Durchführungsverordnung (EU) 2025/284 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49755, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49754, und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel und zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Saugferkel (Zulassungsinhaber: AVEVE BV) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 527/2011
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für abgesetzte Ferkel verlängert.
Article 2 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Saugferkel zugelassen.
Article 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 527/2011 wird aufgehoben.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 527/2011 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-β-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (MUCL 49755), Endo-1,3(4)-β-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (MUCL 49754), und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für abgesetzte Ferkel bestimmt sind und vor dem 5. September 2025 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Für abgesetzte Ferkel bestimmte Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. März 2026 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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