Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 der Kommission vom 13. Februar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Dekorpapier, das derzeit unter den KN-Codes ex48025400, ex480255, ex48059100 und ex48116000 (TARIC-Codes 4802540010, 4802551510, 4802552510, 4802553010, 4802559010, 4805910010 und 4811600010) eingereiht wird und folgende Eigenschaften aufweist, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt: ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %, eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 % bis 200 %, eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm, eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml, eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300, in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm, auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke), ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen, ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier, und mit Ursprung in der Volksrepublik China.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaHangzhou Huawang New Material Technology Co., Ltd34,9 %89LJVolksrepublik ChinaKingdecor (Zhejiang) Co., Ltd.31,0 %89LKVolksrepublik ChinaAndere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen33,6 %Volksrepublik ChinaAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China34,9 %8999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2718 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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