsstelle mit der Ankerboje/den Ankerbojen befestigt sind, oder direkt auf der Ankerboje/den Ankerbojen; c) bei Fallen, Reusen und Garnreusen auf am Fanggerät befestigten Plaketten, und bei Bojen auf Plaketten oder direkt auf den Bojen. Die Markierung von passivem Fanggerät, das für die Freizeitfischerei verwendet wird, muss sicher befestigt und nicht entfernbar sein und aus langlebigem Material bestehen.

2 Zudem ist passives Fanggerät, das für die Freizeitfischerei verwendet wird, angemessen zu markieren, um das Vorhandensein des Fanggeräts an der Oberfläche des Wassers oder des Eises anzuzeigen.

Article 5 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

Die Artikel 64 und 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 werden gestrichen.

Article 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Januar 2026.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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